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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des J E in H, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Juni 2017, Zl. VGW-002/022/4796/2017-10, betreffend Übertretung des GTBW-G (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Februar 2017 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) schuldig erkannt. Er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der Gesellschaft zu verantworten, dass durch diese am 31. März 2016 an einem näher genannten Standort in Wien im dort etablierten Gastgewerbebetrieb ohne Bewilligung der Landesregierung Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine bestimmte Buchmacherin mit einem Wettterminal gewerbsmäßig vermittelt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-G eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt und er wurde zum Ersatz der betragsmäßig genannten Kosten des Strafverfahrens sowie des Strafvollzugs verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt: "Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Der Milderungsgrund tritt jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund."
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Pflicht des Revisionswerbers zum Ersatz der Kosten des Strafvollzugs entfiel. Zur Strafbemessung verwies das Verwaltungsgericht auf das nicht geringe Verschulden des Revisionswerbers und es wertete die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers als mildernd.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe erkannt, dass die in § 1 Abs. 1 GTBW-G angeordnete Zulässigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nur mit Bewilligung der Landesregierung verfassungswidrig war (VfGH 12.12.2016, G 258/2016 und G 317/2016). Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "Art. 140 Abs. 7 B-VG aufgrund des Spannungsverhältnisses zu Art. 6 und Art. 7 EMRK teleologisch so zu reduzieren ist, dass diese Bestimmung auf alle Rechtsnormen, abgesehen von materiellen Strafnormen, anzuwenden ist."
7 Dazu ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass dem von der Revision zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.945/2009 zwar die Aufhebung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung, nämlich einer Wortfolge des § 51 Abs. 7 VStG zu Grunde lag, jedoch die Begründung für die Ablehnung der angesprochenen teleologischen Reduktion des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht auf prozessuale Regelungen eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des Art. 7 EMRK an ihn erhobenen Beschwerde ablehnte (VfGH 21.9.2017, E 2525/2017). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Tatbestände wie § 103 Abs. 2 KFG der Anordnung des Art. 140 Abs. 7 B-VG entsprechend auf die vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte angewandt (vgl. etwa VwGH 19.10.1988, 88/03/0083). Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes entsprach sohin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Weiters releviert die Revision fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Aufwand eines Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht betreffend eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, welches sich auf eine für verfassungswidrig erkannte Bestimmung stützt, im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 6 VStG unverhältnismäßig sei.
9 Mit diesem Vorbringen wird weder auf die nach dem klaren Gesetzeswortlaut der genannten Regelung geforderte Relation des Verfahrensaufwandes zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, noch auf den üblicherweise anfallenden Aufwand (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1a VStG idF BGBl. I Nr. 65/2002: VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053, mwN) eingegangen, weshalb die Revision schon aus diesem Grund nicht von der gestellten Rechtsfrage abhängt.
10 Dem zuletzt noch geltend gemachten Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe trotz Vorliegens von Milderungsgründen die Strafe nicht herabgesetzt, steht entgegen, dass sowohl der Magistrat im Straferkenntnis als auch das Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Erkenntnis die Unbescholtenheit des Revisionswerbers als Milderungsgrund berücksichtigten, weshalb das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen oder Verurteilungen nicht als zusätzlich hervorgetretener Milderungsgrund eine Herabsetzung der Strafe erforderte.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020025.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019