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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag des OO in F, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, erledigten Verfahrens betreffend 1. Einstellung des Revisionsverfahrens und 2. Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe i.A. wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil dieser dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 27. August 2018, Ra 2018/07/0435-2, nicht fristgerecht nachkam (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wies er den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 45 Abs. 6 VwGG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
2 Mit der vorliegenden als "Meldung, Beschwerde und berechtigte Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens zu Ra 2018/07/0435-8 auf Grund von Tatsachen!" bezeichneten Eingabe begehrt der Antragsteller offenkundig die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 15. November 2018 abgeschlossenen Verfahrens. Zudem behauptet er die Befangenheit des Vorsitzenden des beschlusserlassenden Senates des Verwaltungsgerichtshofes.
3 Über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Beschluss vom 11. Februar 2019, Ro 2019/03/0004, entschieden und diesem nicht stattgegeben.
4 Auch das übrige Verbringen verhilft dem Wiederaufnahmeantrag nicht zum Erfolg:
5 Einerseits führt der Antragsteller nicht ansatzweise einen in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegrund gegen das mit dem hg. Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, abgeschlossene Revisionsverfahren ins Treffen. Andererseits ist der Antragsteller - wie schon im genannten Beschluss - darauf hinzuweisen, dass gemäß § 45 Abs. 6 VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist. Damit erübrigt sich auch ein Auftrag zur Verbesserung des Wiederaufnahmeantrags im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027, mwN).
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070435.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019