TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 G312 2210060-1

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G312 2210060-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Jutta BRANDHUBER und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, SVNR: XXXX, vom 07.11.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 24.09.2018, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.06.2018 bis 16.07.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF an der Jobbörse am 05.06.2018 nicht teilgenommen habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.08.2018, eingelangt am 10.08.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass er keine Kenntnis von der Einladung zur Jobbörse hatte. Er habe die Wohnung gewechselt, sei gesiedelt und habe es verabsäumt, das Postfach in der alten Wohnung zu leeren.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.09.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

Dieser Bescheid wurde beim ersten Zustellversuch am 26.09.2018 an seiner Abgabestellung ordnungsgemäß zugestellt und von seiner Gattin übernommen.

5. Der Vorlageantrag, datiert mit 10.10.2018, langte am 11.10.2018 bei der belangten Behörde ein, und wurde mit Bescheid vom 17.10.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

6. Dagegen beantragte der BF mit Schriftsatz vom 07.11.2018 (eingelangt am 07.11.2018) die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde).

7. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung an der Anschrift XXXX seit 02.07.2018 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018 wurde nachweislich an die oben angeführte Adresse zugestellt und am 26.09.2018 an der Abgabestelle von seiner Gattin übernommen.

Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages (2 Wochen) endete am 10.10.2018.

Der Vorlageantrag langte am 11.10.2018 bei der belangten Behörde ein und wurde somit verspätet erhoben.

Der BF begründete die Verspätung mit seinem Irrtum bei der Tageszählung.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 15 Abs. 1 AlVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg. cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und

die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte,

die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter

Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des

Antrags mitzuteilen.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Bescherdevorentscheidung) vom 24.09.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich der Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Zustellung des Bescheides ist nachweislich erfolgt, und wurde am 26.09.2018 an der Abgabestelle von der Gattin des BF übernommen, wurde somit mit 26.09.2018 (Mittwoch) zugestellt. Die Beschwerdefrist endete - da hier die Frist nach Wochen zu berechnen ist - am 10.10.2018 (Mittwoch, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat).

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153).

Der vom BF am 11.10.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit, wie auch die Behörde zu Recht feststellte, als verspätet.

Der BF monierte, dass er sich irrtümlich bei der Tageszählung aufgrund des Druckes verrechnet habe. Jedoch handelt es sich bei der Frist zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtes um eine nicht erstreckbare Frist.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2210060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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