Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.273.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019