RS Lvwg 2019/3/20 LVwG-S-52/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AZG §28
VStG 1991 §9
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art2 Z4
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1

Rechtssatz

Für den von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 umfassten Bereich der Verantwortung für „Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs“ besteht in Verkehrsunternehmen neben dieser Verordnung keine diese Verordnung ausgestaltende nationale Vorschrift über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Daher ist spätestens seit 4. Dezember 2011 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die [hier verfolgten AZG] Verstöße in Verkehrsunternehmen im Sinne der genannten Verordnung unter Nichtbeachtung des § 9 VStG zu beurteilen.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten