RS Lvwg 2019/3/20 LVwG-S-273/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §20
VStG 1991 §64 Abs3

Rechtssatz

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.273.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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