Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2019Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Wenn eine Blutuntersuchung und dessen Auswertung letztlich doch möglich ist, weil der flüchtende Lenker nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen wird, dann wird die Feststellung der körperlichen Vorrausetzungen zum Lenken nicht verunmöglicht sondern erschwert.
Schlagworte
Suchtmittel beeinträchtiger Zustand; Mitwirkungspflicht; Lenken ohne Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2782.3Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019