Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2208335-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zuletzt mit Schreiben vom 18.07.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) aufgefordert, binnen 10 Tagen ab dessen Erhalt zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten Stellung zu nehmen.
Eine dahingehende Antwort blieb der BF schuldig.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 28.09.2018, dem BF persönlich zugestellt am 02.10.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Schreiben vom 19.10.2018, beim BFA eingebracht am 23.10.2018, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze zu beheben, das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.10.2018 vorgelegt und langten dort am selben Tag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und Vater eines in Rumänien lebenden Kindes. Er ist geschieden und lebt seine Familie in Rumänien. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit XXXX in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt, noch, dass sich das 6jährige Kind des BF in Österreich aufhält. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine aufrechte Beziehung führt. Die Mutter des BF, XXXX, geb. am XXXX, wohnt in Österreich. Diese ist seit XXXX.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Dass diese herzkrank ist, konnte nicht festgestellt werden. Weitere Angehörige des BF leben nicht im Bundesgebiet. Der Vater des BF hält sich in Rumänien auf.
1.2. Der BF geht und ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach, verfügt über kein kein regelmäßiges Einkommen, ist in der Stadt Buzau in Rumänien Miteigentümer eines Apartments seiner Eltern und hatte bis dato keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
1.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.09.2014, Zahl XXXX ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 29.09.2014 in Rechtskraft erwuchs.
1.4. Am XXXX.2016 um 16:35 Uhr wurde der BF entgegen des soeben erwähnten Aufenthaltsverbotes von Beamten der Polizeiinspektion XXXX in der Wohnung XXXX Wien angetroffen, an das Bundesamt zur Anzeige gebracht und festgenommen. Im Zuge der am 17.03.2016 vor dem BFA durchgeführten Einvernahme sicherte der BF zu, am folgenden Tag mit Unterstützung eines Freundes nach Rumänien reisen zu wollen. Am selben Tag um 11:10 Uhr wurde er aus der Schubhaft entlassen.
Am XXXX.2017 wurde der BF neuerlich von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 05.04.2017 unterzog das Bundesamt den BF einer Einvernahme.
1.5. Am 05.04.2017 stellte der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter, RA Mag. Wolfgang AUNER in Leoben, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher am 26.04.2017 wieder zurückgezogen wurde.
1.6. Am XXXX.2017 wurde der BF auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben.
1.7. Am XXXX.2017 um 18:35 Uhr wurde der BF an der und 1.4. angeführten Adresse abermals von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX angetroffen und dem BFA vorgeführt, wo er am 15.12.2017 zu den Umständen und Gründen seiner Einreise befragt wurden. Am XXXX.2017 um 21:15 Uhr wurde der BF wiederum auf dem Landweg in seine Heimat abgeschoben.
1.8. Am XXXX.2018 um 08:30 Uhr wurde der BF von Beamten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD XXXX am XXXX angetroffen und gemäß § 27a Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 FPG an das Referat 2 der LPD XXXX zur Anzeige gebracht. Am selben Tag wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus aufweist.
1.10. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG) XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX.2014 in XXXX dem Opfer eine Handtasche mit ca € 6.500,00 an Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Handtasche der Geschädigten, welche diese über die rechte Schulter trug, mit Körperkraft entriss, sodass der Riemen abriss und der BF selbst in weiterer Folge flüchtete.
Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Ferner wurde der BF mit Urteil desselben Gerichtes zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen gefährlicher Drohung und beharrlicher Verfolgung gemäß §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 4 und 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe das Opfer fernmündlich mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
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am XXXX.2018, indem er ihm eine Nachricht mit dem sinngemäßen Inhalt, er werde es in den Rollstuhl bringen, übermittelte,
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am XXXX.2018, indem er ihm eine Nachricht mit dem Inhalt "In einem Monat bist Du tot" übermittelte
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am XXXX.2018, indem er ihm zumindest zwei Nachrichten mit dem sinngemäßen Inhalt, es werde nicht mehr lange leben und er werde es umbringen, übermittelte.
Ferner wurde dem BF darin angelastet, er habe dasselbe Opfer in einer Weise, die geeignet ist, es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er
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im Zeitraum von XXXX.2018 bis XXXX.2018 im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihm herstellte und es von unterschiedlichen Rufnummern 60 Mal täglich anrief oder ihm Nachrichten übermittelte,
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unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten Dritte veranlasste, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und zwar zumindest am XXXX.2018 in zwei Angriffen, indem er auf Datingplattformen im Internet unter seinem Namen Sexdates mit fremden Männern vereinbarte und diese zur Wohnadresse bestellte.
Als mildernd wurden hiebei der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF das in den Urteilen beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten Taten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und befand sich anschließend bis zum XXXX.2018 (zuletzt in der Justizanstalt XXXX) in Haft. Am selben Tag wurde er aus der Haft entlassen und ist sein aktueller Aufenthalt unbekannt.
1.11. Abgesehen von seinem Aufenthalt und der Beziehung zu seiner Mutter, konnten auf Seiten des BF keine darüber hinausgehenden, nennenswerten Integrationsschritte festgestellt werden.
1.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 18.07.2018, dem BF persönlich zugestellt am 23.07.2018, wurde diesem neuerlich Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumt. Hierauf antwortete der BF nicht.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, bisher fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, Existenz und den Aufenthalt der Mutter, Einreisen ins und Abschiebungen aus dem Bundesgebiet sowie den Obsorgepflichten in Rumänien getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, den im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Inhalt des auf den BF wie seiner Mutter lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass diese herzkrank sein soll, hat der BF nur behauptet, aber durch keinerlei Bescheinigungsmittel, wie etwa einen ärztlichen Befund, untermauert. Die Existenz eines 6jährigen Kindes hat der BF in seinen Einvernahmen mehrfach erwähnt und damit konsequent durchgehalten. Dass dieses sich in Österreich aufhalten soll, konnte wegen fehlender Angaben des BF zu Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift nicht festgestellt werden.
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Reisepass, Führerschein wie Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die bisherigen Anhaltungen und Wiedereinreisen des BF in bzw. nach Österreich sind den jeweiligen im Akt einliegenden polizeilichen Meldungen zu entnehmen. Die Erlassung des bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister und dem dahingehend im Akt befindlichen Bescheid des BFA. Das Datum der Rechtskraft des ersten Aufenthaltsverbotes kann nicht - wie im ZFR festgehalten - der 14.04.2014 sein, weil dieser Zeitpunkt vor dessen Erlassung liegt. Er ergibt sich aus der Meldung der AFA/LPD XXXX vom 14.12.2017, Zahl XXXX. Auch finden sich die mehreren Einvernahmen des BF durch die belangte Behörde im Akt.
Die beiden Verurteilungen samt Entscheidungsgründen folgen den beiden Urteilen des LG XXXX und deckt sich deren Bestand mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Festnahme- und voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX.
Die Beschäftigungslosigkeit des BF ist aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.
Der BF lieferte keine Beweise für das Vorhandensein von Deutschkenntnissen.
Der Antrag auf Aufhebung des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Antrag des Mag. AUNER, ebenso die diesbezügliche Zurückziehung.
Dass der BF sich nicht mehr in Haft befindet ist dem aktuellen, auf den Namen des BF lautenden, ZMR-Auszug zu entnehmen.
Was die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beziehung zu XXXX betrifft, so konnte deren Bestand nicht festgestellt werden. Weder gab der BF im Rechtsmittel eine Adresse noch ein Geburtsdatum der Genannten bekannt. Im Zentralen Melderegister fanden sich unter diesem Namen insgesamt 10 Personeneinträge, aus denen in Ermangelung weitergehender Angaben des BF jedoch keiner einer allfälligen Lebensgefährtin (LG) zugeordnet werden konnte.
In der jüngsten Einvernahme bezeichnete der BF wiederum XXXX als seine LG, welche 31 Jahre alt sein soll. Gemeint hat er damit wohl XXXX, geb. am XXXX, die in XXXX wohnhaft ist. Eine aufrechte Beziehung zu dieser in Form einer umfassenden Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen. Der BF wurde an der erwähnten Anschrift zwar am XXXX.2016 angetroffen, er war jedoch dort nie gemeldet, ist seit XXXX.2014 nicht (mehr) in Österreich aufenthaltsberechtigt und wurde immer wieder nach Rumänien abgeschoben. Ferner spricht auch die jüngste Verurteilung, in welchem Bandasila das Opfer war und der darin zu Tage getretene Ausspruch von Drohungen gegen das Bestehen einer Beziehung zwischen ihr und dem BF. Den Bestand weiterer verwandtschaftlicher oder sozialer Bindungen in Österreich hat der BF nicht eingewandt.
Der BF hat in seiner aktuellsten Einvernahme angegeben, über € 80,00 zu verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass er über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Das Miteigentum an einem Apartment in Rumänien folgt dem Inhalt der in deutscher Sprache von seinem Vater in Rumänien dahingehend vor einem Notar abgegebenen Erklärung.
Wenn im Rechtsmittel schließlich vermeint wird, das Bundesamt habe keine ordentliche Gefährdungsprognose durchgeführt und die familiären Verhältnisse nicht ausreichend erhoben, so geht dieses Argument ins Leere. Wie die belangte Behörde zutreffend in ihrem Bescheid hervorgehoben hat, hat es der BF verabsäumt, eine Stellungnahme zu der ihm nachweislich zugegangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (der unterschriebene Rückschein hiezu befindet sich im Akt) abzugeben. Das BFA konnte daher zu Recht anhand des Akteninhalts entscheiden, weil der BF seiner Mitwirkungspflicht dahingehend nicht nachgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Für den BF, die aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich noch nie längere Zeit legal in Österreich aufgehalten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen jüngste Verurteilung wie die immer wiederkehrende Einreise des BF in das Bundesgebiet - entgegen dem bereits bestehenden Aufenthaltsverbot - im Fokus der Betrachtung.
Der BF bedrohte XXXX mehrmals mit dem Tod und beeinträchtigte sie durch seine unzähligen Anrufe massiv in seiner Lebensführung.
Dieses Handeln stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).
Abgesehen davon ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt erst rund 4 Monate zurück, befand sich der BF bis vor kurzem in Haft und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.
Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe wurde zudem ausschließlich in unbedingter Form ausgesprochen, was für ein besonders verpöntes Verhalten spricht. Im Hinblick auf die Verurteilung vier Jahre zuvor, die ebenso zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt hat, zeigt er sich in keinerlei Weise einsichtig.
Der BF hat außerdem durch die mehrmalige Rückreise nach Österreich entgegen des gegen ihn bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes die diesbezüglichen fremdenrechtlichen Vorschriften beharrlich ignoriert und wurde - wie bereits erwähnt - noch dazu straffällig.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Zwar befindet sich die Mutter des BF in Österreich. Eine besonders enge Beziehung zu ihr konnte der BF - noch dazu in Ermangelung eines jemals existenten gemeinsamen Wohnsitzes - nicht dartun. Dem BF war es auch nicht erlaubt, sich bei der Mutter in Österreich aufzuhalten, was die Beziehung zu ihr weiter relativiert.
Der BF hat in seinen Einvernahmen vor dem BFA ausgeführt, sein Kind lebe in Rumänien. Da er dessen Verbleib in Österreich nicht glaubhaft machen konnte, war es dem BVwG auch nicht möglich, dahingehende Beziehungen des BF zu ihm in die Betrachtung miteinzubeziehen. Eine - wie immer geartete - Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau wurde auch nicht bescheinigt. Wie immer man den Kontakt zu all diesen Bezugspersonen sehen mag, ist dieser durch den ohnehin nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich stark relativiert.
Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Dem BF liegt schon ein 8jähriges Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2014 zur Last. Dieses ignorierte er beharrlich und setzte damit die Möglichkeit aufs Spiel, im Jahr 2023 wieder nach Österreich zu reisen. Dem nicht genug, wurde er sogar abermals straffällig. Vor diesem Hintergrund musste dem BF seine Gesetzesignoranz eindeutig vor Augen geführt und ein 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt werden.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides
3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.3.2. Angesichts der zuvor dargelegten, dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208335.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019