Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2208388-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 13.09.2018, OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
29.06.1993 - Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
13.02.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")
09.08.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
14.08.2018 - Parteiengehör
27.08.2018 - Stellungnahme der bP
13.09.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung
27.09.2018 - Beschwerde der bP
25.10.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
15.11.2018 - Nachreichung eines Befundes
21.01.2019 - Ersuchen an den Sachverständigen um Gutachtensergänzung
29.01.2019 - Gutachtensergänzung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft und seit 29.06.1993 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v. H.
Am 13.02.2018 stellte die bP den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis).
Das daraufhin im Auftrag der bB am 09.08.2018 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten eines Arztes für Chirurgie und Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 01.08.2018 in der Zeit von 12:00-12:30 statt. Das vorliegende Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Es liegt ein Vorgutachten vom 16.11.2016-Facharzt für Orthopädie-vor-60 %. Zusatzeintragung: Osteosynthesematerial.
Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken bei Zust.n. Varisierungs-Operation an beiden Oberschenkeln-50 %.
2.) Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken-40 %.
3.) Degenerative Veränderungen im Bereich der LWS-40 %.
4.) Hallux-Valgus-Fehlstellung mit Arthrosen in den Großzehengrundgelenken bds.-10 %. Operationen:
03/2018: KTEP rechts.
09/2017: KTEP links.
05/2017: HTEP rechts.
02/2017: Operative Sanierung einer Ritzarthrose im linken Daumengrundgelenk- rechts eventuell OP.
02/2018: Curettage.
CHE, AE (2015), Konisation, Tubenligatur.
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und ohne Begleitperson zur Untersuchung. Die Patientin gibt Schmerzen im ISG links an. Sie habe ein muskuläres Defizit am rechten Oberschenkel-Stiegensteigen ist schwierig. Die HTEP rechts etwas instabil. KTEP bds. machen ihr derzeit keine Beschwerden. In der Wirbelsäule (LWS) habe sie einen Belastungsschmerz, sowie Schmerzen im Schultergelenk links. Eine exakte Gehstrecke kann sie nicht angeben-fährt meistens mit dem Fahrrad. Das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist schwierig und man bekommt keinen Sitzplatz. Sie habe außerdem Angst vor Stürzen in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Sie habe auch eine Beinlängendifferenz von mehr als 2 cm. Weiters berichtet sie über Schmerzen im rechten Daumengrundgelenk.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Thyrex, Duloxetin, Quietiapin, Vimovo,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, 16.11.2016, Facharzt für Orthopädie, 60 %.
Operationsbericht, 06.09.2017, Implantation einer KTEP links.
Operationsbericht, 18.05.2017, Implantation einer Hüfttotalendoprothesen rechts. Audiogramm, 10.11.2016.
Hörminderung rechts 15 %, Hörminderung links 1 %.
Befundbericht, 10.01.2018, Facharzt für Psychiatrie.
Diagnosen:
1.) Polyarthralgie.
2.) Insomnie.
3.) Chronische Depression-derzeit mittelgradig.
4.) Familiäre Belastungsreaktion/Generationenkonflikt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Adipöser Ernährungszustand.
Größe: 158,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: -
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen:
Gleitsichtbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus:
saniert-Teilprothese OK und Implantat UK,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, blande Narbe rechter Oberbauch nach Cholezystektomie,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS/HWS nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS in der LWS auslösbar, DS in beiden ISG, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage:
rechts 10°, links 60°,
Obere Extremitäten:
Schultergelenk links: Abduktion bis 90°, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar, DS im rechten Daumengrundgelenk auslösbar, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft bds. altersgemäß geringgradig vermindert,
Untere Extremitäten:
Hüftgelenk rechts: Stauchungsschmerz auslösbar, Flex. bis 90° möglich, Bewegungsumfang 20-0-20,
Kniegelenke beiderseits: Flex. bis 110° beiderseits gegeben, Bandstabilität vorhanden, keine Reizzeichen ersichtlich,
alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft rechts altersgemäß reduziert, Hallux-Valgus bds.,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und/oder motorischen
Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur,
Nikotin: 0,
Alkohol: gelegentlich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität kann von der Patientin nicht angegeben werden-fährt meistens mit dem Fahrrad, Einbeinstand beiderseits möglich, Zehen-und Fersengang bds. mit Anhalten möglich, das Gangbild ist normalschrittig und relativ sicher,
Status Psychicus:
Patientin allseits orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte vorhanden, subdepressives Zustandsbild ohne Tendenzen zu sozialen Rückzug,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Degenerative Veränderungen im Bereich der LWS mit Bewegungseinschränkung Schmerzen in den ISG's.
2 Bewegungseinschränkung in der rechten Hüftgelenk bei Zust.n. HTEP (05/2017).
3 Zustand nach Knie-Totalendoprothese bds. (2017/2018).
4 Degenerative Veränderungen im linken Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung.
5 Depression.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Seit dem Vorgutachten (2016) wurden 2 Knie-Endoprothesen implantiert (2017/2018). Ebenso wurde eine Hüft-Endoprothese rechts implantiert (2017). Eine Rizarthrose im linken Daumengrundgelenke wurde 2017 operativ saniert. Eine Verschlechterung zum Vorgutachten (2016) ist nicht eingetreten. Implantation von Endoprothesen in beiden Kniegelenken ist zufriedenstellend verlaufen-die Endoprothese im rechten Hüftgelenk sei etwas instabil. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sind unverändert zum Vorgutachten. Neu hinzugekommen ist eine geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und die Depression. Das vorliegende Audiogramm ergibt eine Einstufung von 0 %.
[X] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen
Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die derzeit bestehenden Erkrankungen-Hüftgelenk rechts/WS/Kniegelenke bds.-schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich - Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Stellungnahme:
Die geforderte Gehstrecke von 300-400 m, kann die Patientin eventuell unter Zuhilfenahme von Gehbehelfen derzeit sicher noch zurücklegen. Zusätzlich kann angemerkt werden, dass die Patientin noch immer mit dem Fahrrad unterwegs ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führen.
..."
Mit Schreiben der bB vom 14.08.2018 wurde der bP das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2018 führte die bP an, dass das erschwerte Stiegensteigen auch dazu führe, dass sie in ÖVM nur erschwert einsteigen könne, da sie das rechte Bein nur bedingt heben könne. Die Aussage im Gutachten, wonach die bP Angst habe, im ÖVM zu stürzen, sei nicht richtig, sie habe vielmehr Angst beim Aussteigen, sich beim Sturz das Becken zu brechen aufgrund ihres Zustandes nach der Hüfttotalendoprothese. Zudem fahre sie nicht, wie im Gutachten angeführt "immer" mit dem Fahrrad, sondern immer mit dem Auto und nur zum Spazierenfahren mit dem Fahrrad, einem E-Bike. Beim Gehen benutze sie einen Stock. Sie könne nicht verstehen, dass man mit drei Prothesen keinen Parkausweis bekomme, denn auf der Reha hätten Mitpatienten mit nur einer Hüft-TEP oder Knie-TEP einen Ausweis erhalten, ohne sonstige Beschwerden zu haben. Obwohl sie sich bei der Untersuchung beim Stehen auf dem rechten Bein am Schreibtisch des Arztes festhalten habe müssen, sei im Gutachten festgehalten worden, dass der Einbeinstand beidseits möglich sei. Ihr Gangbild sei auf einer weiteren Strecke als im kleinen Untersuchungszimmer nicht normalschrittig, sondern würde sie deutlich hinken. Sie ersuche um Berücksichtigung der Gegendarstellung.
Mit Bescheid der bB vom 13.09.2018 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens abgewiesen.
In ihrer dagegen am 27.09.2018 erhobenen Beschwerde wiederholte die bP die im Zuge ihrer Stellungnahme vorgebrachten Einwände und führte darüber hinaus aus, dass der Arzt nicht in der Lage gewesen sei, ihre Röntgenaufnahmen von der CD-ROM einzulesen und begutachten, wobei er gesehen hätte, dass ihre Hüftprothese äußerst riskant sitze. Der Ausdruck eines Röntgenbildes wurde beigefügt.
Nach Beschwerdevorlage erfolgte die Vorlage eines fachärztlichen orthopädischen Gutachtens vom 19.01.2018 durch die bP, woraufhin in der Folge im Auftrag des BVwG das Ersuchen an den Sachverständigen um Gutachtensergänzung mit der Frage erging, ob die Ausführungen der bP sowie das vorgelegte Gutachten vom 19.01.2018 einen Einfluss auf die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben würden, sich die bP aufgrund der grobmotorischen Einschränkungen beider Hände an Haltegriffen ausreichend sicher anhalten könne und ob eine hinreichende Stand- und Gangsicherheit gegeben sei.
In seiner Gutachtensergänzung vom 29.01.2019 führte der Sachverständige wie folgt aus:
"Ad 1.
Auszug aus dem orthopädischen Gutachten vom 19.01.2018:
"Aufgrund der Beschwerdebilder beider Daumensattelgelenke, bestehen grobmotorische Einschränkungen beider Hände. Ferner bestehen Einschränkungen für Arbeiten, die eine uneingeschränkte Greif- bzw. Griffsicherheit erfordern. Arbeiten in ständig nasser und feuchter Umgebung, sowie Arbeiten mit Gefrierprodukten sind der Klägerin nicht zumutbar. Es bestehen derzeit keine feinmotorischen Einschränkungen beider Hände."
Bei der klinischen Untersuchung am 01.08.2018, war ein Druckschmerz am rechten Daumengrundgelenk auslösbar. Das linke Daumensattelgelenk, war im Bewegungsumfang frei und nicht schmerzhaft. Das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daher der Patientin mit der linken Hand möglich. Die grobmotorischen Einschränkungen beider Daumensattelgelenke können nicht als erheblich bezeichnet werde. Außerdem wird im orthopädischen Gutachten beschrieben, dass der Faustschluss an beiden Händen möglich ist. Die grobe Kraft an beiden Händen war altersgemäß geringgradig reduziert.
Ad 2.
Anmarschweg:
"a) Ein öffentliches Verkehrsmittel kann nur dann benützt werden, wenn der Klägerin ein gesicherter Sitzplatz zur Verfügung gestellt wird.
b) Eine Wegstrecke von 500 Metern kann in einem Zeitraum von 25 Minuten, gegebenenfalls unter Einhaltung einer Pause im Stehen von 3 bis 4 Minuten Pause, zurückgelegt werden."
Der Aussage, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nur dann zu benützen ist, wenn der Klägerin ein gesicherter Sitzplatz zur Verfügung gestellt wird, kann aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde nicht Folge geleistet werden. Die Implantation von 2 Knieprothesen und 1 Hüftprothese ist zufriedenstellend verlaufen. Höhergradige Funktionseinschränkungen sind nicht vorliegend. Die Wegstrecke von 500 m innerhalb von 25 min, ist der Patientin laut dem vorliegenden Gutachten möglich (Anforderung laut EVO: 300-400 m).
Stellungnahme zum Beschwerdeschreiben vom 26.09.2018.
Die Aussage der Patientin, dass das Stiegensteigen schwierig sei, ist nicht eine Feststellung des Gutachters, sondern die Aussage von der Patientin. Auch wenn sie nicht "immer" mit dem Fahrrad fährt, so ist auch das gelegentliche Benützen eines Fahrrades ein Hinweis, dass die Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken und im Hüftgelenk nicht erheblich sind. Ein weiterer Hinweis besteht darin, dass die Patientin zur Aufrechterhaltung der Mobilität ohne Gehbehelfe zur Untersuchung erscheint. Grundsätzlich soll noch bemerkt werden, dass auch die Implantation von 3 Endoprothesen nicht zwangsläufig zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises führt, wenn ein gutes postoperatives Ergebnis vorliegt. Als Analgetikum benützt die Patientin Vimovo, ein Analgetikum der Stufe 1 nach WHO. Auch diese Tatsache zeigt, dass die Schmerzsymptomatik als geringgradig bezeichnet werden kann.
Nach neuerlicher Durchsicht der Befunde, des Beschwerdeschreibens und des orthopädischen Gutachtens, können keine Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat festgestellt werden, die die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises rechtfertigen."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl. dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl. auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das von der bP vorgelegte orthopädischen Gutachten sowie die in ihrer Beschwerde getätigten Aussagen ergeben, infolge der eingeholten Gutachtensergänzung, keine Änderung der vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung.
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen einer nachvollziehbaren Beurteilung zugeführt. Er hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt und die Zumutbarkeit unter ausführlicher Begründung seiner Einschätzung bejaht.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und das neu vorgelegte orthopädische Gutachten waren zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen und den Sachverständigen um eine Gutachtensergänzung zu ersuchen, doch kam diese in Übereinstimmung mit seiner im Gutachten getroffenen Einschätzung zum Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der Mediziner hat sich ausführlich mit dem Beschwerdevorbringen der bP und den Aussagen im von der bP vorgelegten orthopädischen Gutachten auseinandergesetzt, diese gewürdigt und einer nachvollziehbaren Beurteilung zugeführt.
Auch war dem Vorbringen der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen, wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Diese konnte die bP, wie dargelegt, nicht aufzeigen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
-
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
-
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, zu erfolgen. Die von der medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der bP nicht vorliegen.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Das Vorbringen der bP in der Beschwerde und ihren Stellungnahmen waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Ebensowenig ergab sich durch den neu vorgelegten Befund eine Änderung der getätigten Einschätzung.
Das Sachverständigengutachten erfüllt die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
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