TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/20 LVwG-S-273/001-2019

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §20
VStG 1991 §64 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10. Jänner 2019,
Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Entsorgungskosten in der Höhe von € 55,00 als Barauslagen aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 495,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

In einer Anzeige des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung des Bezirkes *** vom 19. November 2018 wurde festgehalten, dass es am 13. November 2018 am *** im Wald Richtung ***, KG ***, Marktgemeinde ***, welcher eine landwirtschaftliche Nutzung aufweise, eine widerrechtliche Ablagerung von Siedlungsabfällen in Form von blauen Säcken gegeben habe, in denen u.a. auch Mahnungen und Zahlscheine an Herrn C und an Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) enthalten gewesen seien, welche daher verdächtig seien, diese dort abgelagert zu haben. Für die Abholung und Entsorgung dieser Siedlungsabfälle seien Kosten von € 55,00 entstanden.

Von diesen Ablagerungen wurden auch Fotos angefertigt und der Anzeige angeschlossen, wobei aus den an die Beschwerdeführerin und an ihren Ehegatten gerichteten Mahnungen und Zahlscheinen, die in diesen Siedlungsabfällen enthalten waren, die Adresse (Obere) ***, *** zu ersehen ist.

Aus der sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen Auskunft aus dem Zentralmelderegister vom 5. Dezember 2018 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 ihren Hauptwohnsitz in *** von der *** in die *** verlegt hat.

Aufgrund dieser Anzeige erließ die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sodann eine Strafverfügung vom 20. November 2018,
Zl. ***, die dieselbe Verwaltungsübertretung sowie Verwaltungsstrafe wie im angefochtenen Straferkenntnis beinhaltet hat.

In ihrem gegen die Strafverfügung rechtzeitig erhobenen Einspruch behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie ihren Siedlungsabfall immer ordnungsgemäß entsorge, sodass sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Sie wisse nicht, wie die belangte Behörde auf diesen Vorwurf bzw. wie ihre Post in diese Müllsäcke komme.

Aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Dezember 2018 von der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 9. Jänner 2019 im Wesentlichen aus, dass sie sich nicht erklären könne, wie die Post ihrer Familie in die verfahrensgegenständlichen blauen Säcke gekommen sei. Sie würden den Siedlungsabfall trennen und sollte einmal nach einer Feier mehr Abfall als üblich angefallen sein, dann könne ihr Ehegatte diesen ohne Probleme in der Firma, in der er arbeite, entsorgen; dies komme auch das eine oder andere Mal vor. Sie und ihre Familie seien erst seit August 2018 in die *** in *** verzogen. Es sei möglich, dass sie noch Post an ihre alten Adressen bekommen hätten, zumal sie in den letzten Jahren ein paar Mal in der Umgebung umgezogen seien; vielleicht sei so etwas von ihr in den Säcken aufgetaucht. Anders könne sie es nicht erklären. Sie habe es nicht notwendig, ihren Siedlungsabfall derart zu entsorgen, zumal sie die Möglichkeit hätte, ohne Probleme kostenlos jede Art von Abfall zu entsorgen. Dies hätte sie auch mit dem ganzen Baustellenabfall vom letzten Jahr so gemacht. Ihr derzeitiges Einkommen betrage € 980,00 (Arbeitslosengeld bis sie in den Mutterschutz komme).

In der Folge erließ die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin folgendes Straferkenntnis vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, in welchem ihr folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 13.11.2018

Ort: KG ***, am *** im Wald Richtung ***

Tatbeschreibung:

Sie haben am obgenannten Ort nicht gefährliche Abfälle, nämlich blaue Säcke mit Restmüll abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Ziffer 3 iVm. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen: Barauslage von € 55,00 für die Entsorgungskosten

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 45,00

Gesamtbetrag: € 550,00.“

Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Spruch geschilderte Tatbestand einerseits durch die Anzeige des Abfallverbandes *** und andererseits durch das Ermittlungsverfahren bewiesen sei, zumal in den Siedlungsabfällen diverse Schriftstücke der Beschwerdeführerin sichergestellt hätten werden können. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe zweifelsfrei fest, dass sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig und somit schuldhaft verhalten habe. Sie habe nicht zweifelsfrei beweisen können, dass sie die Müllsäcke nicht am verfahrensgegenständlichen Tatort abgelagert habe. Sie habe mitgeteilt, dass sie im August 2018 übersiedelt sei. Auf den Rechnungen sei noch die alte Wohnadresse sichtbar. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Müllsäcke im Zuge der Übersiedelung an der genannten Stelle abgelagert worden seien.

Dem Abfallverband seien durch die Entsorgung Kosten in der Höhe von € 55,00 entstanden, welche ihr weiterverrechnet werden müssten.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und hielt sie fest, dass ihr ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde fest, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen erscheine.

Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Mann im Zuge des Umzugs ihren Abfall bei der Mühlsammelstelle *** und bei der Firma ihres Mannes entsorgt hätten. Von beiden könnte sie eine Bestätigung vorlegen. Sollte ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden, so ersuche sie, zumindest die Strafe ein wenig zu reduzieren.

Am 19. März 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Beide nahmen an dieser Verhandlung nicht teil, wobei sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2019 aufgrund ihres Gesundheitszustandes infolge ihrer Schwangerschaft von der Teilnahme entschuldigt hat.

Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schreiben vom 18. März 2019 ihr bisheriges Vorbringen.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 4 Z. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind gefährliche Abfälle jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 diese deren Möglichkeit begeben haben, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 folgendes fest:

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist.

Zweifellos handelt es sich bei den aufgefundenen verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 in Form von Siedlungsabfällen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002, zumal sich der Besitzer dieser Materialien zweifellos von diesen beweglichen Sachen entledigen wollte.

Für die Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist; der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144). Da gegenständlich bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, ist auf eine allfällige Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes nicht mehr einzugehen.

Unbestritten stellt der verfahrensgegenständliche Siedlungsabfall jedoch keinen gefährlichen Abfall dar, weil dieser nicht gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt wurde.

Unbestritten ist auch, dass die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert worden sind, obwohl diese Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle am verfahrensgegenständlichen Tatort nicht abgelagert hat und dass sie sich nicht erklären kann, wie ihre an sie adressierten in den Siedlungsabfällen gefundenen Schriftstücke dorthin gelangt sind, ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass in den verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfällen diverse Schriftstücke enthalten waren, die an die Beschwerdeführerin adressiert waren.

Bei der Beurteilung, welche Siedlungsabfälle abgelagert wurden und wer diese am verfahrensgegenständlichen Tatort abgelagert hat, ist eine gewisse Lebensnähe in Rechnung zu stellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es ihre Siedlungsabfälle waren, die sie schließlich am verfahrensgegenständlichen Tatort abgelagert hat, nicht entgegengetreten werden und bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach es der Beschwerdeführerin nicht schlüssig gelungen ist, darzulegen, dass wirklich wer anderer diese Siedlungsabfälle abgelagert hat, zumal es ihr im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, darzulegen, wie ihre Schriftstücke sonst in diese Siedlungsabfälle gelangen konnten.

Dass einer der nachfolgenden Bewohner ihrer ehemaligen Wohnungen diese Siedlungsabfälle abgelagert und ihre Schriftstücke darin entsorgt haben soll, stellt für das erkennende Gericht bloß eine Schutzbehauptung dar, zumal hiefür im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte aufgetaucht sind und konnte auch die Beschwerdeführerin ihre Behauptung in keinster Weise, auch nicht durch Indizien, belegen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ein stimmiges Bild, zumal die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass konkret eine andere Person diese Siedlungsabfälle abgelagert hat, und hat sie eine solche auch nicht bekanntgegeben; allein die theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.

Dass sie die Möglichkeit hatte, ihren gesamten Abfall auch im Betrieb ihres Ehegatten zu entsorgen und sie dafür auch Bestätigungen vorlegen könnte – tatsächlich hat sie solche im gesamten Verfahren nicht vorgelegt -, vermag ebenso nicht zu überzeugen, zumal diese Bestätigungen zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle nicht doch von ihr abgelagert wurden, nicht geeignet sind; können die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle doch auch trotz dieser Bestätigungen von ihr abgelagert worden sein.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Aus ihren eigenen Ausführungen im gesamten Verfahren geht hervor, dass ihr bewusst war und ist, dass der anfallende Siedlungsabfall zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen ist, sodass sie bei einer ihr durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die gegenständliche Ablagerung nicht gesetzeskonform erfolgt ist, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin der Übertretung der Vorschrift bewusst hätte werden müssen, sodass ihr die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Somit ist ihr hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zumal sie im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe hat die belangte Behörde keine konkreten Ausführungen getätigt, sodass seitens des erkennenden Gerichts diesbezüglich folgendes festzuhalten ist:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, soll doch durch die einschlägigen Rechtsvorschriften das illegale Lagern bzw. Ablagern von nicht gefährlichen Abfällen verhindert werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht exorbitant erheblich, zumal für die Umwelt kein Schaden eingetreten ist.

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestraft ist, sodass ihre Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist; erschwerend war nichts zu berücksichtigen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, dass sie drei minderjährige Kinder hat und nun im achten Monat schwanger ist. Sie hat derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 980,00 und geht ihr Ehegatte einer geregelten Arbeit nach.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Umwelt durch Entziehung des Abfalles von einer ordnungsgemäßen Entsorgung bestand, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängte Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 450,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 8.400,00) auch geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkommens- , Familien- und Vermögensverhältnisse, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindestgeldstrafe von € 450,00 verhängt hat, sodass sich eine genaue Erörterung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin erübrigt (vgl. u.a. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre.

Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier nicht vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) vorliegt. Nach der Aktenlage kommt lediglich der Milderungsgrund ihrer Unbescholtenheit zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Die ins Treffen geführten geringen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101, mwN) bei der Vollziehung des § 20 VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften nach § 64 Abs. 3 VStG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin auch die beim Gemeindeverband für Abfallbehandlung des Bezirkes *** angefallenen Kosten für die Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfalles in der Höhe von € 55,00 als Barauslagen vorgeschrieben.

Unter Barauslagen sind alle Kosten zu verstehen, die der Behörde aufgrund eines konkreten Verfahrens entstehen und über den gewöhnlichen Amtsaufwand hinausgehen (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 98/03/0343), wie etwa die Kosten eines Sachverständigen; weiters dürfen nur jene Kosten als Barauslagen vorgeschrieben werden, die der Behörde bereits tatsächlich erwachsen sind, also in Rechnung gestellt und beglichen worden sind (vgl. u.a. VwGH vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0260, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. 2013/07/0134).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Entsorgungskosten des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung des Bezirkes *** jedoch um keine Barauslagen im zuvor dargestellten Sinn, zumal diese nicht aufgrund dieses konkreten Strafverfahrens entstanden sind und sind diese offensichtlich auch von der belangten Behörde nicht beglichen worden, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, der Beschwerdeführerin diese Entsorgungskosten in ihren Entscheidungen als Barauslagen vorzuschreiben, sodass der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Folge zu geben und diese Vorschreibung aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde der Beschwerdeführerin zumindest teilweise betreffend die Vorschreibung der Entsorgungskosten Folge gegeben wurde, waren ihr somit keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach ein Bestrafter einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe von € 450,00 zu tragen hat, also gegenständlich € 45,00, sodass die belangte Behörde diese Kosten rechtmäßig vorgeschrieben hat.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).

Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.273.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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