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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Maitre Raphael Seidler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 3-5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2019, Zl. W215 2013294- 2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein dem Clan der Asharaf zugehöriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab er an, die Al-Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Er sei von der Regierung beschuldigt worden, als Spion für die Al-Shabaab zu dienen. Die Al-Shabaab wiederum habe ihn beschuldigt, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, ihn angehalten und zum Tode verurteilt. Sein Vater sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf bzw. aus Habgier ermordet worden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das auf Grund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe bei der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Einzelfallprüfung unterlassen, ob dem Revisionswerber ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Drittstaatsangehörigen in seinem Herkunftsland drohe. Zudem habe das BVwG die Frage der Behandlung eines Rückkehrers, der dem Minderheitenclan der Asharaf angehöre, nicht erörtert. Weiters bemängelt die Revision die Beweiswürdigung. Der Beweiswürdigung zur Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers liege eine aktenwidrige Annahme zugrunde, weil der Minderheitenclan der Asharaf einer Verfolgung in Somalia ausgesetzt sei. Der Revisionswerber habe während des gesamten Verfahrens angegeben, Asharaf zu sein und dass sein Vater deshalb getötet worden sei. Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482, mwN; 30.1.2018, Ra 2017/20/0406).
8 Entgegen den Ausführungen in der Revision ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auf die persönliche Situation des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Somalia ein. Dabei befasste es sich auch mit der Herkunftsregion des Revisionswerbers und setzte sich mit der Situation des Clans der Asharaf und der Frage einer drohenden Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu diesem Clan auseinander und kam - gestützt auf die anhand Länderberichte getroffenen Feststellungen - zum Ergebnis, dass nicht von einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern dieses Clans ausgegangen werden könne und bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dass sich das BVwG hierbei von den Leitlinien der Judikatur entfernt habe, vermag die Revision nicht darzulegen.
9 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0149, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht aufgezeigt. Das BVwG hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt und ist in einer nicht als unschlüssig zu bezeichnenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft.
10 Insoweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0252, mwN). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG vorgenommene auf die entscheidungsmaßgeblichen Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Interessenabwägung unvertretbar wäre.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140106.L00Im RIS seit
16.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019