RS Lvwg 2019/3/29 405-3/471/1/5-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z25
VStG §7

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Eigentümerin der Liegenschaft oder des Wohnhauses, jedoch nach eigenen Angaben die „Hauptverantwortliche“ für den Betrieb des Bordells und nutzt daher iSd § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG das gegenständliche Wohnhaus. Nicht nur der Eigentümer ist Normadressat des § 23 Abs 1 BauPolG (vgl VwGH 27.10.1998, 94/05/0341). Der objektive Tatbestand des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG, dass die Beschwerdeführerin das Wohnhaus als Bordell entgegen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Bewilligungsinhaberin und Verantwortliche genutzt hat, war daher erfüllt.

Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführte Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG war im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Strafnorm des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG nicht anzuwenden, weil einerseits die widmungswidrige Nutzung der Beschwerdeführerin selbst angelastet werden konnte und andererseits eine Beitragstäterschaft wegen der Eigenschaft als Bewilligungsinhaberin und Hauptverantwortliche nicht vorliegt.

Schlagworte

Baurecht, Baupolizeigesetz, Betreiberin eines Bordells, Beitragstäterschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.3.471.1.5.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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