Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AlVG §10Spruch
G312 2209033-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Jutta BRANDHUBER und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, SVNR: XXXX, vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.10.2018, GZ: XXXX, sowie vom 29.10.2018 gegen den Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom 19.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.10.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.09.2018 bis 25.10.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich für eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim XXXX so verspätet beworben habe, sodass die Stelle bereits besetzt gewesen ist. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.10.2018, eingelangt am 15.10.2018 bei der belangten Behörde. Der BF räumte ein, sich verspätet um die Stelle beim XXXX bemüht zu haben, jedoch ersuche er seine Lebensumstände zu berücksichtigen. Er sei ein halbes Jahr wohnungslos gewesen und habe nun eine Wohnung gefunden. Er sei noch immer bemüht, die Kaution für die Wohnung aufzubringen und müsse dafür viele Wege erledigen. Zusätzlich habe er Beziehungsprobleme mit seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes. Er würde gerne wieder arbeiten und absolviere derzeit eine Ausbildung zum Koch.
3. Mit Bescheid vom 19.10.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.10.2018 Beschwerde und brachte vor, dass er seit August 2018 wieder in Betreuung des AMS sei, er erhalte kein anderes Einkommen. Er habe lange Zeit wohnungslos gelebt und am 20.10.2018 wieder eine Wohnung gefunden, die monatliche Miete betrage Euro 635,00, zudem sei er unterhaltspflichtig für seinen zweijährigen Sohn von monatlich 150 Euro.
5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 08.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit 01.05.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 30,40 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei XXXX endete am 01.02.2008.
1.2. Der BF verfügt über einen Lehrabschluss zum Maurer (ohne LAP), sowie zum Küchenmitarbeiter und konnte sich Erfahrung als Produktionsmitarbeiter, Staplerfahrer und Koch aneignen. Er sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Stelle als Küchengehilfe oder Hilfskoch.
1.3. Am 05.09.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle beim XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und mit 14.09.2018 als möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen.
1.4.1. Der BF hat sich erst am 28.09.2018 auf die zugewiesene Beschäftigung beworben, zu diesem Zeitpunkt war die Stelle bereits besetzt.
1.4.2. Dazu erklärte der BF am 02.10.2018 niederschriftlich, dass er gerade auf Wohnungssuche sei und sich am 28.09.2018 auf die Stelle beworben habe. Durch die so stark verspätete Bewerbung hat der BF die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
1.5. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Küchengehilfe beim XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.
1.6. Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Küchengehilfe beim XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 05.09.2018).
Die Feststellung über verspätete Bewerbung für diese Beschäftigung durch den BF resultiert aus dem Akteninhalt (niederschriftlichen Angabe des BF vom 02.10.2018).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.2. Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 14.09.2018 bis 25.10.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgeschlossen hat.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat sich auf die am 05.09.2019 zugewiesene Stelle als Küchengehilfe bei der Firma XXXX erst mit 28.09.2018 beworben, zu diesem Zeitpunkt war die Stelle bereits besetzt. Als Begründung räumt dafür führt er seine Wohnungssuche an.
Die zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfe entspricht eindeutig den Zumutbarkeitskriterien.
3.1.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).
Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine - drei Wochen - verspätete Bewerbung dazu führt, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme kommt.
Die Angaben des BF - er sei auf Wohnungssuch gewesen und habe Beziehungsprobleme, wie auch finanzielle Probleme - können die verspätete Bewerbung jedoch nicht rechtfertigen. Eine sofortige Bewerbung und umgehende Arbeitsaufnahme hätte zumindest in finanzieller Hinsicht und bei der Wohnungssuche Abhilfe schaffen können.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
3.1.4. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Küchengehilfe beim XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er aufgrund der äußerst verspäteten Bewerbung die Arbeitsaufnahme vereitelt hat.
Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen, und der BF keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.
Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe beim XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss der Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.
3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 19.10.2018 ausgeschlossen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Verfahrensgegenständlich hat der BF teilweise konkret und ziffernmäßig dargelegt, worin sein Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestand.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Im vorliegenden Fall war prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung die Ausschlussfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Zudem ergeht in einem eine abweisende, inhaltliche Entscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Es sind keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Notstandshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2209033.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019