TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/16 99/02/0079

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EK in K, vertreten durch Weidacher, Imre & Imre, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, Neugasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 4. Februar 1999, Zl. K 02/03/98.127/8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1999 für schuldig befunden wurde, er habe am 7. März 1998 um 23.40 Uhr in U. von O. kommend in Richtung B. T. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, unhöfliches Benehmen und gerötete Augenbindehäute) und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht an diesem Tag um 23.45 Uhr an diesem näher beschriebenen Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer der seitens der einschreitenden Sicherheitswacheorgane ausgesprochenen Aufforderung zur Durchführung der Atemalkoholuntersuchung nicht nachgekommen sei, weil er behauptet habe, keinen Alkohol getrunken zu haben. Der erstmals in der Berufung erhobenen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits bei seiner Anhaltung die Durchführung des Alkomattest mit dem Hinweis auf medizinische Gründe verweigert, stünden die übereinstimmenden Aussagen der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane, die der Strafdrohung des § 289 StGB unterlägen, entgegen. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, nur zeitweise unter Hustenanfällen und an einer durch Allergie hervorgerufenen Atemnot zu leiden. Durch einen vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund aus dem Jahre 1994 könne ein derartiger Anfall für den Tatzeitpunkt nicht belegt werden, wobei ein derartiger Anfall nur im Fall des tatsächlichen Versuches eines Alkomattestes konkrete Auswirkungen hätte zeitigen können. Der Zeugenaussage des Beifahrers des Beschwerdeführers C. K. komme im Hinblick auf dessen auch vom Beschwerdeführer zugestandene Alkoholisierung gegenüber den Aussagen der Sicherheitswacheorgane geringere Glaubwürdigkeit zu.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Tatzeitpunkt auf Grund von allergischem Asthma bronchiale und einer starken Allergiereaktion unter Atemnot gelitten, kann von einer glaubhaft gemachten, aus medizinischen Gründen bestehenden Unfähigkeit, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht gesprochen werden. Vielmehr sind jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt, dass sie auch für einen Laien sofort erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0246). Nun ergibt sich aber aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten, übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten schlüssig, dass beim Beschwerdeführer während der Amtshandlung keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgetreten sind, und dass er solche Beeinträchtigungen auch nicht geltend gemacht hat. Schon aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, die behauptete, aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stelle etwa einen Mangel am Tatbestand dar. Auch kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahin verstanden werden, er habe sich in einer Notstandsituation im Sinne des § 6 VStG befunden, weil er bei pflichtgemäßem Handeln - Bedienen des Alkomaten - etwa einer unmittelbar drohenden Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen wäre.

Mit der Argumentation, er habe das Kraftfahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, was durch Zeugen hätte bestätigt werden können, gelingt es dem Beschwerdeführer weder, den Tatvorwurf zu entkräften, noch vermag er damit einen in der Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen gelegenen Verfahrensmangel darzutun. So liegt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Das Delikt gemäß § 5 Abs. 2 StVO ist bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet. Eine Verweigerung der Atemluftprobe liegt auch bereits dann vor, wenn der Betroffene auf mehrmaliges Befragen im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO immer wieder Einwände erhebt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1979, Zl. 2568/79, und vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028). Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die belangte Behörde aber zu Recht von der Einvernahme der zum Beweisthema der nicht gegeben gewesenen Alkoholisierung des Beschwerdeführers angeführten Zeugen absehen.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verstöße gegen die Denkgesetze darzutun, kann der belangten Behörde im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden nachprüfenden Kontrolle nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. April 1999

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020079.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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