RS Lvwg 2019/3/20 LVwG-S-52/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AZG §28
VStG 1991 §9
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art2 Z4
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die gebotene Zuverlässigkeit – insbesondere des Verkehrsleiters – lassen keinen Raum für die subsidiäre Bestimmung des § 9 VStG. Diese gebotene Zuverlässigkeit umfasst jedenfalls auch die Verantwortung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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