TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W235 2188773-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2188773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 17-1176671809-171392065, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt worden war (vgl. AS 13).

1.2. Am 15.12.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verwandten in Österreich zu haben. Er habe nach England gewollt, da dort ein Onkel lebe. Am XXXX12.2017 habe er seinen Herkunftsstaat mit seinem eigenen indischen Reisepass verlassen und sei nach Tschechien geflogen. Dort habe er sich bis zum XXXX12.2017 aufgehalten und sei dann mit einer Begleitperson im Taxi weiter nach Österreich gefahren. Diese Begleitperson habe ihm in Österreich seinen Reisepass und seine Tasche weggenommen. In Tschechien habe es ihm nicht gefallen, da die Leute dort unfreundlich gewesen seien. Er wolle nicht nach Tschechien zurück. In Indien habe der Beschwerdeführer ein Touristenvisum für Tschechien erhalten. Bei der Antragstellung für das Visum habe ihm ein Reiseagent geholfen, der ihn auch von Indien nach Tschechien begleitet habe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.12.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 11).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 43).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2018 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 51).

1.4. Am 08.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Tschechien, sondern wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Seiner Außerlandesbringung nach Tschechien stehe entgegen, dass die Leute dort nicht freundlich seien. Er fühle sich in Tschechien nicht geschützt. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage lang in Tschechien gewesen und sei ihm dort nicht geholfen worden. Er sei ruhig gewesen und habe sich nicht unterhalten können, da er die Sprache nicht könne. Dann habe er einen Inder getroffen, der ihm gesagt habe, er solle lieber nach Österreich reisen, da die österreichische Regierung seinen Problemen zuhören und ihn unterstützen werde. Außerdem sei Österreich ein sicheres Land. Auf Vorhalt, er habe sich in Tschechien nicht unterhalten könne, weil er die Sprache nicht spreche und auf die Frage, ob er Deutsch spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutsch auch nicht könne, aber sich in Österreich in der Grundversorgung befinde und Leute aus seinem Heimatland kennen gelernt habe. Von diesen Leuten bekomme er Unterstützung, da sie ihm sagen würden, wie sein Asylverfahren weiterlaufen werde. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Tschechien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht ausgefolgt haben wolle. Er brauche sie nicht, da er zwölf Tage in Tschechien aufhältig gewesen sei und schon erzählt habe, was er dort erlebt habe. In Tschechien sei er nicht in der Grundversorgung, sondern privat in einem Hotel aufhältig gewesen. Ergänzend wolle er vorbringen, dass er in Österreich in der Grundversorgung sei, wo jedoch nicht darauf geachtet werde, dass er als Vegetarier auch vegetarisches Essen bekomme.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines tschechischen Visums sei, das von XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 gültig gewesen sei. Festgestellt werde, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 23.01.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der durchgeführten VIS-Abfrage und der Zustimmungserklärung der tschechischen Asylbehörde stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Touristenvisum ausgestellt worden sei, das vom XXXX12.2017 bis zum XXXX12.2017 gültig gewesen sei und mit dem er in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Tschechien einen Asylantrag zu stellen und um Grundversorgung anzusuchen. Festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien Unterstützung jeglicher Art zur Verfügung stehe. Aus den Länderinformationen zu Tschechien gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung hätten wie andere Antragsteller. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. sei nicht einmal behauptet worden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Tschechien ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Tschechien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Am 07.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgereicht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im tschechischen Asylverfahren sowie auf die konkreten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Das Bundesamt berufe sich lediglich auf staatliche Quellen ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich in erkennbarer Weise zu beurteilen. Das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, wie seine gesundheitliche Situation, seine Verbindungen zu Österreich und seine Integration in Österreich, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe detaillierte und konkrete Angaben über seine Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Tschechien gemacht, was überprüfbar gewesen wäre. Es hätte eine Erklärung Tschechiens, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, eingefordert werden müsse, zumal der Beschwerdeführer genau diesen Kritikpunkt in seiner Einvernahme angeführt habe. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Länderfeststellungen im Bescheid abdrucke, da es verpflichtet sei, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Zum Privat- und Familienleben wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in der Heimat und nach den Strapazen seiner Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe.

4. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Tschechien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein Aufnahmegesuch an Tschechien, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 23.01.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Tschechien überstellt.

1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:

Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016).

b). Non-Refoulement:

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

c). Versorgung:

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX11.2017 einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Delhi gestellt hat, welches ihm am XXXX11.2017 mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in Indien ein Touristenvisum für Tschechien erhalten habe (vgl. AS 4). Sohin steht eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Visum (gültig für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017) erteilt wurde und dieser sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 14.12.2017) im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch Tschechien ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. AS 3 bzw. AS 60) und keine Familienangehörigen und/oder Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 2 bzw. AS 59).

Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll vom 05.04.2018.

2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er die Länderfeststellungen nicht ausgefolgt haben wolle (vgl. AS 60). Er brauche sie nicht, da er zwölf Tage in Tschechien aufhältig gewesen sei. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass das Bundesamt auf die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren und auf die "konkreten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Allerdings hat der Beschwerdeführer weder ein Vorbringen betreffend die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren noch ein Vorbringen betreffend "Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" erstattet. Dieses Beschwerdevorbringen findet sohin keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, das Bundesamt berufe sich lediglich auf staatliche Quellen ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich zu beurteilen. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer keinerlei "Bedenken" betreffend das tschechische Asylsystem geäußert und kann im Übrigen auch den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, um welche (angeblich) geäußerten Bedenken es sich konkret gehandelt hat. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.01.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, dass ihm ein Reiseagent bei der Antragstellung für das Visum geholfen habe, der ihn auch von Indien nach Tschechien begleitet habe und sohin angedeutet wird, dass das tschechische Visum missbräuchlich oder betrügerisch erlangt wurde, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer über ein zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet gültiges, von der tschechischen Botschaft in Delhi ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer sein Reisedokument mit dem Visum nicht vor (der Reisepass wurde ihm nämlich von seiner Begleitperson in Österreich weggenommen; vgl. AS 4), weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, erkannt werden konnten. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da - im Gegenteil - die tschechischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbrachte, er habe Indien am XXXX12.2017 verlassen und sei nach Tschechien geflogen, wo er sich bis zum XXXX12.2017 aufgehalten habe. In Tschechien habe es ihm nicht gefallen, da die Leute dort unfreundlich gewesen seien. Zudem fühle er sich in Tschechien nicht geschützt. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage lang in Tschechien gewesen und sei ihm dort nicht geholfen worden. Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Tschechien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Tschechien keinen Zugang zum Asylverfahren hätte und/oder nicht ausreichend versorgt werden würde. Vielmehr lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass er in Tschechien überhaupt keinen Behördenkontakt hatte bzw. auch gar nicht versucht hat, einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Tschechien nicht in der Grundversorgung gewesen sei, sondern sich privat in einem Hotel aufgehalten habe (vgl. AS 60). Dass Privatpersonen in Tschechien unfreundlich waren und dem Beschwerdeführer nicht geholfen haben, kann wohl dem tschechischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hätte sich der Beschwerdeführer in Tschechien an die Behörden um Hilfe gewandt bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wäre er in das Asylverfahren aufgenommen, untergebracht und versorgt worden. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Tschechien nicht unterhalten können, weil er die Sprache nicht könne, aber ein Inder habe ihm gesagt, er solle nach Österreich reisen, ist irrelevant und beinhaltet darüber hinaus ebenso keine Kritikpunkte am tschechischen Asylsystem. Letztlich ist noch zum Vorbringen, er fühle sich in Tschechien nicht geschützt bzw. Österreich sei ein sicheres Land, auszuführen, dass der Beschwerdeführer - sollte er sich in Tschechien nicht sicher fühlen - sich jederzeit, insbesondere im Fall von tatsächlichen und konkreten Bedrohungen, an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden kann, die willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Beschwerdevorbringen keine Deckung im Akteninhalt findet. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, aus dem Bescheid gehe das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, zu seinen Verbindungen zu Österreich und zu seiner Integration in Österreich nicht hervor, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein "konkreteres" Vorbringen als jenes, welches im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde, erstattet hat. Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat der Beschwerdeführer auch weder "detaillierte und konkrete Angaben über seine Befürchtungen" bezüglich einer Abschiebung nach Tschechien getätigt noch hat er einen "Kritikpunkt" am "Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben" in seiner Einvernahme vorgebracht. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere bzw. ist auch nicht ersichtlich, ob sich dieses inhaltlich auch tatsächlich auf den vorliegenden Fall bezieht.

Bereits vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR sowie aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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