TE Vfgh Beschluss 1997/3/4 B2-170/96 bis B2-184/96, B2-1211/96 bis B2-1214/96, B2-1254/96 bis B2-126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Zuspruch von Kosten für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Mindestkörperschaftsteuer

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit beim Verfassungsgerichtshof am 24.2.1997 eingelangten Schriftsätzen begehren die antragstellenden GesmbHs den Zuspruch von Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen erhobenen Beschwerden gegen die im Instanzenzug ergangenen, die Vorauszahlung von Mindestkörperschaftsteuer vorschreibenden Bescheide.

Mit Erkenntnis vom 24.1.1997, G388-391/96, hat der Verfassungsgerichtshof die den Bescheid tragende Bestimmung des §24 Abs4 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben und - gestützt auf die Ermächtigung des Art140 Abs7 B-VG - ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung zum einen nicht mehr anzuwenden ist und zum anderen ihre normative Kraft hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Hinsichtlich dieser Bescheide heißt es im Spruch: "Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist." (Der Spruch des Erkenntnisses ist im BGBl. I 18/1997 kundgemacht.)

Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig, über Anträge abzusprechen, die die vom Spruch der genannten Entscheidung umfaßten Bescheide betreffen, weshalb die Anträge auf Kostenzuspruch zurückzuweisen waren.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2170.1996

Dokumentnummer

JFT_10029696_96B20170_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten