TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W173 2190219-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W173 2190219-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.12.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 14.12.2017 wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Jahr 2012 stellte Frau XXXX , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Richtsatzverordnung nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 20.12.2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Zustand nach Melanomoperation am rechten Oberarm 2008 (Pos.Nr. 702 - GdB 50%), 2. Totalendoprothese beider Hüftgelenke (Pos.Nr. gz 418 - GdB 30%), 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 - GdB 20%) und 4. Kleine Schiddrüsenunterfunktion (Pos.Nr. 376 - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um eine relevante Zusatzbehinderung handle. Eine Nachuntersuchung wurde für 9/2013 vorgesehen, da eine Besserung zu erwarten sei. Der BF wurde ein bis 9/2013 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt.

2. Im Oktober 2017 füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular aus, in welchen sie die Antragsposition "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" ankreuzte. Sie gab darin ihre persönlichen Daten bekannt, die gemäß den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.

3. Der mit 14.12.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde, OB:

21381234200049, enthielt folgenden Spruch: "Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihr Antrag vom 5.10.2017 ist daher abzuweisen". In der Wiedergabe des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses am 5.10.2017 begehrt habe. Es sei dazu ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX eingeholt worden, das als Beilage angeschlossen sei und eine Bestandteil der Begründung bilde. Dieses Gutachten sei schlüssig und werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% sei ihr Antrag abzuweisen, da sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.

4. In einem weiteren Bescheid vom 15.12.2017, 21381234200025, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen. Gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 29b StVO wurde darauf hingewiesen, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nicht erfülle, da sie über dafür erforderliche Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht verfüge. Mit Bescheid vom 14.12.2017 sei festgestellt worden, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle.

5. Mit am E-Mail-Mitteilung vom 29.1.2018 übermittelte die BF ein Schreiben, das als "Einspruch-Beschwerde" gegen den Bescheid vom 15.12.2017 bezeichnet wurde. Der sie bereits vor zwei Jahren begutachtende Arzt habe sein Gutachten nicht abgeändert, obwohl die Hüftbeschwerden infolge der Hüfttotalendoprothesen hinzugekommen seien. Außerdem leide sie noch unter Bewegungseinschränkungen. Sie habe auch noch im August 2017 eine schwere Bandscheibenoperation gehabt. Sie habe nicht einmal der Körperpflege nachkommen können. Für sie sei daher unverständlich, dass sie nach den Ausführungen im Bescheid unter keinen Bewegungseinschränkungen leide. Zudem sei sie Melanompatientin. Die Untersuchung sei nach einem Schema erfolgt. Die Narbenkontrolle sei offensichtlich ein Schwerpunkt gewesen. Sie habe einige Bewegungen vorgeführt und Fragen beantwortet. Dies habe jedoch keine Berücksichtigung gefunden. Sie könne auch keine weite Wegstrecke zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie könne keine Niveauunterschiede bewältigen. Es sei auf die zu untersuchende Person durch den Gutachter einzugehen. Es werde eine Überprüfung und Neufeststellung beantragt.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt am 23.3.2018 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2018 teilte die BF mit Schreiben vom 8.5.2018 mit, Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2017 zur Ablehnung der Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht zu haben. Ihr sei aber nie mit Bescheid bekannt gegeben worden, den vorhandenen Grad der Behinderung von 50 % abzuerkennen. Sie habe im Hinblick auf die Operationen um Neufeststellung angesucht. Sie habe im Zuges dessen in Erfahrung gebracht, dass ihr der Grad der Behinderung von 50 % irgendwann aberkannt worden sei. Dazu zitierte die BF die Aktenzahl OB 21381234200049. Bei ihrer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen sei nichts berücksichtigt worden. Sie habe sogar im Hinblick auf ihre Einschränkungen auf die Zuerkennung des Pflegegeldes verwiesen. Dies sei im abweisenden Bescheid unberücksichtigt geblieben. Sie bekämpfe auch den ihr zugestellten Bescheid vom 15.12.2018, Zl OB 21381234200025, zumal sie in ihren Bewegungen eingeschränkt sei und keine weiteren Wegstrecken ohne Schmerzen bewältigen könne. Im Zuge einer ärztlichen Behandlung sei ihr eine weitere Wirbelsäulenoperation empfohlen worden. Zum Beweis ihrer Bewegungseinschränkung werde der Bescheid zur Zuerkennung des Pflegegeldes angeschlossen. Dem Schreiben vom 8.5.2018 lag die Verständigung der PVA, Landesstelle Wien, vom Jänner 2018 zur Leistungshöhe die Alterspension und das Pflegegeld der Stufe 1 betreffend bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF verfügte über einen bis 9/2103 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%.

1.2.Mit 2.10.2017 datieren Antrag begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Ebenso beantragte die BF mit bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden.

1.2. Mit Bescheid vom 14.12.2017, OB: 21381234200049, wurde der Antrag der BF vom 5.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen, zumal die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Dagegen erhob die BF Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang sowie die oben getroffenen und für die Entscheidung maßgebliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erklärungen der Parteien, damit auch Anbringen und Anträge nach ihrem objektivem Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 23.5.2014, 2012/02/0188; 3.10.2013, 2012/06/0185). Vor dem Hintergrund dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich aus dem Antrag der BF, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte, dass die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung begehrt. Dieses auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung ausgerichtete Begehren in ihrem Antrag vom 5.10.2017 findet auch seine Bestätigung in den Ausführungen der BF in ihrem Beschwerdeschreiben, dessen Inhalt der belangten Behörde bekannt ist, und darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 8.5.2018, das die BF im Zuge des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte. Aus den Ausführungen in beiden Schreiben geht hervor, dass die BF um "Neufeststellung" angesucht zu haben.

Auch aus dem weiteren Antrag vom 5.10.2017 mit dem Begehren auf Ausstellung eines Parkausweises, lässt sich nichts Anderes ableiten. Darin scheint lediglich der Hinweis auf, dass bei Fehlen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eine Antragstellung dafür erforderlich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF mit ihrem bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung beantragt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund der Vereinbarung des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

3.1.2. Neufestsetzungsantrag der BF

Aus der Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind (vgl VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Die BF hat in der gegenständlichen Fallkonstellation einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Sie hat weder einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, noch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt. Die belangte Behörde hatte daher nur über den vorliegenden Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzusprechen, da zu einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses kein darauf ausgerichtetes Begehren der BF vorlag.

Ungeachtet des Begehrens der BF auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung in ihrem bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag, hat die belangte Behörde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 über die Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen, für den die BF die Voraussetzung mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% nicht erfülle. Auch in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt stellte die belangte Behörde auf ein Vorliegen eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein solcher Antrag der BF lag aber nicht vor.

Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG sieht jedoch für einen Abspruch über die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag mit einem auf Ausstellung eines Behindertenpasses ausgerichteten Begehren vor. Der verfahrenseinleitende Antrag der BF vom 5.10.2017 zur Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung wurde in der Folge auch nicht durch die BF abgeändert, sodass Verfahrensgegenstand der belangten Behörde ausschließlich der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung war. Die Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde, das die Bestimmungen des BBG im Fall der Aberkennung vorsieht (§ 43 Abs. 1 BBG), lagen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher in Verkennung dieser Rechtslage im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 über einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des BF abgesprochen, der nicht vorlag. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Grad der Behinderung,
Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2190219.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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