Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
BDG 1979 §38Spruch
W221 2179500-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 25.08.2017, Zl. P6/51625/2017-PA, betreffend Versetzung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 25.08.2017 (zugestellt am 26.08.2017) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 von Amtswegen von der Polizeiinspektion (PI) XXXX (Ausgleichsmaßnahmen), Bezirk XXXX, zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in Verwendung genommen. Begründend wird darin ausgeführt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bestünde, da als Folge der sogenannten Schengenreform bei der PI XXXX noch immer Personalüberstand gegeben sei, andererseits bei der PI XXXX dringender Personalbedarf gegeben sei und ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es sei nun möglich den Beschwerdeführer in der Funktion eines dienstführenden Beamten in Verwendung zu nehmen, während er bei der PI XXXX lediglich ohne Funktion eingeteilt sei. Die Entfernung betrage nur etwa 24 km, was keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde. Mit Ausschreibung vom 23.02.2017 sei die Funktion eines Sachbearbeiters bei der PI XXXX ausgeschrieben worden, wobei es keine Bewerbungen gegeben habe. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gemäß § 38 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 vor, wenn bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle keine geeigneten Bewerber derselben Dienststelle vorhanden seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass an der PI XXXX 20 Planstellen zugeordnet sein, nämlich 15 Planstellen der Verwendungsgruppe E2b und fünf Planstellen der Verwendungsgruppe E2a. Fünf Beamte der Verwendungsgruppe E2a seien über die zugewiesenen Planstellen hinaus der PI zugeordnet, wobei sich davon ein Bediensteter im Dauerkrankenstand und einer im Ruhestandsversetzungsverfahren befinde. Zwei weitere dienstführenden Beamte seien in XXXX dienstzugeteilt und eine in XXXX. Das Argument, dass die Planstelle eines dienstführenden Beamten auf der PI XXXX frei und nachzubesetzen sei, gehe ins Leere, als dass ebendort zwei dienstführenden Beamte in XXXX dienstzugeteilt seien. Auch seien mit der Versetzung gravierende Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers benötige das einzige der Familie zur Verfügung stehende Auto auch beruflich, der Beschwerdeführer beschreite seinen Arbeitsweg (2,1 km) entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad, dies auch in den Wintermonaten. Der Beschwerdeführer müsse nunmehr ein zweites Auto anschaffen, um den neuen Arbeitsplatz erreichen zu können. Bei allen anderen dienstführenden Beamten an der PI XXXX würden sich der Anfahrtsweg und die Anfahrtszeit reduzieren.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 vor. Mit der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass im Jahr 2011 die sogenannte Schengenreform umgesetzt worden sei. Dabei sei es insbesondere im Bezirk XXXX zu einer Reduzierung von Dienststellen, welche für den Bereich der Grenzkontrolle zuständig waren, gekommen. Aus der Grenzpolizeiinspektion XXXX sei die nunmehrige PI XXXX hervorgegangen, wo derzeit 20 Planstellen systemisiert seien. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 seien auf der PI XXXX noch 35 Bedienstete, also 15 über Stand eingeteilt gewesen. Mit Interessentensuche vom 23.02.2017 sei die Funktion eines Sachbearbeiters bei der PI XXXX ausgeschrieben worden, Bewerbungen seien nicht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht als Senat führte am 28.11.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 ergänzte die belangte Behörde ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass an der PI XXXX mit Dienstanweisung vom 18.01.2016 bezirksintern Interessenten gesucht worden seien und diese Stelle letztlich am 01.12.2016 mit einem der Bewerber besetzt worden sei. Da in weiterer Folge abermals eine Sachbearbeiter-Planstelle vakant geworden sei, erfolgte mit Dienstanweisung vom 23.02.2016 eine bezirksinterne Interessentensuche, zu der es keine Bewerber gegeben habe.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 28.12.2018 auf dieses Schreiben und führte aus, dass die bezirksinterne Ausschreibung im krassen Widerspruch zu § 38 BDG 1979 stehe und sich die belangte Behörde daher nicht auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses stützen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zum 31.09.2017 an der Polizeiinspektion XXXX verwendet und mit Bescheid vom 25.08.2017 mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt.
1.2. Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse XXXX, ist verheiratet und hat ein 17-jähriges Kind. Zur PI XXXX waren es nur 2km, die er im Wesentlichen mit dem Fahrrad bewältigte.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2017 an der PI XXXX als Gruppeninspektor, Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn, verwendet.
1.4. Seit 01.10.2017 ist der Beschwerdeführer an der PI XXXX, als Bezirksinspektor, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, eingeteilt.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Versetzung keine Einwendungen innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Frist. Seiner Beschwerde gegen die bescheidmäßige Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages in diese Frist wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 stattgegeben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Bei der Polizeiinspektion XXXX waren sowohl zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers als auch im Entscheidungszeitpunkt 20 Planstellen systemisiert. Zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers waren noch 35 Bedienstete, also 15 über Stand eingeteilt; zum Entscheidungszeitpunkt sind dort noch 33 Beamte eingeteilt (fünf E2a Beamte über Stand). Der dienstbare Stand betrug zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers 17 Beamte und beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 21 Beamte.
1.7. An der PI XXXX war zum Zeitpunkt der Versetzung eine Planstelle frei. Für diese Planstelle wurde mit Dienstanweisung vom 23.02.2017 bezirksintern eine Interessentensuche durchgeführt, für die es keine Bewerber gab. Beim tatsächlich dienstbare Stand fehlten zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers 7 Beamte. Zum Entscheidungszeitpunkt sind an der PI XXXX 29 Planstellen systemisiert und der dienstbare Stand beträgt 26 Beamten.
1.8. Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Polizeiinspektion XXXX beträgt 23,2 km. Die PI XXXX ist vom Wohnort des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
1.9. Der Beschwerdeführer hat durch die Versetzung gehaltsmäßig keinen Verlust, sondern verdient ca. € 100,-- brutto im Monat mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.5. ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und dem des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurde nicht bestritten.
Die Feststellung zu 1.7. ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geltend machte, dass es sehr wohl Bewerber für die Stelle gegeben habe, der Erstgereihte jedoch zurückgezogen habe und die anderen dann nicht zum Zug gekommen seien, konnte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10.12.2018 darstellen, dass es sich dabei um die Interessentensuche für eine Planstelle an der PI XXXX vom 18.01.2016 handelte, wobei der Erstgereihter nach Rückzug und nochmaliger reiflicher Überlegung den Posten doch angenommen hat. Für die weitere bezirksinterne Interessentensuche vom 23.02.2017 gab es jedoch keine Bewerber. Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 28.12.2018 nicht mehr entgegengetreten, sondern verwies lediglich auf die rein bezirksinterne Interessentensuche.
Zu den Feststellungen zu 1.8. und 1.9.:
Die Strecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der PI XXXX ergibt sich aus Google Maps. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er zu seiner neuen Dienststelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde 20 Minuten brauchen würde und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre, sodass er sich einen PKW habe anschaffen müssen, kann dem vor dem Hintergrund der Fahrplanauskunft nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wohnt laut Google Maps vom Bahnhof XXXX 750 m entfernt, was einem Gehweg von ca. 10 Minuten entspricht. Der Zug der ÖBB braucht laut Fahrplanauskunft 30 Minuten, der erste Zug fährt von XXXX um 4:08 Uhr ab und der letzte Zug um 22:08 Uhr. Die Polizeiinspektion XXXX ist vom Bahnhof XXXX 700 m entfernt, was einem Gehweg von max. 10 Minuten entspricht. Der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt somit insgesamt 50 Minuten und ist zumutbar. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers fährt der Zug auch am Wochenende stündlich, wobei in diesem Fall der erste Zug samstags um 5:17 Uhr und sonntags um 6:52 Uhr fährt und der letzte Zug sonntags um 21:08 Uhr. Darüber hinaus gibt es noch eine Busverbindung, wobei der Bus eine Fahrtzeit von 40 Minuten hat.
Dass der Beschwerdeführer durch die Versetzung gehaltsmäßig keine Einbuße hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach er ca. € 100,-- brutto im Monat mehr verdient. Soweit der Beschwerdeführer aber auf die Anschaffung eines Zweitautos als wirtschaftlichen Nachteil verweist, ist auf die Feststellung und Beweiswürdigung zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel würde sich nur dann als unmöglich darstellen, wenn der Dienst des Beschwerdeführers mitten in der Nacht enden würde, was keinesfalls den Regelfall darstellt bei einem grundsätzlichen Nachtdienst bei der Polizei von 19 bis 7 Uhr. Dass die Frau des Beschwerdeführers das Familienauto, das sie grundsätzlich für ihre Berufstätigkeit braucht, auch in der Nacht für ihre Berufstätigkeit braucht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet, weshalb nicht festgestellt wird, dass der Kauf eines Autos für die Versetzung unbedingt notwendig war und einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) - (10) [...]"
2. Gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Die wichtigen dienstlichen Interessen sind in Absatz 3 nur demonstrativ aufgezählt (arg. "insbesondere").
Für eine Versetzung genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Fellner, BDG § 38 BDG, E13).
Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (Fellner, BDG § 38 BDG, E36 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH).
Die belangte Behörde macht als dienstliches Interesse geltend, dass der Beschwerdeführer an der PI XXXX ohne Arbeitsplatz eingeteilt gewesen sei, an dieser PI ein Überstand an Beamten gegeben sei und an der PI XXXX dringender Personalbedarf bestehe und eine Planstelle unbesetzt sei, für die es keine geeigneten Bewerber gegeben habe.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, waren und sind bei der Polizeiinspektion XXXX 20 Planstellen systemisiert. Zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers waren noch 35 Bedienstete, also 15 über Stand eingeteilt; zum Entscheidungszeitpunkt sind dort noch 33 Beamte eingeteilt (fünf E2a Beamte über Stand). Der dienstbare Stand betrug zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers 17 Beamte und beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 21 Beamte.
Demgegenüber war an der PI XXXX zum Zeitpunkt der Versetzung eine Planstelle frei und hoher Personalbedarf gegeben, wie sich aus dem Mail des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses vom 19.05.2017 ergibt. Beim tatsächlich dienstbare Stand fehlten zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers 7 Beamte. Zum Entscheidungszeitpunkt sind an der PI XXXX 29 Planstellen systemisiert und der dienstbare Stand beträgt 26 Beamten.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt seiner Versetzung aufgrund von Dienstzuteilungen uä. der tatsächliche Dienststand an der PI XXXX nur 17 Beamte betrug und der Personalmangel an der PI XXXX durch Dienstzuteilungen entstanden sei, ändert dies nichts an der Tatsache, dass an der PI XXXX mehr Bedienstete eingeteilt sind, als es Planstellen gibt und an der PI XXXX eine Planstelle frei war, für die es keine geeigneten Bewerber gab.
Um die Voraussetzung des "Nichtvorhandenseins geeigneter Bewerber" nachzuweisen, hat die Dienstbehörde darzulegen, in welchem Zeitraum und wodurch für die vakante Stelle eine Interessentensuche nach "geeigneten Bewerbern" durchgeführt wurde und welche Ergebnisse diese erbracht hat (VwSlg 19384 A/2016).
Die belangte Behörde führt in diesem Sinne aus, dass sie mit Dienstanweisung vom 23.02.2017 bezirksintern eine Interessentensuche durchgeführt hat, für die es keine Bewerber gab. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass eine rein bezirksinterne Ausschreibung nicht im Sinne des Gesetzes sei.
Die belangte Behörde konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführen, dass die rein bezirksinterne Ausschreibung im dienstlichen Interesse war, weil der Bezirk XXXX als einer der wenigen Bezirke noch einen Personalüberstand hat, weshalb es im dienstlichen Interesse liegt, einen Bediensteten aus dem Bezirk zu bekommen. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass vor ein paar Jahren Beamte aus Wien versetzt worden seien.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher aufgrund der dargestellten Feststellungen davon auszugehen, dass die gegenständliche Versetzung auf entsprechender sachlicher Basis beruht und dienstliche Interessen bestehen.
In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Versetzung gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 unzulässig ist, weil sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist.
Die Frage, ob ein anderer geeigneter Beamter, für den die Versetzung keinen wesentlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung stünde, stellt sich erst, wenn die Versetzung für den betreffenden Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet (Fellner, BDG § 38 BDG, E42).
Im vorliegenden Fall ist schon der wesentliche wirtschaftliche Nachteil des Beschwerdeführers zu verneinen: Der Beschwerdeführer macht dazu die längere Strecke von seinem Wohnort zu seinem neuen Arbeitsplatz geltend (23,2 km gegenüber zuvor 2 km) und behauptet, dass er aufgrund seiner Versetzung einen PKW im Wert von € 8.000,-- anschaffen habe müssen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, beträgt die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der PI XXXX 50 Minuten und ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
Die Benützung und die Beschaffung eines eigenen PKWs (zu der der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verpflichtet ist) ist nicht geradezu zwingend notwendig; dass sie bloß aus Gründen einer gewissen Zeitersparnis oder Bequemlichkeit zweckmäßig scheint, ist nicht relevant.
Darüber hinaus ist zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen. Im Übrigen würde das Pendeln des Beschwerdeführers nur in jenen Fällen ein Problem darstellen, in welchen sein Dienst mitten in der Nacht enden oder beginnen würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht behauptet, dass er das Familienauto, das seine Frau grundsätzlich für ihre Berufstätigkeit braucht, in diesen speziellen Fällen nicht benützen könnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Amtswissen, dass der Nachtdienst bei der Polizei von 19 bis 7 Uhr andauert und somit im Regelfall nicht mitten in der Nacht endet.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnung als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität dem Beschwerdeführer die Fahrt zu seiner Dienststelle unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da somit die Versetzung im dienstlichen Interesse gelegen ist und kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil des Beschwerdeführers besteht, ist die Versetzung zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfahrtsweg, Arbeitsplatz, Personalknappheit, Personalplanung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2179500.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019