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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der XY in Z, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018, Zl. W251 2181680- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 10. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Mutter und alle anderen Verwandten sie mit einem älteren, reichen Mann gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Ihr Vater sei gegen diese Heirat gewesen und habe sie bei ihrer Ausreise unterstützt.
2 Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Somalia fest. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis sei "unter Verletzung von ganz grundsätzlichen Verfahrensgarantien ergangen". Das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Es sei insbesondere unklar, warum der Vater der Revisionswerberin ihre Schwester zwangsverheiratet habe, sie selbst jedoch nicht zwangsverheiraten würde. Das BVwG habe es verabsäumt, die Revisionswerberin dazu zu befragen. Das BVwG habe zudem Ermittlungen zum Thema Zwangsverheiratungen in Somalia unterlassen.
8 Soweit in der Revision erstmals behauptet wird, die Schwester der Revisionswerberin sei vom gemeinsamen Vater zwangsverheiratet worden, verstößt dieses Vorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und kann bereits aus diesem Grund keine Beachtung finden (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135, mwN).
9 Sofern die Revisionswerberin eine fehlende Begründung zur festgestellten Ablehnung einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater geltend macht, übersieht sie, dass das BVwG auf Seite 22 des Erkenntnisses die Gründe angeführt hat, welche es in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hat, festzustellen, dass der Revisionswerberin im Falle der Rückkehr nach Somalia eine Zwangsverheiratung durch ihren Vater nicht drohte. Ein Abweichen von der in der Revision zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht ersichtlich.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0263, mwN). Wenn die Revisionswerberin Ermittlungen zur allgemeinen Lage betreffend Zwangsverheiratungen in Somalia vermisst, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, der schon deshalb nicht relevant ist, weil sich das BVwG mit dem Vorbringen zu dem Grund der Flucht der Revisionswerberin mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung auseinandergesetzt und dessen Glaubwürdigkeit mit näherer Begründung verneint hat (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0231, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140067.L00Im RIS seit
16.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019