TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W154 2140768-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W154 2140768-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zahl: IFA 1002162810, und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.11.2016 bis 30.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.02.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl.: IFA 1002162810, VZ: 14128915 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ W144 2006815-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer am 28.05.2014 nach Polen überstellt.

2. Am 17.07.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Da weiterhin von der Zuständigkeit Polens ausgegangen wurde, eröffnete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren, die diesbezügliche Zustimmung langte am 17.08.2016 ein. Mit Bescheid vom 10.10.2016 wurde auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft.

3. Am 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich kontrolliert und festgenommen, anschließend in das zuständige Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt und am 22.11.2016 vor dem Bundesamt zur geplanten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er im Wesentlichen, Identitätsdokumente zu haben, die sich bei seinem Anwalt befänden, dessen Namen er jedoch nicht kenne. Familienangehörige gebe es in Österreich keine, in Russland würden sein Vater und seine Schwestern leben. Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer weder legal noch illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor zwei Monaten sei er eingereist, um hier zu leben. Weder sei er hier amtlich gemeldet gewesen, noch besitze er eine Wohnung. Russland habe er vor vier Jahren verlassen.

4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich aufhalte. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, gehe hier keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch sei er in keiner Weise integriert, weil er im Bundesgebiet weder Verwandte noch Familienangehörige habe, und weder beruflich noch sozial verankert.

Entsprechend dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers würden folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr begründen: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine gesicherten Bindungen, sei in Österreich nicht integriert, habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, weil er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, zurückzukehren. Weiters habe er bereits illegale Grenzverletzungen begangen sowie versucht, die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen.

Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, habe keine Barmittel, gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei nicht polizeilich gemeldet. Es gebe im Bundesgebiet weder Verwandte noch Mitglieder seiner Kernfamilie.

Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch seien seinem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Informationen zu entnehmen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 persönlich zugestellt, die Unterschrift verweigerte er jedoch. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Noch am 22.11.2016 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag Luftweg für den 30.11.2016.

6. Am 28.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in vollem Umfang gegen den Mandatsbescheid vom 22.11.2016, gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 22.11.2016 ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 28 Dublin III-VO zuließen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Abschiebung 2014 in Polen aufgehalten und sei erst vor ca. vier Monaten wieder in das Bundesgebiet eingereist. Entgegen den Behauptungen der Behörde habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, bei der er sich aufgehalten hätte, nachdem er die Betreuungsstelle Ost verlassen habe. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführer konkret fragen müssen, wo er sich seit Verlassen der Betreuungsstelle aufgehalten habe und ob er über soziale Kontakte, abgesehen von verwandtschaftlichen Beziehungen, verfüge. Darüber hinaus sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers die Notwendigkeit des Freiheitsentzugs begründe. Die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und illegal eingereist sei, würden für sich genommen nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, genauso wenig wie die mangelnde Integration und fehlende finanzielle Mittel.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

* eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

* den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt ist;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

* in eventu die ordentliche Revision zulassen;

* dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung befreien;

* in eventu die ordentliche Revision zulassen;

* den Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen;

* in eventu die ordentliche Revision zulassen.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 29.11.2016 informierte das Bundesamt über den Abschiebetermin am 30.11.2016 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

8. Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der am 23.02.2014 erste in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO Polen zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 als unbegründet abgewiesen.

Am 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer erstmals nach Polen überstellt.

Auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und wiederum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG nach Polen angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft illegal im Bundesgebiet auf. Er erschien - wie dem Grundversorgungs-Informationssystem zu entnehmen ist - nicht zu einem für den 07.11.2018 angesetzten Rückkehrberatungsgespräch und war auch telefonisch nicht erreichbar. Da er sich auch nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhielt, wurde er mit 07.11.2016 abgemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und war amtlich nicht gemeldet. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte bei seiner Festnahme über zehn Cent Barmittel.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der in das Grundversorgungs-Infprmationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Melderegister.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 22.11.2016.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Z 6 lit. a); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 28.05.2014 auf Basis einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt. Trotzdem reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der wiederum mit am 13.10.2016 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und woraufhin zum zweiten Mal die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen angeordnet wurde.

In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, indem er ohne Abmeldung die Betreuungsstelle verließ und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügte. Zudem erschien er nicht zu einem Rückkehrberatungsgespräch und war für die Behörde auch nicht mehr erreichbar.

Insoweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es - wenn es so gewesen sein sollte - eben keine gemeinsame Meldeadresse gab und der Beschwerdeführer dort somit für die Behörde nicht greifbar war. Mangels Meldeadresse kann aber auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme die Frage, ob er in Österreich eine Wohnung habe, ausdrücklich verneinte.

Der Beschwerdeführer hatte zudem keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, ging nie einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel.

Im vorliegenden Fall scheidet abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, hier vor allem die neuerliche Einreise des Beschwerdeführers, nachdem bereits einmal die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet worden war, und sein Untertauchen nach der zweiten Anordnung der Außerlandesbringung musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass er "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt.

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Die Schubhaft wurde erst gegen den Beschwerdeführer verhängt, nachdem Polen seiner Aufnahme zugestimmt hatte. Noch am 22.11.2016, dem Tag der Verhängung der Schubhaft, wurde durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag Luftweg erlassen und der Beschwerdeführer bereits am 30.11.2016 erfolgreich nach Polen überstellt, sodass auch die Dauer der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung. Als unterlegener Partei war sein Antrag gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2140768.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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