Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W241 2138868-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zahl: 1090286202-151508366/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 07.10.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.10.2014 und eine Asylantragstellung am 04.02.2015 in Griechenland.
3. Am 08.10.2015 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich statt. Dabei der BF an, dass sich seine Ehefrau in Österreich aufhalte. Sie seien gemeinsam von der Türkei nach Griechenland gereist, er sei aber in Athen geblieben, während seine Frau weitergereist sei. Er sei in Griechenland zur Asylantragstellung gezwungen worden und habe einen positiven Bescheid erhalten. Er habe den Antrag gestellt, um am Herz operiert werden zu können. Er habe dort etwa einen Monat im Krankenhaus verbracht, ansonsten habe er sich selbst Quartiere besorgt. In Griechenland würden Flüchtlinge keine Unterstützung von Behörden bekommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Kriegs in Syrien geflohen zu sein.
4. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in April 2015 in Athen am Herz operiert worden sei. In Griechenland habe er für drei Jahre den Asylstatus erhalten, er wisse aber nicht, ob dieser noch aufrecht sei. In Griechenland bekomme man keine Grundversorgung und keine Unterstützung.
Der BF legte eine Reihe von Dokumenten vor, darunter einen Ausweis, ausgestellt durch die griechische Asylbehörde und gültig von 12.05.2015 bis 12.05.2018, welcher ihn als Asylberechtigten ausweist.
Weiters wurden mehrere ärztliche Befunde, sowohl aus Österreich als auch aus Griechenland, vorgelegt. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor:
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Koronare 3-Gefäßerkrankung
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Verschluss der prox. LAD
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90%ige prox. CX-Stenose, 50%ige mittlere CX-Stenose
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95%ige mittlere RCA-Stenose, 80%ige Stenosen in den beiden kräftigen rechtslateralen Ästen
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LIMA ad LAD-Bypass voll funktionstüchtig
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Singlevenenbypass ad RIM II voll funktionstüchtig
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Singlevenenbypass ad RCA ostial verschlossen.
5. Am 26.09.2016 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er ausführte, in Griechenland nicht ordnungsgemäß behandelt worden zu sein, weshalb in Österreich eine erneute Herzoperation nötig gewesen sei. Er befürchte in Griechenland aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in eine Notsituation zu geraten.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.09.2016, zugestellt am 05.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde festgestellt, dass sich der BF aufgrund einer Herzoperation in Griechenland in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befinde. Eine psychische oder schwer ansteckende Erkrankung habe nicht festgestellt werden können.
Zur medizinischen Versorgung in Griechenland wurde in den zitierten Länderberichten folgendes festgestellt:
Medizinische Versorgung
Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass es nicht glaubwürdig und nachvollziehbar erscheine, dass die medizinische Versorgung in Griechenland so schlecht sei, dass der BF einen gesundheitlichen Schaden davontragen würde. Der BF habe selbst angegeben, in Griechenland Asylstatus erhalten zu haben, damit man bei ihm eine Herzoperation habe durchführen können.
7. Am 04.10.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 07.11.2016.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Am 14.02.2017 wurden weitere Befunde übermittelt, aus denen hervorgeht, dass sich der BF im Jänner 2017 einer Coronarangiographie unterzog und eine anschließende, vierwöchige Rehabilitation in einem Herz-Kreislaufzentrum bewilligt wurde.
12. Am 04.07.2017 legte der BF dem BFA zwei Arztbriefe vor.
13. Mit Schreiben vom 27.07.2017 wurde dem BFA von der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom 07.07.2017 betreffend die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland übermittelt.
14. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 25.10.2018 legte der BF eine Zusage der GKK für einen Reha-Aufenthalt vom 18.01.2017 sowie eine Ablehnung eines Kurzentrums aufgrund fehlender Deutschkenntnisse des BF vom 23.02.2017 vor. Daraufhin gab der BF im Wesentlichen an, dass er immer noch wegen seines Herzens zu einer halbjährlichen Kontrolle müsse, sein Zustand habe sich laut Aussage seines Arztes zwar nicht verbessert, sei jedoch stabil. Er müsse weiterhin - bis auf eines - die von ihm angegebenen Medikamente einnehmen. Er laufe jeden Tag eine Runde für das Herzkreislaufsystem, das wäre ihm empfohlen worden. Er befürchte, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Griechenland verschlechtern werde.
15. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.12.2018 erneut den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG werde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II. und III.).
Zu Schutzberechtigten in Griechenland wurde in den zitierten Länderberichten Folgendes festgestellt:
Schutzberechtigte
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylweberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
[...]
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017
-
HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017
-
HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017
-
HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017
-
HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017
-
PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece,
https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail
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VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wurde Folgendes festgehalten (Schreibfehler korrigiert):
"Für die entscheidende Behörde war aus Ihrer Krankengeschichte abzuleiten, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Ihren Behandlungen in Österreich verbessert und stabilisiert hat. Aus Ihrem Verhalten seit Ihrer Nichtaufnahme in der Kuranstalt [...] war für die entscheidende Behörde nicht ersichtlich, dass Sie, außer Ihrer Medikamenteneinnahme oder leichtem Lauftraining, durch Bemühungen Ihrerseits versucht hätten, andere therapeutische Maßnahmen einzuleiten. Daher geht die Behörde davon aus, dass Ihrerseits kein wesentliches Interesse an der Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes besteht.
Für die Behörde ist nicht ersichtlich, dass Sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unzureichenden Versorgung ausgesetzt wären. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2017 war zu entnehmen, dass die Ihnen in Österreich verschriebenen Medikamente in Griechenland verfügbar sind. Bezüglich der Informationen der medizinischen Versorgung von Asylberechtigten wurde seitens der Staatendokumentation auf das aktuell gültige Länderinformationsblatt verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass Asylberechtigte das Recht auf dieselbe kostenfreie medizinische Versorgung wie Inländer haben."
16. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ferner wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 08.01.2019 vorgelegt, derzufolge der BF aktuell nicht arbeitsfähig und nicht in vollem Umfang belastbar sei.
17. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 23.01.2019.
II. Das BVwG hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:
2. Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."
3. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
4. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst davon aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen war, da diesem in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Ebenso erfolgten in Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF Recherchen des BFA betreffend die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland und wurde zutreffenderweise festgestellt, dass diesbezüglich Asylberechtigte Griechen und EU-Bürgern gleichgestellt und die vom BF benötigten Medikamente verfügbar seien.
Allerdings geht das BFA bei seinen Ausführungen im Bescheid vom 19.12.2018 davon aus, dass es sich beim BF um eine Person mit aufrechtem Asylstatus handelt und verkennt dabei, dass die vom BF vorgelegte Asylkarte einen Gültigkeitszeitraum von 12.05.2015 bis 12.05.2018 aufweist und somit der erteilte Asylstatus offenbar mit 12.05.2018 abgelaufen ist. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte - wie im Falle des BF - zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Im gegenständlichen Fall hätte daher das BFA - beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit den griechischen Behörden - eruieren müssen, ob der Asylstatus des BF nach wie vor aufrecht ist, sein Status also auch während seines Aufenthaltes in Österreich verlängert wurde oder sein Aufenthaltsrecht in Griechenland aufgrund seiner Abwesenheit verloren gegangen ist.
Die Klärung dieser Frage ist nicht nur für die Frage der medizinischen Versorgung des BF ausschlaggebend - so stützen sich ja die Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf den angeblich aufrechten Asylstatus des BF -, sondern sie ist auch insofern von Bedeutung, als nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 4a AsylG in casu ist somit, dass der dem BF zuerkannte Status eines international Schutzberechtigten in Griechenland noch aufrecht ist. Dass der BF in Griechenland zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG hingegen nicht entnehmen (vgl. dazu VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Ferner ist den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Flüchtlinge gemäß dem Gesetz in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger haben, es jedoch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten gibt. Anerkannte Flüchtlinge haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Behandlung, allerdings stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art. Daraus ist zu folgern, dass es für den BF im Falle einer Rückkehr notwendig sein wird, durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, um eine Unterkunft zu erhalten. Hier hat die belangte Behörde jedoch genauere Ermittlungen unterlassen, ob der BF aufgrund seiner Herzerkrankung - mag sein Zustand auch stabil sein bzw. sich sogar verbessert haben - in der Lage sein wird, eine Arbeit aufzunehmen, und wenn ja, welche Art von Arbeit.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits zu klären haben, über welchen Aufenthaltsstatus der BF aktuell in Griechenland verfügt - im gegenständlichen Fall, ob der ihm erteilte Asylstatus noch aufrecht ist. Andererseits wird das BFA - beispielsweise durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens - abzuklären haben, inwieweit und in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit des BF gegeben ist, wobei die mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 08.01.2019 in das Verfahren miteinzubeziehen sein wird.
4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG können im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W241.2138868.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019