Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
BEinstG §14Spruch
W200 2209733-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 02.11.2018, Zl. 55942497700011, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, zu Recht beschlossen:
A)
A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide
gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2014 wies das Sozialministeriumservice den Antrag vom 14.02.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage.
Am 25.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigungen "Herpes zoster und genitalis, Dauermedikation; Fibromyalgie, Dauermedikation". Nach Vorlage von entsprechenden medizinischen Unterlagen holte das Sozialministeriumservice ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Dieses Gutachten vom 12.10.2018 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und gestaltete sich unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens und eines augenfachärztlichen Gutachtens, welche beide basierend auf einer Untersuchung erstellt wurden, wie folgt:
Allgemeinmedizinisches Gutachten vom 16.02.2018:
Anamnese:
Es gibt ein VGA von 2014 mit 30 % (Augenleiden 30, Fibromyalgie 30, Asthma 30, Chr. Urticaria 30)
Derzeitige Beschwerden:
Ich leide an chronischem Herpes genitalis und auch an Herpes Zoster. Immer wieder treten an verschiedenen Stellen des Körpers Bläschen auf und es wurde mir deshalb eine Dauertherapie von Viropel empfohlen. Interessanter Weise hat sich seit dieser Zeit die Neigung zu Urtikaria verbessert. Außerdem habe ich chronische Schmerzen in vielen Gelenken und Empfindungsstörungen auf der Haut.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Viropel, Diclofenac
Sozialanamnese: Kriminalpolizistin, geschieden und hat eine 16-jährige Tochter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2018-01 Neurologie, FA Dr. XXXX : Schwindel und Taumel, Chronischer Schmerz wegen ständig wechselnder Herpes, Gabapentin und Pregabalin werden schlecht vertragen.
12/2017 Gyn Attest Dr. XXXX : rez. Herpes genetalis, intermittierende Therapie mit Viropel
Untersuchungsbefund: (...)
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut und Schleimhäute: unauffällig, keine Urtikaria, derzeit keine Bläschen sichtbar
Lymphknoten nicht tastbar
Hals: frei beweglich
Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche
Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben.
(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb%
1
Chronisches Hautleiden (Urtikaria, Herpes rezidivans) Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da beschriebene Exazerbationen, jedoch dzt. erscheinungsfrei.
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. (...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nr. 3 und 4. des VGA entfallen, da remittiert, Nr. 5, (aktuell Nr. 1) gebessert."
Augenfachärztliches Gutachten vom 28.08.2018:
"Anamnese:
mit 6J erste Brille
2004 Untersuchung im AKH wegen schlechtem Sehen re>li - M Stargardt festgestellt
2016 Ko im AKH - M Best festgestellt
Vorgutachten vom 28.4.15
Dg M Stargardt GdB 20%
GesF Einschränkung bds GdB 20%
Augen Gesamt GdB 30%
Derzeitige Beschwerden: sieht zunehmend schlechter, Lesebeschwerden
(...)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): kein neuer Befund
Untersuchungsbefund: (...)
Klinischer Status - Fachstatus:
Augenbefund:
Visus rechts -0,5cyl0° 0,3 add +1,5sph Jg3
links -0,5cyl160° 0,7-0,8p Jg2-1
Beide Augen: Blepharochalasis
VBA oB
Linse klar
Fundi Papille oB, zentral rundlicher Aufhellungsherd mit PEV re> li
Gesichtsfeld bds Einschränkung oben(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb%
1
Degenerative Netzhautveränderung (Morbus Best) beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,7 Tabelle kolonne4 Zeile2
01.02.01
20
2
Gesichtsfeldausfall beidseits
11.02.04
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
additive Wertung von Leiden 1 und 2 da ungünstiges Zusammenwirken
(...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine maßgebliche Änderung"
Gesamtbeurteilung vom 12.10.2018 vom befassten Arzt für Allgemeinmedizin:
(...)
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb%
1
Degenerative Netzhautveränderung (Morbus Best) beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,7 Tabelle kolonne4 Zeile2
01.02.01
20
2
Gesichtsfeldausfall beidseits
11.02.04
10
3
Chronisches Hautleiden (Urtikaria, Herpes rezidivans) Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da beschriebene Exazerbationen, jedoch dzt. erscheinungsfrei.
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da direktes ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringfügig. (...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nr. 3 u. 4 des VGA entfallen, da remittiert, Nr. 5, (aktuell Nr. 2) gebessert.
Dauerzustand (...)
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Im Rahmen des zu dem Gutachten gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den gegenständlichen Antrag gestellt hätte, da sich ihre Fibromyalgie deutlich verschlechtert hätte, sodass sie die Ganzkörperschmerzen im erträglichen Rahmen durch die zweimal tägliche Einnahme von Diclobene halte. Der Befund der Neurologin liege vor. Weiters leide sie unter starkem, teils großflächigen Herpes, wodurch die ständige Einnahme von Viropel 1000 bei starken oder 500 mg bei leichterem Verlauf nötig sei. Ihr Asthma hätte sich dahingehend verändert, dass sie mittlerweile unter einem über 20 Monate andauernden Husten leide. Ihr Immunsystem sei derartig geschwächt, dass sie seit etwa zwei Jahren zumindest einmal pro Monat abwechselnd an einem grippalen Infekt, einer Hals- oder Blasenentzündung oder einem Magen-Darm-Virus erkranke. Die regelmäßigen Migräneanfälle behandle sie mit Aspirin akut und anderen Schmerzmedikamenten. Sie würde wegen ihrer Schmerzen immer wieder in der Ärzteschaft auf Unverständnis stoßen. Ein solcher Affront sei auch das Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt werde, dass die Fibromyalgie und das Asthma bronchiale entfallen würde, da es remittiere bzw. gebessert sei. Es sei eine Verhöhnung des Patienten, dass ein Allgemeinmediziner durch eine 8-Minuten-Untersuchung gleich mehrere chronische Krankheiten in Abrede stelle. Ebenfalls sei im Gutachten falsch angeführt, dass sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Bläschen gehabt hätte. Sie sei weder beschwerde- noch symptomfrei gewesen. Sie hätte den untersuchenden Allgemeinmediziner auf Herpes im Genitalbereich, sowie auf Schorf und Hautveränderungen durch abgeheilte Fieberblasen am Körper aufmerksam gemacht. Zudem hätte sie zum Zeitpunkt der Untersuchung an erhöhter Temperatur und starkem Husten gelitten. Die Migräne sei gar nicht besprochen und angeführt worden.
Zudem sei im Bescheid aus dem Jahr 2014 unter Punkt 2 eine Gesichtsfeldeinschränkung und Metamorphosen mit einem Grad von 20 % festgestellt worden. Da sich diese Erkrankung im Lauf der Zeit nur verschlechtere und nicht verbessere, könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden, warum im neuen augenärztlichen Gutachten nur 10 % festgestellt worden seien. Der Stellungnahme war angeschlossen ein internistischer und rheumatologischer ärztlicher Befundbericht.
Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin führte dazu aus, dass die Fibromyalgie keinen GdB erreiche, da keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat objektiviert hätten können. Die Migräne erreiche deshalb keinen GdB, da sie medikamentös ausreichend behandelbar sei, das Asthma bronchiale erreiche keinen GdB da keine aktuellen fachärztlichen Befunde bzw. eine Behandlungsdokumentation bzw. relevante diesbezügliche Funktionseinschränkungen vorlägen. Zur Herpeserkrankung und der chronischen Urtikaria stellte er fest, dass diese Leiden keinen GdB erreichen würden, da diese medikamentös ausreichend behandelbar seien.
Zum Augenleiden wurde ausgeführt, dass dazu eine augenfachärztliche Stellungnahme erforderlich sei.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.11.2018 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin sowohl 2014 als auch aktuell Augenleiden geltend gemacht. Im Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde wurde am 27.02.2014 Morbus Stargardt mit 20%, Pos.Nr. 11.02.01 und Gesichtsfeldeinschränkungen und Metamorphosien unter Pos.Nr. 11.02.10 ebenfalls mit 20% eingestuft. Wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung liege ein Gesamtgrad der Behinderung vom 30% seit 2013 vor und es handle sich um einen Dauerzustand.
Dem gegenüber wird im aktuellen augenfachärztlichen Gutachten der Gesichtsfeldausfall beidseits unter 11.02.04 mit 10% eingestuft und - völlig unverständlich - von der Fachärztin für Augenheilkunde als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten "keine maßgebliche Änderung" festgehalten.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen diese Ungereimtheit - obwohl sie von der Beschwerdeführerin thematisiert wurde - aufzuklären.
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen im Verfahren ein Gutachten einer/s Fachärztin/Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten nach erfolgter fachärztlicher Untersuchung einzuholen, zumal im vorgelegte ärztlichen neurologischen Befundbericht vom 12.01.2018 von chronischen Schmerzen wegen ständig wechselnden Herpesinfektion immer in vielen Körperregionen (...anhaltende Schmerzstörung, Polyneuropathie, sonstige chronischer Schmerz, Migräne) die Rede ist. Insofern ist auch die Feststellung des vom SMS befassten Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten, dass die (am 05.05.2014 von einer Gutachterin des SMS festgestellte) Fibromyalgie und Migräne zu entfallen habe, nicht schlüssig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, zumal der Beschwerdeführer ausschließlich diese eine Erkrankung geltend gemacht hat.
Im weiteren Verfahren wird daher unter Zugrundelegung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegter medizinischer Unterlagen
1.) eine hautfachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen sein und auf deren Basis die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens erfolgen zu haben,
2.) weiters wird die Diskrepanz zwischen den beiden augenfachärztlichen Gutachten aufzuklären sein.
3.) Schlussendlich wird noch ein Gutachten einer/eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Ärztin/Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter fachärztlicher Untersuchung einzuholen sein, in dem insbesondere auf die vom befassten Allgemeinmediziner im Gutachten vom 16.02.2018 und 12.10.2018 als remittiert beschriebenen Erkrankungen (Fibromyalgie, Migräne, Asthma) einzugehen sein wird, sofern diese nicht bereits im fachärztlichen Gutachten einer Beurteilung unterzogen werden und
4.) es hat eine Zusammenfassung sämtlicher Gutachten zu erfolgen.
5.) In weiterer Folge wird ein Parteiengehör durchzuführen sein und im Anschluss wird das Sozialministeriumservice eine Entscheidung zu treffen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2209733.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019