TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W252 2213500-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwGVG §35

Spruch

W252 2213500-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.12.2018 bis 13.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 12.12.2018 - 13.12.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 10.04.2018 über Slowenien in den Schengen Raum ein.

Der BF beging im Bundesgebiet im Zeitraum 13.12. 2016 - 23.01.2017 gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle.

Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund einer SIS- Ausschreibung in Slowenien am 26.04.2018 festgenommen und den österreichischen Behörden am 02.07.2018 übergeben. Er wurde direkt in die Justizanstalt XXXX überstellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ gegen den BF am 11.07.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, wonach der BF zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festzunehmen ist.

Am 19.07.2018 gewährte das BFA dem BF, der sich im Stande der Untersuchungshaft befand, Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen 10 Tagen nach Erhalt eine Stellungnahme zu erstatten. Der BF erstattete hierzu keine Stellungnahme.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom 10.12.2018 wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z1, 129 (1) Z 3, 130 (1),

1. Fall, 130 (1) 2. Fall, 130 (2) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm zwölf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der BF befand sich von 02.07.2018 - 10.12.2018 in Untersuchungshaft in der JAXXXX, und wurde am 10.12.2018 im Anschluss an seine Verurteilung auf freien Fuß gesetzt.

Das BFA vollzog im Anschluss an die Entlassung des BF am 10.12.2018 den zuvor erlassenen Festnahmeauftrag, und hielt den BF bis 12.12.2018 in Verwaltungsverwahrungshaft an.

Das BFA organisierte am 10.12.2018 die Anmeldung des BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach XXXX am 13.12.2018.

Mit Bescheid vom 10.12.2018 gewährte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ das BFA gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).

Der BF wurde am 12.12.2018 vor dem Bundesamt zur Beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 12.12.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 12:20 Uhr, ordnete das BFA gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass gegen den BF seit 10.12.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot bestehe. Der BF sei im Bundesgebiet bereits massiv straffällig geworden und stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es sei seitens der ho. Behörde daher davon auszugehen, dass er Untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Es bestehe akute Fluchtgefahr und sei der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF verfüge über einen gültigen serbischen Reisepass und sei seine Abschiebung in den nächsten Tagen geplant. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der BF habe sich aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge darüber hinaus nicht über ausreichend Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei nicht gemeldet und somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des BF, dass sein Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Das gelindere Mittel in der Form einer finanziellen Sicherheitsleistung sei aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF bereits einmal unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe und hierbei massiv straffällig geworden sei, er über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und keinerlei Barmittel verfüge, sei weder die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch die periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel in Betracht gekommen. Es sei aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben sind.

Das BFA erließ am 12.12.2018 den Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF am 13.12.2018.

3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater firstgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2018.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde neben der mangelhaften Begründung des Ausschlusses gelinderer Mittel, auch verabsäumt habe, das Vorliegen von Fluchtgefahr ausreichend zu begründen. Da die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, könne der Sicherungszweck nicht erreicht werden, da der BF nicht abgeschoben werden dürfe, weshalb sich die fallgegenständlich zu überprüfende Schubhaft als rechtswidrig darstelle.

4. Mit Eingabe vom 25.01.2019 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, sowie Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG beantragte.

Begründend wurde ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei und bereits per 08.01.2019 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, der bis dato jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Aus diesem Grund erweise sich die Anordnung von Schubhaft als zulässig. Der BF sei unmittelbar nach Verbüßung des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe am 10.12.2018 aufgrund eines zuvor erlassenen Festnahmeauftrages der Behörde für das weiterer Verfahren vorgeführt worden. Da es nicht gelungen sei, binnen 72 Stunden eine Außerlandesbringung durchzuführen, habe sich in weiterer Folge die rechtliche Notwendigkeit einer Schubhaftverhängung ergeben. Zum damaligen Zeitraum habe ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes bestanden. Die Fluchtgefahr des BF habe bereits situativ bedingt bestanden, zumal der BF niemals im Bundesgebiet ansässig gewesen sei, über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge und zuvor im Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei. Alleinig das Vorhandensein einer Kreditkarte des BF sei nicht dazu geeignet gewesen, vom Wegfall einer Fluchtgefahr zu sprechen. Der Sicherungsbedarf habe im vorliegenden Fall in einem solchen Ausmaß bestanden, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstelle, um die Greifbarkeit des BF verfahrensadäquat zu sichern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er hielt sich zumindest im Zeitraum Dezember 2016 - Jänner 2017 zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet auf.

Zuletzt reiste er am 10.04.2018 über Slowenien in den Schengenraum ein, wo er aufgrund einer SIS Ausschreibung am 26.04.2018 festgenommen und am 02.07.2018 den österreichischen Behörden übergeben wurde.

Der BF befand sich von 04.07.2018 - 10.12.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2018 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft erließ das Bundesamt am 11.07.2018 gegen den BF einen Festnahmeauftrag, aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, und gewährte ihm am 19.07.2018 Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit Bescheid vom 10.12.2018 erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde bis dato vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das BFA organisierte am 10.12.2018 die Abschiebung des BF für den 13.12.2108 und erließ am 12.12.2018 den Abschiebeauftrag.

Im Anschluss an die Haftentlassung wurde der Festnahmeauftrag des BFA vollzogen. Der BF befand sich von 10.12.2018, 11:30 Uhr, bis 12.12.2018, 12:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.

Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz noch über sonstige berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über € 35,45 an Barmittel.

Der BF befand sich von 12.12.2018, 11:20 Uhr, bis 13.12.2018, 17:30 Uhr, in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wurden.

Er war haftfähig und wurde am 13.12.2018 auf dem Landweg nach XXXX abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde.

Insbesondere ergibt sich die Feststellung zur Identität des BF aus dem in Kopie im Akt befindlichen serbischen Reisepasses (AS 51-54). Die Feststellung zur letzten Einreise in den Schengenraum resultiert ebenfalls aus dem Reisepass des BF (AS 51 -54).

Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 04.07.2018 (AS 21), sowie aus einem Auszug aus dem ZMR.

Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, sowie aus der übermittelten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2018.

Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 89 -92).

Die Feststellung zu den vorhandenen Barmitteln resultiert aus der Bargeldaufstellung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Angaben zur Festnahme und Schubhaftverhängung ergeben sich ebenfalls aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF bei seiner Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, beruht einerseits auf dem Umstand, dass kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, sowie andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine gegenteiligen Aussagen tätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Bescheid vom 12.12.2018 und Anhaltung in Schubhaft

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1); dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Serbische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Reisepass verfügen waren gemäß Art. 1 Abs. 2 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, in der Fassung der VO (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen überschreitet, befreit.

Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2016/399 Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2017 (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) lautet:

"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Angesichts des Umstandes, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise in den Schengenraum in Slowenien aufgrund einer SIS-Ausschreibung festgenommen, und den österreichischen Behörden zur Führung eines gegen den BF eingeleiteten Strafverfahrens übergeben wurde, sind die Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit d. und e des Schengener Grenzkodex erfüllt.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung trafen auf dem BF jedenfalls nicht mehr die Erfordernisse eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG zu, da er die Bedingungen des visumsfreien Aufenthaltes durch seine SIS Ausschreibung (lit. d) und der aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung darstellenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit (lit. e) nicht mehr erfüllte.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des Bescheides des BFA vom 10.12.2018, dem BF zugestellt am selben Tag, und der darin vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Der BF wurde daher zutreffender Weise zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft angehalten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF, mangels Asylantragsstellung, im vorliegenden Fall der Rückführungs-RL unterlag, weshalb das jüngst ergangen Erkenntnis des VwGH (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008) für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich war.

3. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG:

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegengestanden wären. Ebenso existierte kein gesicherter Wohnsitz und führte der BF nur geringe Mittel an Bargeld mit sich. Aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3) und der bereits für den kommenden Tag organisierten Abschiebung, stand die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar bevor, weshalb zutreffender Weise von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte.

Die belangte Behörde bezog im angefochtenen Bescheid auch in zutreffender Weise das strafrechtliche Fehlverhalten des BF, der das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Ausnützung seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet beging, in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ein. Die Inschubhaftnahme und Anhaltung des BF erweist sich angesichts der knapp neunundzwanzig stündigen Dauer der Anhaltung des BF einerseits, und dem gegenüberstehenden sehr hohen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF andererseits, der anlässlich seines strafrechtlichen Verhaltens bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, als verhältnismäßig.

Auch konnte der belangten Behörde die unmittelbar an die Strafhaft anschließende Schubhaftverhängung nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026), da für die belangte Behörde ein Entlassungszeitpunkt aufgrund des Umstandes, dass sich der BF im Stande der Untersuchungshaft befand und die Hauptverhandlung noch ausstand, nicht absehbar war, und somit die Organisation einer unmittelbar nach der Entlassung aus der Untersuchungs- respektive Strafhaft stattfindenden Abschiebung nicht möglich war.

4. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein ausscheide. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung beträfe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, die sich insbesondere im strafrechtlichen Vorverhalten des BF, seiner fehlenden Bezugspunkte zum Bundesgebiet und der unmittelbar bevorstehenden Effektuierung seiner Abschiebung manifestierte, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere zeigte der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten in der Vergangenheit auf, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Normen zu halten und war daher auch davon auszugehen, dass er im Fall der Anwendung gelinderer Mittel die behördliche Anordnung zu umgehen getrachtet hätte.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

5. Aufgrund der bereits am 10.12.2018 durch das BFA organisierten Abschiebung des BF für den 13.12.2018 und dem Vorliegen seines Reisepasses, war somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen, womit sich auch die Anhaltedauer als verhältnismäßig darstellte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF, sowie angesichts des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen war.

Sofern die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ins Treffen bringt ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).

6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 12.12.2018 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 12.12.2018 - 13.12.2018 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A. II. und III.) - Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG.

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Kostenersatz.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3. § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40, und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80.

4. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzten.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten (Kostenersatz,) ist ebenfalls hinreichend geklärt.

Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2213500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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