TE Vwgh Beschluss 2019/3/21 Ra 2018/22/0273

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des D T, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. August 2018, VGW-151/036/3341/2018-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 9. November 2017 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG liegen würden.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass als weitere Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG anzuführen sei. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der Ehe des Revisionswerbers mit einer in Österreich aufgrund eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe, die nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.

4 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, der selbst keine Einkünfte habe, unter Einbeziehung des von seiner Ehefrau bezogenen Krankenbzw. Arbeitslosengeldes nicht die nach § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel vorweisen habe können. Die Beträge, die die Schwiegermutter des Revisionswerbers auf das gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte Konto einbezahlt habe, seien nicht zu berücksichtigen, weil diese von der Schwiegermutter jederzeit wieder behoben werden könnten. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen (§ 11 Abs. 5 NAG).

10 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass sich das Verwaltungsgericht über ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, unterlässt er es aber, konkret darzulegen, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inwieweit abgewichen worden sei (vgl. VwGH 18.9.2017, Ra 2017/11/0235, Rn. 8).

11 Soweit sein Vorbringen darauf abzielt, dass die von der Schwiegermutter des Revisionswerbers eingezahlten Beträge auf dem Konto, das diese gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass der Revisionswerber weder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Schwiegermutter (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10) noch eine Zugriffsberechtigung auf die Geldbeträge behauptet.

12 Die Revision zeigt somit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung der vom Revisionswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht ausreichend im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG der hg. Judikatur widersprechen würde.

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0192, Rn. 8 mwN). Auf das weitere Revisionsvorbringen betreffend die Feststellung einer Scheinehe war somit nicht einzugehen.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220273.L00

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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