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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die "Beschwerde" des Z in F, gegen die Ab- bzw. Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen in der Rechtssache betreffend den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2018, Zl. KLVwG- 1856/2/2018, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren wegen Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In diesem Verfahren wurde der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers zur Erhebung einer Revision gegen den oben angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 9. Jänner 2019 abgewiesen und dem Revisionswerber die Ergänzung der Revision binnen vier Wochen aufgetragen.
2 Ein Schriftsatz des Revisionswerbers vom 13. Februar 2019 wurde zwar innerhalb der Frist von vier Wochen eingebracht, entsprach jedoch nicht den erteilten Ergänzungsaufträgen, insbesondere wurde er nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht. Vielmehr stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
3 Da die mangelhafte Erfüllung des Ergänzungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Ergänzung gleichzuhalten ist, wurde das Verfahren über die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2019 eingestellt; der neuerliche Verfahrenshilfeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4 Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 beantragte der (ehemalige Revisionswerber und nunmehrige) Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Ergänzungsschriftsatzes vom 13. Februar 2019, wobei er selbst davon ausgeht, dass ihn "kein Verschulden an einer eventuell nicht fristgerecht eingebrachten Revision (gemeint wohl: "Ergänzung") trifft. Tatsächlich ist der Ergänzungsantrag innerhalb der aufgetragenen vierwöchigen Frist - wenn auch unvollständig - eingelangt, weshalb der Antragsteller zutreffend von der Rechtzeitigkeit der Ergänzung ausgegangen ist und somit der nur für den Verspätungsfall "eventualiter" erhobene Wiedereinsetzungsantrag keiner Erledigung zuzuführen ist.
5 Hinsichtlich der "Beschwerde" gegen die Abbzw. Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als letztinstanzliches Gericht kein Rechtsmittel zulässig ist. Die "Beschwerde" gegen die Ab- bzw. Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge war daher zurückzuweisen.
6 Angemerkt wird noch zu dem vom Antragsteller immer wieder für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Urteil des EGMR in der Sache "Krumpholz" (EGMR 18.3.2010, Krumpholz/Österreich, 13201/05), dass er insofern einem Irrtum unterliegt, als sich dieser vom vorliegenden Fall grundlegend dadurch unterscheidet, dass sich das Verwaltungsgericht auf Grund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Vernommenen verschaffen konnte und auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt hat. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit dem Verfahren EGMR 1.3.2018, Krauss/Österreich, 40607/12, in dem es um die Bestrafung einer deutschen Kfz-Halterin wegen einer Geschwindigkeitsübertretung in Österreich ging, die nur durch ein Radarbild belegt war und in der die Beschwerdeführerin nur mitteilte, dass sie in dieser Zeit nicht in Österreich gewesen sei und ansonsten nicht zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen hat; der damals in der Instanz zuständig gewesene UVS hat auch eine Verhandlung durchgeführt. Der EGMR hat diese Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124). Wien, am 3. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020319.L00.1Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019