TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W201 2209734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2209734-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.10.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 27.06.2018 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an Befunden bei.

2. Am 28.09.2018 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:

"Anamnese:

Laut Vorgutachten 05/2016 besteht eine Anpassungsstörung und eine COPD II-III, 02/10 Z.n. Hysterektomie bei Z.n. Konisation und Cutettage bei CIN ll-lll endocervikal non in sano

12/09, außerdem Z.n. kallös verheilter Fraktur am Os metatarsale II links und III rechts und Osteoporose, seit der letzten Untersuchung ist eine Rhizarthrose beidseits, Knick-Senkfuß beidseits mit Schmerzen im Lisfranc-Gelenk und Hallux valgus sowie Hypercholesterinämie hinzugekommen

Derzeitige Beschwerden:

In der Früh und nach längerer Gehstrecke ist das Stiegensteigen erschwert, nur seitwärts gehend möglich, die Hände schmerzen beim Tragen von Gegenständen, die auch oft aus der Hand fallen, Gefühllosigkeit in beiden Daumen, bei Anstrengung Atemnot

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Eklira, Wellbutrin, Trittico, Atorvalan, Singulair, Zyrtec, Quetialan, Oleovit D3, Maxi Kaz Vit. D, Voltaren, Seroquel, Seractil, Foster bei Bedarf, orthopädische Schuheinlagen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

14.05.2018 Orthopädischer Befund, Dg.: Rhizarthrose beidseits, Osteoporose, Knick- Senkfuß beidseits mit Schmerzen Lisfranc-Gelenk beidseits, Hallux Valgus beidseits,

18.05.2018 Röntgenbefund: Geringe Rhizarthrose beidseits. In den Übersichtsaufnahmen keine arthritischen Direktzeichen, leichte Hallux-Fehlstellung links ausgeprägter als rechts

bei bekannten Knick-Senkfuß beidseits, geringe arthrotische Veränderungen im Großzehengrundgelenk und medial betont im linken mehr als im rechten Großzehenendgelenk, corticale Verbreiterung im proximalen Schaftanteil des Os metatarsale II links möglicherweise Zustand nach kallosiert verheilter Marschfraktur, leichte corticale Verbreiterung im distalen Schaftanteil des Os metatarsale III rechts ebenfalls wohl Zustand nach nicht rezent knöchern verheilter Marschfraktur. Unauffällige Darstellung des oberen Sprunggelenks beidseits

Klinischer Status - Fachstatus:

50-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne teilsaniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei, Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Extremitäten: die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft gut, Pinzettengriff mit allen Fingern beidseits möglich, wird aber als schmerzhaft angegeben, UE: die Gelenke allesamt altersentsprechend frei beweglich, Knick-Senkfuß beidseits keine Schwellung, Hallux valgus beidseits. WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links mehr als nach rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits

negativ, Finger-Bodenabstand: 10cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Anpassungsstörung mit regelmäßiger Medikation und ambulanter Betreuung

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II-III

3

Zustand nach kallös verheilter Fraktur am Os metatarsale II links und III rechts, Rhizarthrose beidseits, schmerzhafter Knick-Senkfuß beidseits und Osteoporose mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades

4

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

Stellungnahme zu gesundheitlichen

Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Rhizarthrose beidseits und Knick-Senkfuß beidseits neu hinzugekommen

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der

Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Beschwerden in den Daumengrundgelenken und in beiden Füßen führen zwar zu einer gewissen Einschränkung, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden.

Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Die Verwendung orthopädischer Schuheinlagen tragen zu einer Verbesserung der Gehleistung bei. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, relativ normalschrittig und flüssig, und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen. Es besteht zwar eine COPD II-III, derzeit erreicht der Schweregrad dieser Erkrankung jedoch nicht ein Ausmaß, als dass es schon bei geringsten körperlichen Belastungen zu massiver Atemnot kommt, oder dass eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie angezeigt wäre. Daher ist es möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen zu bewältigen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

3. Am 15.10.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem ihr im Rahmen des Parteiengehörs zugemittelten Gutachten. Darin führte sie aus, sie könne die Füße speziell morgens aber auch tagsüber kaum abbiegen, da sie so schmerzten. Sie habedurch die in den Händen bestehende Ritzarthrose bei den Verrichtungen des Alltags Probleme. Heizmaterial (Holzbriketts) könne sie nicht mehr in ihre im 2. Stock gelegene Wohnung tragen. Bergauf sei für sie schwierig zu bewältigen, so auch in den 2. Stock zu gelangen. Luftbedingt müsse sie mehrmals stehen bleiben. Weiters leide sie auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit sie Einlagen trage würde der Rücken nicht mehr so stark schmerzen, manchmal jedoch schon.

Sie verstehe nicht, warum sie den Parkausweis nicht bekomme, da sie Inhaber von Parkausweisen sehe, die wesentlich besser zu Fuß seien als sie.

4. Die belangte Behörde holte aufgrund des oben wiedergegebenen Vorbringens eine Gutachtensergänzung ein. Die Gutachterin führte aus wie folgt:

"Frau XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis vom 28.09.2018 nicht einverstanden und beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen Schmerzen in Füßen, Händen und Rücken und posttraumatischer Belastungsstörung.

Medizinische Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist eine dauernde erhebliche Einschränkung der Mobilität bzw. maßgebliche Beeinträchtigung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen.

Wie schon im Gutachten vom 28.09.2018 angeführt, liegen unter Berücksichtigung des klinischen Untersuchungsergebnisses in Zusammenschau der vorliegenden Befunde keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Beschwerden in den Daumengrundgelenken und in beiden Füßen führen zwar zu einer gewissen Einschränkung, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Da keine bzw. bedarfsweise Schmerzmedikamente eingenommen werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaß bestehen und daher die Mobilität nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist.

Da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des psychischen Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

5. Am 18.10.2018 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In diesem wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab und begründete die Abweisung mit dem Ergebnis der medizinischen Untersuchungen.

6. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 05.11.2018 fristgerecht eine Beschwerde ein.

In dieser führte sie aus, die durch Dr. Bischof vorgenommene Untersuchung sei nur sehr oberflächlich erfolgt und die Ärztin habe sich eher desinteressiert gezeigt. Damit sei für sie klar gewesen, dass ihr Antrag nicht bewilligt werde. Zur Feststellung als Adipös führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei weder krankhaft übergewichtig noch Fettleibig. Sie könne jedoch kaum Sport betreiben da sie sehr schnell keine Luft bekäme. Das Gehen stelle für Sie ein Problem dar insbesondere, wenn sie Einkäufe tragen müsse. Sie benötige für alles ein Vielfaches an Zeit. Dies wirke sich auch auf ihre Psyche aus. Vieles sei ihr erst später eingefallen, daher auch der Nachtrag zum Einspruch. Sie wäre auch bereit, einen Termin beim Lungenfacharzt wahrzunehmen.

7. Mit Schreiben vom 19.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses (50%).

1.2. Sie brachte einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Beschwerden in den Daumengrundgelenken und in beiden Füßen führen zu gewissen Einschränkungen. Das Ausmaß dieses Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend gegeben ist und damit das sichere ein-und aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Der bestehende COPD II-III erreicht derzeit keinen derartigen Schweregrad, als dass es schon bei geringen körperlichen Belastungen zu einer massiven Atemnot kommt. Es besteht auch keine Langzeit-Sauerstofftherapie. Es ist der Beschwerdeführerin daher möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen zu bewältigen.

1.4. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.

In den Gutachten wurde festgestellt, dass keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar und möglich ist. Niveauunterschiede können überwunden werden. Die Sachverständige stellte im Rahmen der Erstuntersuchung fest, dass die Gelenke der oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich sind und der Faustschluss beidseits komplett möglich ist. Der Pinzettengriff mit allen Fingern beidseits ist möglich, die Beschwerdeführerin gibt jedoch in diesem Zusammenhang Schmerzen an. Die Gelenke der unteren Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich. Das Gangbild ist normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang sind beidseitig durchführbar.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige aufgrund von Atemnot längere Zeit, um in ihre Wohnung im zweiten Stockwerk zu gelangen, so ist festzuhalten, dass es ihr auch nach ihren eigenen Angaben sehr wohl möglich ist, Wegstrecken zurückzulegen. So führt sie selbst aus, dass sie seit sie Einlagen trage, nur mehr zeitweise unter starken Rückenschmerzen leide. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den Ergebnissen der eingeholten Gutachten.

Für die psychischen Probleme hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen beigebracht. Im Akt befinden sich lediglich Befunde betreffend ihre orthopädischen Leiden. Ein Vorbringen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da Sie an einer Angststörung leide wurde von der Beschwerdeführerin nie erstattet und ist auch nicht befundmäßig belegt. Es finden sich auch keine Befunde betreffend den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden COPD II-III. Lediglich im Gutachten wurde auf diese Lungenerkrankung Bezug genommen, jedoch festgestellt, dass diese derzeit keinen Schweregrad erreicht, so dass es schon bei geringster körperlicher Belastung zu massiver Atemnot kommt. Es ist auch keine Langzeitsauerstofftherapie notwendig.

Die belangte Behörde hat auch aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt, welches jedoch zu keinem anderen Ergebnis gelangte als das Erstgutachten.

Die ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und im ergänzend eingeholten Gutachten wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die beigebrachten Befunde eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

In den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar und möglich.

In den vorliegenden Gutachten wurde auf die vorgebrachten Einwendungen und Befunde eingegangen und festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausreichend sichere Beweglichkeit und Belastbarkeit der unteren Extremitäten gegeben ist. Es wurde auch keine Unsicherheit beim Gehen festgestellt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie oben ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2209734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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