RS Lvwg 2019/3/20 LVwG-S-52/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AZG §28
VStG 1991 §9
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art2 Z4
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1

Rechtssatz

Die neben einer Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG bestehende Leitungsaufgabe eines Verkehrsleiters bedeutet eine „überlappende“ Zuweisung im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit der Folge, dass mit der Benennung eines Verkehrsleiters [vgl Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ] eine zuvor erfolgte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten spätestens mit dieser Benennung nicht wirksam fortbesteht. Dieser Wirkung des zwingenden Gemeinschaftsrechts kann die zum Verhältnis des § 23 ArbIG 1993 zur BArbSchV 1994 entwickelte Rechtsprechung (VwGH 2003/02/0185) schon aus Gründen des Stufenbaus der Rechtsordnung nicht erfolgreich entgegen gehalten werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Transportbereich; Lenk- und Ruhezeiten; Unternehmer; Verkehrsleiter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.52.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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