Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AZG §28Rechtssatz
Die neben einer Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG bestehende Leitungsaufgabe eines Verkehrsleiters bedeutet eine „überlappende“ Zuweisung im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit der Folge, dass mit der Benennung eines Verkehrsleiters [vgl Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ] eine zuvor erfolgte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten spätestens mit dieser Benennung nicht wirksam fortbesteht. Dieser Wirkung des zwingenden Gemeinschaftsrechts kann die zum Verhältnis des § 23 ArbIG 1993 zur BArbSchV 1994 entwickelte Rechtsprechung (VwGH 2003/02/0185) schon aus Gründen des Stufenbaus der Rechtsordnung nicht erfolgreich entgegen gehalten werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019