Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AZG §28Rechtssatz
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die gebotene Zuverlässigkeit – insbesondere des Verkehrsleiters – lassen keinen Raum für die subsidiäre Bestimmung des § 9 VStG. Diese gebotene Zuverlässigkeit umfasst jedenfalls auch die Verantwortung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019