TE Vwgh Erkenntnis 2019/3/21 Ra 2019/22/0004

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der R H, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2018, VGW- 151/059/9260/2018-3, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, beantragte bei der österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

Zusammenführender ist ihr Ehemann, ein österreichischer Staatsbürger.

     2 Der Landeshauptmann von Wien (Behörde) wies mit Bescheid

vom 18. Juni 2018 den Antrag der Revisionswerberin ab.

     3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht

Wien (VwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das VwG aus, der für die Revisionswerberin einschreitende Ehemann habe zwar auf eine Vollmacht verwiesen, die in den behördlichen Akten einliegende Vollmacht vom 12. März 2018 beschränke sich jedoch auf die Vertretung vor der Behörde. Der Ehemann sei daher mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufgefordert worden, eine Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzulegen, wobei darauf hingewiesen worden sei, "dass alle getätigten Vertretungshandlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht von einer aufrechten Vollmacht gedeckt sein müssen, da ansonsten das Anbringen zurückgewiesen werde." Aus der sodann vorgelegten, mit 1. August 2018 datierten Vollmacht gehe jedoch nicht hervor, dass vorangegangene Verfahrenshandlungen, insbesondere die Erhebung der Beschwerde am 12. Juli 2018, durch diese Vollmacht gedeckt wären. Eine Bevollmächtigung des Ehemannes der Revisionswerberin zur Erhebung der Beschwerde sei somit nicht nachgewiesen worden.

4 Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Revision.

5 Die Behörde schloss sich den Ausführungen des VwG an und nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, zwischen dem Verfahren vor der Behörde und jenem des Verwaltungsgerichts bestehe ein enger Zusammenhang, de facto sei es dasselbe Verfahren; die für das Verfahren vor der Behörde vorgelegte Vollmacht sei daher auch für das Verfahren vor dem VwG gültig und umfasse die Beschwerde.

7 Die Revision ist zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch begründet.

8 Der Revision ist zuzustimmen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren einerseits und das behördliche Verfahren andererseits eine Einheit darstellen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0069, Rn. 12f).

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang einer Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde bzw. das VwG hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 10 AVG kann eine Vollmachtsurkunde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das VwG auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz. 9 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

10 Fallbezogen brachte die Revisionswerberin durch Vorlage der mit 1. August 2018 datierten Vollmacht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels ihren Ehemann mit ihrer Vertretung bevollmächtigte. Folgte man der Auslegung des VwG, wonach diese Vollmacht nur auf Verfahrenshandlungen anzuwenden sei, die nach dem 1. August 2018 getätigt würden, nicht jedoch die am 12. Juli 2018 bei der Behörde eingelangte Beschwerde umfasse, hätte dies zur Folge, dass die Bevollmächtigung des Ehemannes keinerlei Anwendungsbereich hätte, weil seitens der Revisionswerberin keine Beschwerde eingebracht worden und somit kein Verfahren beim VwG anhängig wäre, in welchem sie durch ihren Ehemann vertreten werden könnte. Eine solche Auslegung würde der Revisionswerberin die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich machen. Hätte das VwG immer noch Zweifel gehabt, ob der Ehemann der Revisionswerberin bevollmächtigt war, die Beschwerde einzubringen, hätte es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vornehmen müssen.

11 Da das VwG dies verkannte, war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. März 2019

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220004.L00

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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