Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Spruch
G307 2206949-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth in 8010 Graz, gegen die Abschiebung nach Slowenien am XXXX2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2016 auf dem Landweg nach Slowenien abgeschoben.
2. Mit Schriftsatz vom 20.11.2016 erhob der Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF (unter anderem) Beschwerde gegen diese Abschiebung.
3. Mit Schreiben vom 08.06.2017 stellte der RV des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit a) - d) ZPO.
4. Mit Erkenntnis vom 26.07.2017, Zahl W 2140156-1/4E wies das BVwG die (unter anderem) dagegen erhobene Beschwerde (auch der übrigen Familienmitglieder) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet ab. Im Übrigen wurde darin ferner der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5. Mit Beschluss vom 31.08.2017, Zahl Fr 2017/21/0026-5 erklärte der VwGH den Fristsetzungsantrag als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
6. Gegen das soeben erwähnte Erkenntnis erhob der RV des BF am 12.09.2017 außerordentliche Revision an den VwGH, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, die zuständige Richterin sei für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache unzuständig.
7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2018, Zahl Ra 2017/21/0177-8 hob dieser das Ausgangserkenntnis des BVwG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf.
8. In der Folge wurde der konkrete Fall - nach Erhebung zweier Unzuständigkeitseinreden - der gegenständlichen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 17.03.2016 (mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern) in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
1.2. Nachdem dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zahl XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, gemäß § 61 Abs. 1 Z FPG idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt wurde, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei, wurde die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG mit Erkenntnis vom 13.09.2016, GZ: W165 2129241-1/5E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Am 04.10.2016 erteilte das BFA gegen den BF für den XXXX.2016 einen Abschiebeauftrag auf dem Landweg. Am XXXX.2016 um 08:45 Uhr wurden der BF und seine Familie wurden gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen, in die Familienunterkunft XXXX und am XXXX.2016 nach Slowenien überstellt.
1.4. Die Festnahme erfolgte in der XXXX. Der BF, welcher dort zu diesem Zeitpunkt stationär in aufhältig war, wurde zum Zeitpunkt der Festnahme aus der Behandlung entlassen. In Anwesenheit eines Dolmetschers wurde der BF über die bevorstehende Überstellung nach Slowenien in Kenntnis gesetzt. Daraufhin ließ er erkennen, dass er dies ablehne, ließ sich zu Boden fallen und gestikulierte mit beiden Armen in Richtung der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nach Anlegen der Handfesseln wurde er in die Familienunterkunft XXXX verbracht.
1.5 Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedeutete.
1.6. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Anfang Juli 2016 bekannt war, nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unter I.4. genannten Erkenntnis des BVwG Wien, die Umstände der Festnahme aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2016, jene, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, daraus, dass sich dem gesamten Akt kein erkennbarer Wille zur Ausreise erkennen lässt, noch der BF tatsächlich dieses verlassen hat.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme bereits entlassen war und weder dem Inhalt des im Akt einliegenden Entlassungsbefundes des XXXX (im Folgenden: XXXX) noch dem Entlassungsgrund irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die die Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 oder 8 EMRK garantierten Rechte nahegelegt hätten. So ist dem zitierten Befund vom XXXX.2016 zu entnehmen, dass sich der BF im XXXX einerseits über die seines Erachtens unzumutbaren Unterbringungsbedingungen in Slowenien beschwerte, die im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Andererseits habe eine psychiatrische Erkrankung in der klinischen Exploration nicht verifiziert werden können. Ferner habe sich der BF im Lauf des stationären Aufenthaltes unauffällig verhalten und seien dem BF nach Beobachtung keine weitere UbG-Voraussetzungen, das heißt das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung attestiert worden.
Abgesehen davon handelte es sich zum Zeitpunkt der Festnahme nicht mehr um eine laufende Krankenbehandlung, weil der BF aus dieser zuvor schon entlassen war. Ferner ergibt sich aus dem erwähnten Polizeibericht, dass sich der BF fallen ließ und mit seinen Armen in Richtung der einschreitenden Beamten entschlossen gestikulierte. Er widersetzte sich somit einer rechtmäßigen Amtshandlung und trug daher selbst die Verantwortung einer allfälligen heftigen Gemütserregung.
Die Einholung eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen scheint insofern entbehrlich, weil sich - wie bereits erwähnt - aus dem Entlassungsbefund keine Umstände ergeben haben, die die eine Anhaltung des BF nicht gerechtfertigt hätten.
Aus dem Bericht der XXXX folgt des Weiteren, dass alle einschreitenden Organe bemüht waren, beruhigend auf den BF (und seine Familienmitglieder) einzuwirken und das Einschreiten der zudem hinzugezogenen Streife "XXXX" gar nicht mehr nötig war. Auch dies spricht gegen die Beschwerdeansicht, wonach der psychische Zustand des BF außer Bahn geraten sein soll.
Schließlich sei noch hervorgehoben, dass die Amtsärztin die Haftfähigkeit auf dem Abschiebeauftrag durch ihre Unterschrift bestätigte und bei der Außerlandesbringung keine Vorfälle gegeben hat, was ebenso auf diesem Schriftstück festgehalten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerde gegen die Abschiebung:
In der Beschwerde wurde moniert, dass die laufende Krankenbehandlung des BF in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle.
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG lautet:
"(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
Das BVwG wies die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes als unzulässig zurückgewiesen, zur inhaltlichen Prüfung Slowenien für zuständig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde, mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Zahl W 165 2129241-1/5E als unbegründet ab. Da diese Entscheidung mit 14.09.2016 in Rechtskraft erwuchs, war der von der belangten Behörde verfügte Abschiebeauftrag durchsetzbar.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem deren Handeln auch zuzurechnen ist (vgl. Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 46 FPG 2005 K4).
Die Abschiebung ist die Umsetzung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und es handelt sich somit um eine unmittelbare Befehls und Zwangsgewalt, die im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG überprüft werden kann (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005).
Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, ist das BVwG nicht an das Vorbringen gebunden (Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 46 FPG 2005 K10).
Neben dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung und der Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z1 bis 4 ist auch ein etwaiges Verbot der Abschiebung iSd § 50 FPG zu beachten.
Im Hinblick auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK wegen der starken psychischen Beeinträchtigung und der akuten Ausnahmesituation des BF wurden im Rechtsmittel keine Argumente eingeworfen, die den Abschiebevorgang und die Abschiebung an sich als rechtswidrig hätten erscheinen lassen. Der bloße Verweis auf die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (siehe oben) und den Umstand, dass ein Amtsarzt die dahingehend notwendige Expertise nicht abgeben könne, reicht aus zweierlei Gründen nicht hin, um der Abschiebung den rechtlichen Boden zu entziehen. So wäre der BF wohl nicht entlassen worden, hätte er einer weiteren (psychischen) Behandlung noch bedurft. Aus den §§ 7 und 10 der Anhalteordnung ergibt sich ex lege die Untersuchung von Festgenommenen durch einen Amtsarzt, welcher einerseits deren Haftfähigkeit zu beurteilen und andererseits deren notwendige ärztliche Betreuung sicherzustellen hat. Wäre (hier) die Amtsärztin im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, die Haftfähigkeit des BF läge nicht vor, hätte er dies begründen müssen. Diesbezüglich wurden in der Beschwerde jedoch keine substantiierten Zweifel angemeldet.
Was das im Rechtsmittel erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 betrifft, so stellt diese Entscheidung auf das Erfordernis einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahren ab und habe sich diese auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen sei ferner, ob im Zielstaat solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die dazu führen, dass der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Die in der genannten Entscheidung beleuchtete Kernfrage der Situation in Slowenien stellt sich beim Abschiebevorgang jedoch gar nicht und wäre diese Komponente in dem nach der Dublin-III-VO geführten Verfahren zu thematisieren gewesen. Abgesehen sind weder dem BVwG Umstände bekannt, die eine Abschiebung im Lichte der zitierten gesetzlichen Bestimmungen unzulässig gemacht hätte, noch wurden solche im Rechtsmittel eingewandt.
Zu Spruchteil A.II. und III.) Kostenentscheidung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten idH vvon € 426,20 zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher mangels Obsiegen abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in den Beschwerden auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Umstände der Festnahme und Anhaltung sowie der daran anschließenden Abschiebung sind ebenso wenig strittig wie die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Amtshandlungen im fünften Monat schwanger war. Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob die angefochtenen Maßnahmen aus diesem Grund unverhältnismäßig waren oder nicht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Fragen der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Beurteilung.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen
Wie oben dargelegt wurde die Frage zur Abschiebung Schwangerer respektive deren Berücksichtigung im Zuge einer Überprüfung nach Art. 3 EMRK (auch im Hinblick auf lebensbedrohliche Krankheiten) bereits durch die höchstrichterliche Judikatur, welche auch die Rsp des EGMR mit berücksichtigt, hinreichend geklärt. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten.
Schlagworte
Kostenersatz, SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2206949.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019