Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2019Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Keine Doppelbestrafung, wenn der Lenker wegen des Verbrechens des Suchtgifthandelns sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Schlagworte
Suchtmittel beeinträchtiger Zustand; Mitwirkungspflicht; Lenken ohne Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2782.3Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019