TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W182 2175491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W182 2175491-1/16E

W182 2177498-1/8E

W182 2177493-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein für Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zlen. ad 1). Zl. 1157916703 - 170761165/BMI-BFA_SZB_RD, ad 2) Zl. 1157916300 - 170761157/BMI-BFA_SZB_RD und ad 3) Zl. 1157916409 - 170761135/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre beiden Söhne im Alter von XXXX und XXXX Jahren (im Folgenden BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Inguschen an, sind Muslime und haben im Herkunftsland in einer Ortschaft in Inguschetien gelebt. Sie reisten am 27.06.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei die minderjährigen BF durch die Mutter vertreten wurden.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Gatte 2009 von Wahhabiten getötet worden sei, weil er sich geweigert habe, sich deren Organisation anzuschließen. Der beste Freund ihres Gatten habe der BF1 und ihren Kindern, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3), anschließend geholfen und sie vor den Wahhabiten beschützt. Er sei jedoch am 23.05.2017 von der Polizei getötet worden, da diese der Meinung gewesen sei, dass er zu den Wahhabiten gehöre. Die Polizei habe am XXXX .2017 das Haus der BF in die Luft gesprengt und den Hund der BF1 getötet. Die Wahhabiten hätten verlangt, dass die BF1 "eine Art von Ehefrau" für sie spiele. Ansonsten würden die Wahhabiten ihre Kinder umbringen. Die Polizei wolle die BF1 und ihre Kinder töten. Die Polizei denke, dass sie mit den Wahhabiten zusammenarbeite. Wenn die Polizei sie nicht töte, dann würden es die Wahhabiten tun.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), am 28.09.2017 brachte die BF1 zu den Fluchtgründen befragt vor, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2009 heimlich mit dem besten Freund ihres Mannes eine Beziehung begonnen habe. Der neue Freund sei im April 2017 beschuldigt worden, an Morden von Polizeibeamten beteiligt gewesen zu sein. Der neue Lebenspartner sei gemeinsam mit anderen Männern getötet worden. Die Polizisten hätten den neuen Lebenspartner von zu Hause einfach mitgenommen. Die Polizei habe gewusst, dass der neue Lebenspartner öfters die BF1 besucht habe. Deswegen habe die Polizei am 25.05.2017 das Haus der BF1 durchsucht und dort ein Gewehr gefunden. Die Polizei sei über den Zaun des Nachbarn gesprungen, weil das Tor des Hauses zugesperrt gewesen sei. Die BF1 habe den Lärm gehört und sei wach geworden. Die Polizei habe einen Durchsuchungsbefehl gehabt und habe die BF1 aufgefordert, das Haus zu verlassen und gemeinsam mit ihren Kindern auf die Straße zu gehen. Die Polizei habe in weiterer Folge das Gästehaus der BF1 mit einer Bombe in die Luft gesprengt. Das andere Haus sei bei der Explosion beschädigt worden; es sei aber noch bewohnbar. Die Explosion habe die BF1 mit eigenen Augen gesehen, da sie auf der Straße gewesen sei. Nach der Explosion habe die Polizei die BF1 nach den Lebensumständen ihres neuen Lebenspartners befragt. Die BF1 sei noch 2-3 Tage in ihrem Haus geblieben und anschließend zu ihren Eltern übersiedelt. Die BF1 habe zu ihren Eltern übersiedeln müssen, weil "echte" Wahhabiten zu ihr nach Hause gekommen wären. Diese seien in der Nacht über einen Zaun gesprungen und so in das Haus der BF1 eingedrungen. Sie hätten die BF1 aufgefordert, für die Wahhabiten zu kochen und sie allgemein zu versorgen. Die BF1 habe dies abgelehnt und sei deshalb geschlagen worden. Seit diesem Vorfall schmerze ihr das Steißbein. Die BF1 habe sich von der Polizei keine Hilfe erwarten können, da sie selbst im Verdacht gestanden wäre mit den Wahhabiten zu kooperieren. Die BF1 habe noch 2-3 Tage im beschädigten, aber bewohnbaren Haus verbracht und sei dann zu ihren Eltern übersiedelt. Der BF2 und BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe.

Von der BF1 wurden ua. folgende Beweismittel vorgelegt: ein russischer Reisepass im Original; eine Sterbeurkunde vom 23.12.2009 hinsichtlich ihres Gatten; auf die BF1 als " XXXX " von der XXXX am 31.01.2017 sowie 01.02.2017 ausgestellte Vollmachten; eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2006; eine Kopie einer Ladung der BF1 als Zeugin in einer Strafsache vom XXXX .2017 für den XXXX 2017 durch einen Untersuchungsrichter einer Untersuchungsabteilung der Republik Inguschetien; eine Bestätigung einer Gemeindeverwaltung des Aufenthaltsortes der BF in Inguschetien vom 08.08.2017, wonach ein Wohnhaus der BF1 am 25.05.2017 im Zuge einer antiterroristischen Aktion völlig zerstört worden sei; Fotografien vom getöteten, angeblichen Lebensgefährten der BF1.

1.2. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedrohung durch die Polizei und die Wahhabiten unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Ungereimtheiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel.

Mit Verfahrensordnung vom 16.10.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen die Bescheide wurde seitens eines bevollmächtigten Vertreters für die BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide zur Gänze angefochten und unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Die BF bringen zusammengefasst vor, ihr Fluchtvorbringen vor dem Bundesamt sei glaubhaft, schlüssig und konsistent geschildert worden. Das Fluchtvorbringen stünde außerdem im Einklang mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerde wurden Fotografien über ein vollkommen zerstörtes Haus beigelegt.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 und 18.01.2019, zu denen ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurden Beweise aufgenommen durch die Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In der Verhandlung brachte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen vor. Ergänzend gab sie u.a. zur Gesundheit des BF2 an, dass dieser schiele und unter Umständen operiert werden müsse. In der Verhandlung am 18.01.2018 wurden zudem aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien erörtert. Die BF1 brachte dazu vor, dass die Sicherheitsbehörden in Inguschetien brutal und verfassungswidrig vorgehen würden. Bei antiterroristischen Operationen würden sie keine Durchsuchungsbefehle zeigen. Die BF1 sei eine alleinstehende Frau; ihr Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Da der Vater verstorben sei, sei von männlicher Seite auch kein Schutz zu erwarten.

Von den BF wurden ua. vorgelegt: ein handschriftliches Schreiben vom 17.01.2019, worin die BF1 auf die psychische Belastung in Zusammenhang mit ihren Erlebnissen im Herkunftsland sowie den Tod ihres Vaters, von dem sie in der Verhandlung am 11.01.2019 erfahren hat, hinweist und darauf allfällige Abweichungen in ihren Angaben zurückführt; einen Deutschpass einer Volkshochschule über einen Kursbesuch A2/1; eine Bestätigung vom 04.01.2019 über freiwilliges Engagement der BF1 seit 05.11.2018 in einem Seniorentagesheim.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Inguschen und sind Sunniten. Ihre Identität steht fest. Sie haben im Herkunftsland in einer Ortschaft in Inguschetien gelebt.

Die BF reisten am 27.06.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF verfügen über Familienangehörige im Herkunftsland (Mutter, Bruder und Schwestern der BF1). In Österreich halten sich bis auf zwei Tanten der BF1 keine Familienangehörige, Verwandte der BF oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen auf. Die BF haben über Besuche regelmäßigen Kontakt zu den hier niedergelassenen Tanten. Ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den besagten Tanten besteht nicht.

Die BF1 hat im Herkunftsland ihre Schulbildung mit Matura absolviert und danach ein Universitätsstudium (Geschichte) abgeschlossen. Der XXXX -jährige BF2 und der XXXX -jährige BF3 gingen im Herkunftsland in die Schule. Die BF1 hat in der Russischen Föderation durch Erwerbstätigkeit als XXXX sowie zuletzt als XXXX in Inguschetien ihren und den Unterhalt ihrer Kinder sichern können.

Die BF1 besucht derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2 und absolvierte erfolgreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Sie engagiert sich gemeinnützig in einem Tageszentrum. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt mit den übrigen BF von der Grundversorgung. Der BF2 und der BF3 besuchen in Österreich die Volksschule. Die BF1 ist arbeitsfähig und in der Lage, den Lebensunterhalt der BF im Herkunftsland wie vor ihrer Ausreise eigenständig zu erwirtschaften. Die BF sind grundsätzlich gesund; die BF1 leidet an Schmerzen am Steißbein und der BF2 an Strabismus.

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich weder vorbestraft sind und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatten.

Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

-

Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

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RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,

http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

1.2. Inguschetien

Am 03.10.2018 protestierten in Magas, der Hauptstadt der Republik Inguschetien, Tausende gegen das neue Grenzabkommen mit der Nachbarrepublik Tschetschenien. Nach Angaben des russischen Kanals TV Doschd versammelten sich 5.000 bis 10.000 Menschen. Es kam zu Tumulten. Nationalgardisten schossen mit Maschinenpistolen in die Luft, nachdem Republikchef Junus-Bek Jewkurow vor der Menge erschienen und mit Flaschen beworfen worden war, wie Augenzeugen berichteten. Später kamen vier Abgeordnete auf den Platz und erklärten, in Wirklichkeit hätten 15 der 24 Abgeordneten gegen das Abkommen gestimmt, Jewkurow dagegen bestätigte das offizielle Ergebnis. "Jewkurow und sein tschetschenischer Amtskollege Ramsan Kadyrow hatten das Abkommen in der vergangenen Woche abgeschlossen. Es bestätigt im Wesentlichen eine alte Vereinbarung von 1993. Nur einige unbewohnte Landstücke sollen zur Begradigung der Grenze ausgetauscht werden. Aber die praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgehandelte Vereinbarung rief in Inguschetien heftige Proteste hervor. Zahlreiche Aktivisten erklärten, auf den betroffenen inguschischen Landflächen befänden sich Kulturdenkmäler, aber auch Ölfelder. Auch die Verfassungsrichter der Republik machten gestern Front gegen Jewkurow: Sie forderten laut der Nachrichtenagentur Interfax eine Volksabstimmung über das Grenzabkommen (FR 2018).

In der Sowjetunion waren Tschetschenien und Inguschetien Teile einer gemeinsamen autonomen Republik. Nach dem Zerfall der UdSSR Anfang der 1990er Jahre erklärte sich Tschetschenien für unabhängig, was später zu einem blutigen Krieg mit der Zentralregierung führte. Inguschetien blieb Russland treu. Heute sind beide eigenständige Teilrepubliken, doch eine administrative Grenze zwischen ihnen gab es bisher nicht. Die Anführer beider Republiken, der Tschetschene Ramsan Kadyrow und der Ingusche Junus-Bek Jewkurow, haben Ende September ein Abkommen über die neue Grenze unterzeichnet und ließen es von ihren jeweiligen Parlamenten absegnen. Das Papier ist schwer durchschaubar und sieht angeblich einen gleichwertigen Landtausch vor. Manche Experten jedoch bezweifeln das und meinen, Tschetschenien würde deutlich mehr Land bekommen als es abgibt. Die Bevölkerung in Inguschetien ist ebenso misstrauisch und befürchtet, wichtige Teile ihrer Heimat würden von Tschetschenien einverleibt. Vor allem die Art der Vereinbarung, ohne öffentliche Vorbesprechung und quasi über die Köpfe der Menschen hinweg, löste Empörung aus. Auf die Seite tausender Demonstranten in Magas stellten sich das Verfassungsgericht Inguschetiens und - für Russland besonders ungewöhnlich - Teile der Polizei. Augenzeugen berichten, wie Polizisten den Demonstranten Zustimmung signalisierten und sie vor Einheiten aus anderen Regionen in Schutz nahmen. Vielleicht aus diesem Grund wurde der Protest nicht wie sonst gewaltsam aufgelöst, sondern erlaubt. Die Hauptforderung der Demonstranten lautet, das Abkommen rückgängig zu machen. Die Empörung der Inguschen erklärt eine Expertin unter anderem mit den Ängsten eines Volkes, dass seine ohnehin kleine Heimat noch kleiner werden könne. Inguschetien hat nur knapp eine halbe Million Einwohner und ist die kleinste Teilrepublik Russlands, etwa anderthalbmal so groß wie das Saarland. Doch es gibt auch andere Gründe für den Protest. In staatlichen russischen Medien wird die aktuelle Krise in Inguschetien entweder gar nicht oder nur am Rande erwähnt. Um die gefühlte mediale Blockade zu durchbrechen, sind einige Aktivisten aus Inguschetien nach Moskau gereist, um beim Kreml-kritischen TV-Sender "Doschd" (Regen) eine Art Pressekonferenz zu geben und die Meinung der Protestler einem breiteren Publikum in Russland zugänglich zu machen. Ihre Botschaft: Inguschetien wolle keine Zustände wie in Kadyrows Tschetschenien. "Bei allen Unzulänglichkeiten Jewkurows gibt es bei uns in der Republik Meinungsfreiheit", sagt Magomed Metschalo, der an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien lebt und befürchtet, sein Dorf könne irgendwann zu Tschetschenien gehören. "Ich kann auf Facebook schreiben, was ich denke und am Morgen danach lebend aufwachen. In Tschetschenien wäre das unmöglich." Kadyrow hat den Ruf, seine Republik wie ein mittelalterlicher Fürst zu regieren: Eine Opposition gibt es nicht, Menschenrechtler wurden vertrieben. Die Mächtigen in Moskau beobachtet die Lage in Inguschetien sehr genau, ohne sich jedoch direkt einzumischen. Eine Lösung des Konflikts ist noch nicht in Sicht. Das Verfassungsgericht Inguschetiens beschloss, die Frage der Grenze müsse durch ein Referendum entschieden werden. Jetzt ist die Führung der Teilrepublik am Zug - und Russland (FR 2018).

Quellen:

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DW - Deutsche Welle (12.10.2018): Proteste in Inguschetien beunruhigen Moskau,

https://www.dw.com/de/proteste-in-inguschetien-beunruhigen-moskau/a-45864040,

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FR 2018 - Frankfurter Rundschau (4.10.2018): Präsident mit Flaschen beworfen,

http://www.fr.de/politik/inguschetien-praesident-mit-flaschen-beworfen-a-1595532

2.1. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017

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FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017

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FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,

http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017

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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017

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ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,

http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017

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Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich,

https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus,

https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017

2.2. Nordkaukasus allgemein

Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert. Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

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Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017

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ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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