TE Lvwg Beschluss 2015/12/3 VGW-141/043/11848/2015

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Veröffentlicht am 03.12.2015
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Entscheidungsdatum

03.12.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130 Abs1
VwGVG §7 Abs1
VwGVG §17
AVG §58
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., wohnhaft in Wien, C.-gasse, gegen die telefonische Mitteilung, dass der Antrag vom 07.07.2015 auf Zuerkennung der Mindestsicherung als zurückgezogen gilt, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Ad I.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.09.2015 folgendes, als Einspruch bezeichnetes, Schriftstück beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, eingebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist A. B. geb.: ...1995 ich hatte nachdem ich die Schule abgeschlossen hatte im Juli einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt bis ich eine Arbeit finde.

Ich hatte bis dato keinen Bescheid erhalten und bekam letzte Woche einen Anruf von einem Ihrer Mitarbeiter dass, mein Ansuch abgelehnt wird!

Ich möchte gegen diese Entscheidung Einspruch erheben weil ich nicht bei meiner Mutter lebe seit dem ich die Schule abgeschlossen habe weil diese mich rausgeworfen hat und ich jetzt bei meinem Bruder bin.

Ich möchte das mein Fall neu aufgerollt wird weil mir diese Mindestsicherung gewiss zusteht, ich habe absolut kein Vermögen und auch kein Einkommen ich lebe seit drei Monaten in einer Gemeindewohnung mit meinem Bruder D. B. der ebenfalls Angestellter der … ist.

Ich werde morgen mit meinem Bruder meine Adresse ummelden und werde Ihnen selbstverständlich eine Kopie zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

A. B.“

Der „Einspruch“ sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der belangten Behörde am 12.10.2015 vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungs-behörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Bescheide sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über die Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 62 Abs. 1 AVG Bescheide sowohl schriftlich, als auch mündlich erlassen werden.

Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist nach § 62 Abs. 2 AVG, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 62 Abs. 3 AVG ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

Gemäß § 32 Abs. 1 WMG sind volljährige Personen antragsberechtigt. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Der Antrag muss nach Abs. 2 dieser Bestimmung von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

1. ein Nachweis über die Identität;

2. ein Nachweis über das Einkommen.

Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde gemäß § 32 Abs. 3 WMG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes steht fest, dass der österreichische Staatsbürger A. B., geboren am ...1995, am 07.07.2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem WMG stellte und diesem diverse Unterlagen beilegte. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.08.2015 den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 WMG auf, bis spätestens 19.08.2015 Unterschriften und Personen-, Einkommens- und Vermögensdaten sowie Identitätsnachweise und Einkommensbelege von Mai 2015 bis Juli 2015 (gegebenenfalls auch August 2015) von ihm und seiner Mutter vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag als zurückgezogen gilt und er darüber keine gesonderte schriftliche Verständigung erhält. Dem Verbesserungsauftrag wurde bis dato nicht zur Gänze entsprochen, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung nicht erging.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Beschwerdeführer beantragt seinem Antrag auf Mindestsicherung stattzugeben sowie die telefonisch ausgesprochene Ablehnung aufzuheben. Im gegenständlichen Fall liegt – da es sich offenbar lediglich um eine telefonische Auskunft gehandelt hat – mangels Vorliegen der formalen Kriterien des § 62 Abs. 2 und 3 AVG kein Bescheid vor, wogegen ein Rechtsmittel zulässig wäre.

Es ist daher davon auszugehen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in gegenständlicher Verwaltungssache bislang noch kein Bescheid (rechtswirksam) erlassen worden ist. In weiterer Folge führt dies jedoch dazu, dass mangels Vorliegens eines Bescheides auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung steht, da eine Beschwerde – wie sich aus Art. 130 Abs. 1 B-VG sowie § 7 VwGVG ergibt – nur gegen einen Bescheid erhoben werden kann.

Da sich aus der Aktenlage ergibt, dass dem behördlichen Verbesserungsauftrag vom 05.08.2015 vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen wurde, galt der Antrag nach § 32 Abs. 3 WMG als zurückgezogen.

Die gegenständliche Beschwerde musste daher mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen werden.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung; Bescheid; anfechtbarer Rechtsakt; Anruf; Telefonat; Rechtsmittel; Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.043.11848.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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