TE Bvwg Beschluss 2019/1/17 W181 2210988-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2210988-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 08.11.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 503,00 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Psychiatrie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, GZ. I413 2145088-1/12, von der Gerichtsabteilung I413 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

* Ist der Beschwerdeführer diskretions- und dispositionsfähig?

* Leider der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung?

* Sollte der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leiden, wie wird diese behandelt? Benötigt der Beschwerdeführer spezifische Medikamente, wie Psychopharmaka, Schmerz- oder Beruhigungsmittel (Wirkstoffe und Produktbezeichnungen dieser allenfalls benötigten Mittel anführen)? Benötigt er eine Anstaltsbetreuung oder ambulante Einrichtung zur Behandlung?

2) Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

GEBÜHRENNOTE

Nr. 01/2018/BVwG

Ich erlaube mir, für die Untersuchung und die Erstellung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens betreffend XXXX, geb. XXXX, GZ 413 2145088-1/12E, folgende Kosten lt. GebAG 1975 i.d. geltenden Fassung in Rechnung zu stellen:

Persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 7.11.2018 von 9:00 bis 10:30 Uhr in meiner Ordination in XXXX (2 Stunden à 300.-)-€

600,00

Aktenstudium, Erstellung des Gutachtens, Schreibarbeit 1 St.-€

300,00

20 % USt.-€ 180,00

gesamt Euro-€ 1080,00

3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG, nach den Tarifen des §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei, welche als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die Höhe der Gebühr für das Reinschreiben von Befund und Gutachten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sowie die Höhe der Gebühr für das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG gesetzlich festgesetzt sei.

4) In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG handelt und dass die aus dem Akt notwendigen Unterlagen übermittelt wurden, weshalb es sich um einen Aktenband handelt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass es sich bei dem gegenständlichen Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Leistung handelt, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu der beantragten Mühewaltungsgebühr:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.

Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinn des § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E11 zu § 49 GebAG).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 43 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich, aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung I413 insgesamt drei Fragenkomplexe (Diskretions-/Dispositionsfähigkeit, Vorliegen einer psychischen Erkrankung, Behandlungsmöglichkeit), die vom Sachverständigen auch beantwortet wurden, sodass eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Zum Aktenstudium:

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Im gegenständlichen Verfahren wurden dem Antragsteller die betreffend den Akt des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen aus dem Verfahrensakt von der zuständigen Gerichtsabteilung per Post übermittelt. Somit steht dem Sachverständigen für das Aktenstudium eine Gebühr für das Studium eines Aktenbandes in Höhe von € 44,90 zu.

Zu der beantragten Gebühr für die Erstellung des Gutachtens und die Schreibarbeit:

Da die in § 43 GebAG standardisiert vorgesehenen Leistungen als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sind, kann eine gesonderte Gebühr für die "Erstellung des Gutachtens" nicht zugesprochen werden.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind dem Sachverständigen folgende Kosten zu ersetzen:

"3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung [...]."

Im gegenständlichen Fall umfasst das Gutachten acht Seiten, weshalb dem Sachverständigen für das Reinschreiben ein Betrag von € 16,00 (8 Seiten zu € 2,00) für die Urschrift sowie ein Betrag von € 9,60 (16 Seiten zu € 0,60) für zwei Ausfertigungen gebührt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 lit. d)

3 Fragen á € 116,20-€ 348,60

Aktenstudium (§ 36)

1 Aktenband à € 44,90-€ 44,90

Reinschreiben (§ 31 Abs. 1 Z 3)-€ 16,00

Ausfertigungen (§ 31 Abs. 1 Z 3)-€ 9,60

Summe-€ 419,10

20 % Mehrwertsteuer-€ 83,82

Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)-€ 503,00

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 503,00 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Facharzt,
Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung,
Mühewaltung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2210988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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