Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Es gibt nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Straferkenntnisses in einem von Amts wegen eingeleiteten und geführten Verwaltungsstrafverfahren. Auch die im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehenen Rechtsmittel haben nicht den Charakter eines Parteienantrages isd § 73 Abs. 1 erster Satz AVG; dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei wird in diesen Zusammenhängen bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan (vgl. etwa § 43 Abs. 1 VwGVG, § 49 Abs. 2 VStG oder § 57 Abs. 3 AVG).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Entscheidungspflicht; Verwaltungsstrafsache; Verwaltungsstrafverfahren; Antrag; Einleitung von Amts wegen; RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.002.691.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019