Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
ASVG §67Spruch
G312 2200153-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, vom 26.04.2018, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXXGebietskrankenasse vom 11.04.2018, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 12.02.2018, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile in Liquidation befindlichen XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.240,66 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
2. Mit Schriftsatz vom 04.03.2018 brachte der BF die Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte im Wesentlichen zusammen gefasst aus, dass vom gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie vom zuständigen Steuerberater ausgenutzt und betrogen worden sei.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.04.2018, gemäß § 14 VwGVG, BGBl. Nr. ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorliegen würden.
4. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 24.04.2018 wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 27.12.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 23.01.2019 an.
6. Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 teilte der BF über seine Vertretung mit, dass er hiermit den Vorlageantrag gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Im Schriftsatz vom 18.01.2019 erklärte der BF, dass er den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 zurückziehe. Der BF hat somit seinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung am 18.01.2019 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 26.04.2018 als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2200153.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019