TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/19/0018

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2;
FrPolG 2005 §52 Abs3;
FrPolG 2005 §52;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs3;
FrPolG 2005 §59 Abs5;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des O O O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2018, I406 2111310-4/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 9. Oktober 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 zur Gänze ab und sprach aus, dass der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde.

2 Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Folgeantrag des Revisionswerbers vom 7. Juli 2015 auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. Dezember 2015 als unbegründet ab.

3 Mit Bescheid vom 30. August 2016 wies das BFA einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2017 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 17. Mai 2018 als unbegründet ab.

4 Am 21. Februar 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 8. September 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte V. und VI.).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid des BFA vom 8. September 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, soweit diese sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides richtete, als unbegründet ab und hob die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides ersatzlos auf.

6 Begründend führte das BVwG aus, es seien weder hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers noch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse Änderungen seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz eingetreten. Neue Fluchtgründe habe der Revisionswerber nicht vorgebracht. Er leide entgegen seinem Vorbringen auch an keiner Erkrankung. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei daher zurückzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz seien weder vorgebracht worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2018 habe das BVwG Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers - insbesondere auch über das Fehlen jeglichen Kontaktes zu seinem in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohn - getroffen und auf dieser Grundlage die mit Bescheid des BFA vom 9. Jänner 2017 erlassene Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreisverbot bestätigt. Da im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien, fehle im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe bei seiner "Beurteilung der Frage", ob "die Beendigung" des Aufenthaltes des Revisionswerbers "rechtmäßig" gewesen sei, "entscheidende Aspekte" nicht geprüft. So sei das "Kindeswohl" des in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes des Revisionswerbers unberücksichtigt geblieben. Auch hätte in die vorzunehmende Abwägung nach Art. 8 EMRK einbezogen werden müssen, dass das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Inland dadurch verstärkt werde, dass er sich in Österreich einer medizinischen Behandlung unterzogen habe. Unter Berücksichtigung, dass er strafgerichtlich unbescholten sei, wäre dem Revisionswerber daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen gewesen.

11 Mit diesen Ausführungen geht die Revision davon aus, dass das BVwG im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Entscheidung über den Folgeantrag des Revisionswerber vom 21. Februar 2018 auf internationalen Schutz war, die Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers durch eine Rückkehrentscheidung (§ 9 BFA-VG) bzw. einer (amtswegigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mangelhaft vorgenommen hätte.

12 Das BVwG hat eine derartige Prüfung im vorliegenden Fall jedoch gar nicht durchgeführt. Das BVwG hat nämlich die Rückkehrentscheidung des BFA in seinem Bescheid vom 8. September 2018 sowie die Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers und nach § 55 FPG über die Frist für seine freiwillige Ausreise, für die eine Rückkehrentscheidung die Grundlage darstellt, ersatzlos behoben. Dabei hat das BVwG sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach gemäß § 59 Abs. 5 FPG im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen, aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben kann, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287; jeweils mwN).

13 Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung konnte aber auch kein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen (vgl. zu dieser Problematik näher VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (vgl. VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0004, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190018.L00

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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