TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/14 99/04/0041

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der Mag. SB in L, vertreten durch Dr. C und Dr. T, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Jänner 1999, Zl. VIb-221/586-99, betreffend Zurückweisung von Einwendungen in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: ML in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Vorbringen der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Jänner 1999 die von der Beschwerdeführerin gegen die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch habe mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 gemäß § 359 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 festgestellt, dass die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei die Beschaffenheit im Sinne dieser Rechtsvorschrift aufweise und gleichzeitig zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen verschiedene Aufträge erteilt; die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen diesen Bescheid vorgebracht, die Subsumtion der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unter die Bestimmung des § 359b GewO 1994 sei aus näher dargelegten Gründen zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin werde in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung verletzt; Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 und des § 77 Abs. 1 GewO 1994 seien nicht auszuschließen, Belästigungen, Beeinträchtigungen etc. würden nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt. Nachbarn stehe im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 allerdings nur ein Anhörungsrecht, nicht aber auch ein Recht auf Erhebung von Einwendungen oder auf Parteistellung zu. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des - von der Erstbehörde unter Zugrundelegung des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 abgeschlossenen - gewerbebehördlichen Verfahrens betreffend die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei erhobenen Einwendungen seien daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei zum Berufungsvorbringen jedoch - informativ - zu bemerken, dass die Erstbehörde aus näher dargelegten Gründen zu Recht das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 durchgeführt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Gewährung der Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage verletzt und damit in ihrem Recht, Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung dieser Betriebsanlage zu erheben", weiters im Recht auf "ein mängelfreies Ermittlungsverfahren", "eine nachvollziehbare widerspruchsfreie Begründung" sowie im "Recht auf vollständige Ermittlung des Sachverhalts", schließlich im Recht auf "materielle Entscheidung über ihre Berufung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach den Bestimmungen des § 359 lit. b GewO", sowie in ihrem Recht auf "rechtliches Gehör im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO". Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Behörde hätte - wie von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen und ihrer Berufung begründet vorgebracht - die Bestimmung des § 359b GewO 1994 im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwendung bringen dürfen. Nach § 359b GewO 1994 seien freilich nur "nachbarrechtliche Einwendungen im Sinne der §§ 74 ff GewO" ausgeschlossen, keinesfalls aber Einwendungen, die sich gegen die Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 359b GewO 1994 wendeten. Das Ausmaß der der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen betrage insgesamt 1.201 m2, dass von einer Betriebsliegenschaft mit einer Fläche von 877 m2 auszugehen sei, sei der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nie zur Kenntnis gelangt. Die Angaben der mitbeteiligten Partei betreffend die elektrische Anschlussleistung seien von der Beschwerdeführerin im Verfahren widerlegt worden. Eine Betriebsanlage, die - wie die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei - der Behandlung von Schrott und Metallen diene, dürfe gemäß Z. 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998, dem vereinfachten Verfahren niemals unterzogen werden. Die Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage stehe überdies in krassem Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung. Schließlich sei § 359b GewO 1994 nicht hinreichend determiniert; diese Bestimmung eröffne der Willkür der erkennenden Behörden und der Betriesanlagenwerber Tür und Tor. Die vom Gesetzgeber gewählten Kriterien (Größe der Betriebsliegenschaft und elektrische Anschlussleistung) seien gänzlich unsachlich und willkürlich. Die genannte Bestimmung verletze auch "das Grundrecht einer Partei auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren, die Parteieninteressen berühren". Es werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des § 359b GewO 1994 und - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Altach einzuleiten.

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass

1.

... oder

2.

das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß.

Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 - einem solchen wurde die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen unterzogen - kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu; eine Verletzung in diesem Recht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens sind - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0166) - von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn kommt daher auch nicht das Recht zu, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden somit zu Recht zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Anregung der Beschwerdeführerin, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des § 359b GewO 1994 einzuleiten, zu einer entsprechenden Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst; hiezu wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, VfSlg. 14.512, verwiesen.

Die Bestimmungen über die Flächenwidmung sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. April 1999

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040041.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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