TE Bvwg Beschluss 2019/3/4 W191 2153474-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W191 2153474-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zahl 1095236704-190128238, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der Asylewerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seinen Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von damals 14 bzw. 16 Jahren) nach seinen Angaben von Italien kommend am 14.10.2015 schlepperunterstützt und irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Bei der am 18.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der AW an, er sei in Jammu (Indien) geboren, traditionell verheiratet und gehöre der Religion der Hindus und der Volksgruppe der Jat an. Als Wohnsitzadresse gab er das Dorf XXXX in der Provinz XXXX an. Er sei am 05.10.2015 gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern von Delhi aus schlepperunterstützt mit Visum nach Mailand geflogen, wo sie eine Woche lang im Hotel verbracht hätten und danach mit einem Zug nach Österreich gereist seien.

Als Fluchtgrund brachte der AW im Wesentlichen vor, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt. Es habe dort viele Schusswechsel zwischen den Grenzwachen der beiden Länder gegeben, wobei viele seiner Verwandten ihr Leben verloren hätten. Der AW habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.

1.1.3. In der am 23.03.2017 niederschriftlich aufgenommenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gab der AW an, seine beiden Brüder und sein Vater würden nach wie vor zuhause leben.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seit etwa vier oder fünf Jahren habe es 25 bis 50 persönliche Anrufe von Unbekannten gegeben, mittels derer von ihnen Geld gefordert und sie bedroht worden seien. Er habe aber niemals Geld übergeben. Seine Ehegattin und seine Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der AW haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie zu planen begonnen.

Die Unternehmungen des AW seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.

Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe der AW Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufe, wolle sie wissen, wer diese Anrufer seien, dies könnten sie aber nicht sagen.

Die Ehegattin des AW führte in diesem Zusammenhang am 23.03.2017 in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass der AW nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Ehegattin des AW selbst habe keinen Anruf erhalten. Sie selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, dass ihnen etwas zustoßen könnte. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten. Verwandte, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz hätten sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor zwei Jahren gefasst und habe ihr Vater die Ausreise organisiert. Nach Indien wolle sie nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und ihr Leben in Gefahr wäre.

Die Kinder des AW gaben in den mit ihnen niederschriftlich aufgenommenen Einvernahmen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, und verwiesen auf die Fluchtgründe des BF.

1.1.4. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 18.11.2015 - wie auch jene seiner Familienangehörigen - gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem AW wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

In der Bescheidbegründung führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich eine konkrete und den AW persönlich betreffende Gefahr einer Verfolgung aus seinen Angaben und der angespannten Sicherheitslage in der Provinz Kaschmir/Jammu nicht ableiten habe lassen.

Zudem sei es dem AW offen gestanden, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit herrsche und diese im Allgemeinen auch akzeptiert werden würde.

Die Ausführungen, wonach der AW aufgrund von Drohanrufen durch unbekannte Personen Indien verlassen habe, seien nicht glaubhaft gemacht worden, und wurde dies näher begründet.

Der AW verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Sowohl seine Angehörigen als auch die seiner Frau würden nach wie vor in der Provinz Jammu/Kaschmir leben. Zudem sei der AW ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden könne. Vor dem Verlassen seiner Heimat sei er durch seine selbständige Tätigkeit in der Lage gewesen, seine Familie zu versorgen und habe erfolgreich eine Autowerkstätte, mehrere Geschäfte und eine Mühle betrieben.

1.1.5. Die gegen diesen Bescheid - wie auch gegen jene betreffend seine Familienangehörigen - eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2017, W220 2153474-1/3E, gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese - erste - negative Entscheidung erwuchs mit 16.05.2017 in Rechtskraft.

1.1.6. Der gegen dieses Erkenntnis - wie auch gegen jene betreffend seine Familienangehörigen - angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 11.10.2017, Zahlen E 3161-3164/2017-5, die Behandlung der Beschwerden als nicht hinreichend aussichtsreich ab.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Der AW reiste mit seiner Familie irregulär in die Bundesrepublik Deutschland aus und wurde von dort gemäß Dublin-Übereinkommen betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren am 02.07.2018 wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er - wie auch seine Familienangehörigen - am 09.07.2018 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2.2. In seiner - neuerlichen - Erstbefragung am 09.07.2018 sowie in seiner - neuerlichen - niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2018 gab der AW an, dass er seine vorgebrachten Asylgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Sein Unternehmen sei mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.

Handschriftlich wurde vom AW noch einmal sein (und seiner Familienangehörigen) Fluchtvorbringen geschildert. Dabei wurde in englischer Sprache noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion des AW beschrieben, und führte er im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am 23.10.2014, als er gegen neun Uhr abends nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er sei davon noch immer gezeichnet und habe man ihm auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihm gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringe, wenn er die Polizei informiere. Einige Zeit später habe er einen Anruf erhalten, wonach er Geld bereitstellen hätte sollen. Im Jahr 2015 seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen, währenddessen das Heim ihrer Nachbarn zerstört worden sei. Sie hätten sich dann vom 15.08.2015 an im Keller versteckt gehalten und am 05.10.2015 Indien verlassen.

1.2.3. In der mit dem AW am 26.07.2018 niederschriftlich aufgenommenen Einvernahme vor dem BFA gab dieser an, dass er bei seiner (ersten) Erstbefragung am 18.11.2015 sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge näher ausführen wollen und dies auch in der Beschwerde angeführt. Eine Terrororganisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde ihn mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass der AW ein Spion sei, der Informationen sammeln würde.

Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stelle und ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 16.05.2017 etwas Wesentliches im Leben des AW geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht seien und sich auch privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern auch sein Haus sichergestellt worden. Die beigelegten Bilder, die ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einem der Bilder die Eingangstür des Geschäfts und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am 25.01.2018 sein Konto gesperrt.

Die Kinder hätten in Österreich die Schule besucht. Er und seine Frau hätten keine Deutschkurse besucht. Er sei weder erwerbstätig, noch sei er in einem Verein oder in einer kirchlichen Organisation bzw. Hilfsorganisation tätig.

Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Terroristen erpresst und, da sie keine Vermögen mehr hätten, getötet werden.

Die Ehegattin des AW machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Sie stehe regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt. Ihr Schwiegervater sei in der Zwischenzeit in Kaschmir verstorben. Die Kinder des BF machten wiederum ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend.

1.2.4. Mit Bescheid vom 10.10.2018 wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.07.2018 - wie auch die Anträge seiner Familienangehörigen - wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem AW nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der geltenden Fassung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der AW im gegenständlichen Verfahren nur darauf beziehe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Sein Unternehmen sei in der Zwischenzeit von der Bank versteigert worden und habe man sein Haus mittlerweile sichergestellt. Sie hätten auch ein Konto gehabt, welches am 25.01.2018 sichergestellt worden sei. Der AW habe handschriftliche Unterlagen beigebracht, in denen er die Situation seiner Flucht, seines Aufenthaltes in Österreich und Deutschland bzw. Indien schildere. Die farbigen Computerausdrucke, die u.a. seine Fabriken und sein Haus darstellen sollten, die angeblich versteigert worden seien, seien als Beweismittel nicht geeignet. Dass der AW diese Information erst wenige Tage vor seiner Einvernahme von seinem Neffen erhalten habe, obwohl dies schon im Jänner 2018 stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei von Seiten der Behörde nicht verifizierbar, ob die abgebildeten Gebäude mit dem AW in Zusammenhang stünden. Originalunterlagen von der Versteigerung oder Unterlagen über die Sperre seines Kontos am 25.01.2018 habe er nicht vorgelegt.

Der AW habe sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, dass er von einer Terrororganisation entführt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies hätte der AW aber erst nachträglich in der Beschwerde angeführt.

Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein solches Ereignis weder in der Erstbefragung 2015 noch in der Einvernahme 2017 Erwähnung gefunden habe. Der AW habe damals lediglich die allgemeine mangelnde Sicherheit in der Grenzregion Pakistan und Indien als Fluchtgrund angegeben. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt substantiiert oder nachvollziehbar gewesen, um sie als glaubhaft bezeichnen zu können oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Sein nunmehriges Vorbringen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in seinem Vorverfahren sei sein Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen worden und als nicht glaubwürdig erachtet worden.

Der AW habe keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht bzw. keine neuen aussagekräftigen Beweismittel in seinem nunmehrigen Verfahren eingebracht.

Es liege daher entschiedene Sache vor.

Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens habe der BF in Österreich außer seiner Familie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne nicht ausreichend Deutsch sprechen. Er habe keine Bemühungen dahingehend gemacht, die deutsche Sprache zu erlernen, wäre auf die Unterstützung des Staates angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig.

Eigenen Angaben des AW zufolge besteht Kontakt zu seinen Geschwistern im Heimatland.

Es stehe die Rechtskraft des am 30.03.2017 erlassenen Bescheides, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2017 bestätigt worden sei, einem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz entgegen, sodass dieser zurückzuweisen sei.

1.2.5. Die gegen diesen Bescheid - wie auch gegen jene betreffend seine Familienangehörigen - eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2018, W124 2153474-2/3E, gemäß § 68 AVG, §§ 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese - zweite negative - Entscheidung erwuchs mit 27.11.2018 in Rechtskraft.

1.2.6. Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.

1.3. Gegenständliches - aktuelles - Verfahren:

1.3.1. Der AW wurde gemeinsam mit seiner Tochter in Schubhaft genommen und stellte am 05.02.2019 den gegenständlichen Folgeantrag (dritten Antrag) auf internationalen Schutz.

1.3.2. Im Zuge seiner - neuerlichen - Erstbefragung am 06.02.2019 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel bezog sich der BF wiederum ausschließlich auf seine schon bisher in seinen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben, weil ihn die Terroristen umbringen würden.

1.3.3. Mit Verfahrensanordnung ohne Datum (liegt ohne Unterfertigung durch den genehmigungsberechtigten Organwalter im Verwaltungsakt ein), angeblich ausgefolgt am 11.02.2019 (ein vom BF unterfertigter Zustellschein liegt dem Verwaltungsakt ein) teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG).

1.3.4. Am 18.02.2019 wurde der AW - neuerlich - von Organen des BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) West, im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel, nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Urdu, einvernommen.

Der AW wiederholte dabei im Wesentlichen inhaltlich seine Angaben bei seinen bisherigen Befragungen bzw. Einvernahmen. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten ihn und seine Tochter in Schubhaft besucht. Er habe acht Monate lang einen Deutschkurs besucht, keine Prüfung abgelegt und könne ein wenig Deutsch. Er lebe von der Grundversorgung (für Asylwerber). Auf die Kenntnisnahme von Länderfeststellungen zu Indien verzichtete der BF.

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

1.3.5. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 18.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges im Wesentlichen festgestellt, dass der AW in den beiden Vorverfahren als Fluchtgrund angegeben habe, Angst davor zu haben, von Terroristen umgebracht zu werden.

Die (jeweils zweiten) Asylanträge seiner Ehefrau und seines Sohnes seien zuletzt wegen entschiedener Suche zurückgewiesen worden und am 27.11.2018 "in II Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Der dritte Asylantrag seiner Tochter werde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Sie beabsichtige, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.

Das BFA traf Feststellungen zu seiner Person und zum Herkunftsstaat.

Im gegenständlichen Verfahren habe der AW keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich lediglich auf sein bereits in den Vorverfahren erstattetes Vorbringen gestützt.

Der AW habe damit keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Fluchtgründe bezogen. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte nach der EMRK führen werde.

Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt (gegenüber dem bereits rechtskräftig entschiedenen) ergeben.

1.3.6. Die Verwaltungsakten (teilweise samt Vorakten) langten am 22.02.2019 beim BVwG ein.

1.3.7. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2019, Zahl W191 2153474-3/3Z, hielt das BVwG fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung seitens des BVwG aus heutiger Sicht nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet worden.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Der AW ist Staatsangehöriger von Indien und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er stellte im Bundesgebiet bereits zweimal - wie auch seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder - Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig mit Erkenntnissen des BVwG negativ beschieden wurden. Die Identität des BF steht nicht fest.

2.2. Der AW hat am 05.02.2019 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen vom AW initiierten Asylverfahren bestanden haben.

2.3. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet, zumal auch gegen seine Familienangehörigen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden.

2.4. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

2.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des AW auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

2.6. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.

3.1. Zur Person des AW:

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA bzw. in den Beschwerden in den Vorverfahren. Identitätsbezeugende Dokumente hat der BF in seinen Verfahren nicht vorgelegt.

Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt. Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom AW auch nicht behauptet.

3.2. Zu den Fluchtgründen des AW:

Im gegenständlichen (dritten) Asylverfahren bringt der AW keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits in den Vorverfahren als unglaubhaft beurteilt.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung in den Vorverfahren in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 04.02.2019 im gegenständlichen Verfahren ergibt - auch unter Beachtung der in den Medien kolportierten aktuellen Spannungen zwischen Indien und Pakistan - keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in Indien.

5. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

5.2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:

5.2.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner ersten Asylantragsstellung nur einmal verlassen und wurde unverzüglich von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Dublin-Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit in Asylverfahren nach Österreich rücküberstellt.

5.2.2.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

Der AW hat im gegenständlichen driiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon in den vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit den Erkenntnissen des BVwG vom 12.5.2017 sowie vom 25.11.2018 im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

5.2.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im vorangegangen Verfahren haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

5.2.2.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde am 18.02.2019 einvernommen.

5.2.3. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, non refoulement, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2153474.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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