Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2019Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z25Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Eigentümerin der Liegenschaft oder des Wohnhauses, jedoch nach eigenen Angaben die „Hauptverantwortliche“ für den Betrieb des Bordells und nutzt daher iSd § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG das gegenständliche Wohnhaus. Nicht nur der Eigentümer ist Normadressat des § 23 Abs 1 BauPolG (vgl VwGH 27.10.1998, 94/05/0341). Der objektive Tatbestand des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG, dass die Beschwerdeführerin das Wohnhaus als Bordell entgegen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Bewilligungsinhaberin und Verantwortliche genutzt hat, war daher erfüllt.
Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführte Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG war im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Strafnorm des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG nicht anzuwenden, weil einerseits die widmungswidrige Nutzung der Beschwerdeführerin selbst angelastet werden konnte und andererseits eine Beitragstäterschaft wegen der Eigenschaft als Bewilligungsinhaberin und Hauptverantwortliche nicht vorliegt.
Schlagworte
Baurecht, Baupolizeigesetz, Betreiberin eines Bordells, BeitragstäterschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.3.471.1.5.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019