Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W136 2193899-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27.03.2018, Zl. Jv 2491/17z-5e betreffend Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zu Recht erkannt:
A) Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Absolvent einer höheren technischen Bundes- Lehr - und Versuchsanstalt, stellte mit 07.08.2017 datierter Eingabe einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Sachverständigengesetzes (im Folgenden: SDG) für das Fachgebiet "73.40 - Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen".
2. Mit Verfügung vom 10.08.2017 übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen an die Zertifizierungskommission gemäß §§ 4, 4a SDG mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens nach §§ 4, 4a SDG zu veranlassen und dieses unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte zu übermitteln.
3. Mit Schreiben vom 02.03.2018 übermittelte die Zertifizierungskommission der belangten Behörde eine begründete Stellungnahme vom 26.02.2018 und teilte mit, dass der Beschwerdeführer seinen Eintragungsantrag zurückziehe, und zwar trotz Belehrung, dass die Eintragung mit der sachlichen Beschränkung auf Lüftungs -und Klimaanlagen positiv bewertet worden sei und nur die Überprüfung in Bezug auf Heizungsanlagen negativ sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das beantragte Fachgebiet ab.
Begründend wurde ausgeführt, die Zertifizierungskommission sei aufgrund der Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer vor allem auf dem Fachgebiet Heizungstechnik nicht über die für die Eintragung in die Sachverständigenliste erforderliche besondere Sachkunde verfüge und zudem der Kandidat den Eintrag zurückgezogen habe.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die negative Beurteilung im Prüfungsteil Heizungsanlagen mit der sinngemäßen Begründung, dass der Prüfer dieses Prüfungsteiles seine Fragen unprofessionell bzw. ohne entsprechend gewissenhafte und ordnungsgemäße Aufbereitung der Fragen gestellt habe, und seine diesbezügliche Bemängelung bereits während der Prüfung ignoriert worden sei.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.04.2018 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen am 26.02.2018 im Rahmen der Überprüfung vor der Zertifizierungskommission offenkundig zunächst mündlich zurückgezogen und danach die diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen auf dem Protokoll, wonach er seinen Eintragungsantrag, trotz Belehrung, dass die Eintragung mit der sachlichen Beschränkung auf Lüftungs- und Heizungsanlagen positiv bewerte wurde, zurückzieht, eigenhändig unterfertigt. Mit Vorlage dieses Protokolls an die belangte Behörde am 05.03.2018 ist dieser diese Zurückziehung zugekommen.
Diese Feststellung konnten aufgrund der diesbezüglichen Aktenlage getroffen werden, der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach er seinen Antrag zurückgezogen habe, auch nicht entgegengetreten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
2. Im Zusammenhang mit der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 7 AVG hat der Verwaltungsgerichthof folgendes ausgesprochen:
2.1. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Band 1, (2004) Rz 41) VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0241).
2.2. Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202, und den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144) (VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2011/04/0017).
2.3. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235). Das Verwaltungsgericht wäre somit angehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ra 2016/04/0127).
3. Gemäß § 4 Abs. 1 SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur aufgrund eines schriftlichen Antrages vorgenommen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz ist über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde trotz Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages einen abweisenden Bescheid erlassen, wozu sie keine Entscheidungskompetenz hatte (siehe oben Punkt 2.1.); sie war somit zum Entscheidungszeitpunkt zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides unzuständig.
Nachdem die Unzuständigkeit der Behörde zur Bescheiderlassung vom Verwaltungsgericht jederzeit unabhängig von einem allfälligen Parteienvorbringen aufzugreifen ist, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben. Infolge Antragszurückziehung hat die belangte Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Vor diesem Hintergrund war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragszurückziehung, Eintragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2193899.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019