RS OGH 2019/3/22 11Fss3/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Norm

GOG §91
StPO §78
StPO §80

Rechtssatz

Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fristsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132497

Im RIS seit

15.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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