Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AZG §28Rechtssatz
Für den von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 umfassten Bereich der Verantwortung für „Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs“ besteht in Verkehrsunternehmen neben dieser Verordnung keine diese Verordnung ausgestaltende nationale Vorschrift über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Daher ist spätestens seit 4. Dezember 2011 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die [hier verfolgten AZG] Verstöße in Verkehrsunternehmen im Sinne der genannten Verordnung unter Nichtbeachtung des § 9 VStG zu beurteilen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019