TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 L518 2197993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L518 2197993-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18

(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.09.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben

gemacht:

"Ich hatte in den letzten Jahren gesundheitliche Probleme. In der letzten Zeit habe ich

Herzprobleme (Hypertonia) Ich möchte mich in Österreich behandeln lassen, da ich in

Armenien nicht behandelt wurde. Ich bin verzweifelt da sie mich in Armenien immer

wieder abgewiesen haben und mir gesagt worden ist, es gibt keine Heilung für mich.

Ich bin ein Pensionist und kann mir die Behandlung in Armenien nicht leisten.

Mehr Asylgründe habe ich nicht."

Bzgl. etwaiger Rückkehrbefürchtungen Ihren Herkunftsstaat betreffend, gaben Sie

weiterführend folgendes an:

"Wenn ich zurück gehe ist meine Gesundheit in Gefahr weil ich dort nicht behandelt

werde."

Das Bestehen von Hinweisen auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder

die Todesstrafe...haben Sie verneint.

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

F: Geht es Ihnen gut? Sind Sie gesund?

A: Heute geht es mir gut, aber ich habe gesundheitliche Einschränkungen.

F: Machen Sie bitte genauere Angaben!

A: Ich habe hohen Blutdruck, am Rücken habe ich eine Art Verformung, dadurch

habe ich Probleme mit meinen Beinen.

F: Können Sie Beweismittel - insb. auch armenische Personendokumente - in

Vorlage bringen?

A: Unterwegs habe ich alle Dokumente verloren. Ich kann heute nur die ärtzlichen

Befunde vorlegen.

Anm.: Die AW legt Befunde von XXXX und XXXX vor. Ambulanzkarte

XXXX - Krankenhaus XXXX . Ärztliches Attest XXXX

XXXX .

F: Wie können Sie ihre Personendokumente einfach verlieren?

A: Ich bin von Moskau mit dem Bus hergefahren, bin ausgestiegen, und der Bus ist

einfach weggefahren.

F: Sind die Angaben, die Sie bei der Erstbefragung durch die LPD gemacht haben

wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin armenische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass ich ausschließlich

in Armenien verfolgt werde.

V: Sie haben in der Erstbefragung vom 26.09.2015 angegeben, dass Sie lediglich

wegen Ihrer gesundheitlichen Probleme nach Österreich gekommen sind. Wie kommt

es, dass Sie jetzt angeben, verfolgt zu werden.

A: Ich stand unter Stress und ich hatte Angst alles zu erzählen.

F: Wie heißt ihr Vater, wann ist er geboren und wo ist er aufhältig?

A: XXXX , 85 Jahre alt, Aufenthalt: Jerewan.

F: Wie heißt Ihre Mutter?

A: XXXX , 83 Jahre alt, Aufenthalt: Jerewan. Meine Eltern leben

zusammen in Jerewan.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe eine Schwester und einen Bruder.

Meine Schwester heißt XXXX , 58 Jahre alt, lebt in Jerewan.

Mein Bruder heißt XXXX , 45 Jahre alt, lebt in Jerewan.

F: Was machen Ihre Geschwister in Jerewan?

A: Meine Schwester ist Hausfrau und mein Bruder ist arbeitslos.

F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren?

A: Ja.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ich bin Witwe. Ich habe nicht mehr geheiratet.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Armenierin.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Christentum (Armenisch-Apostolische Kirche).

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Armenisch, Russisch, ein bisschen Deutsch.

F: Welche Schul-/Berufsausbildungen haben Sie?

A: 10 Jahre Grundschule, danach 5 Jahre als Lehrerin gelernt.

F: Haben Sie als Lehrerin gearbeitet?

A: Ja, von 1982 bis 1992 habe ich für kleine Kinder als Lehrerin gearbeitet. Befragt

gebe ich an, dass ein Kindergarten war, die Adresse ist XXXX . Den Namen

kenne ich nicht, bei uns ist es üblich, nur die Adresse anzugeben, mehr nicht.

F: Machen Sie bitte genaue Angaben über die Adresse des Kindergartens?

A: Anm.: Die AW schreibt die Adresse selbst auf. Die Adresse lautet

XXXX .

V: Diese Adresse gibt es in Jerewan nicht. Was sagen Sie dazu?

A: Die AW grinst und gibt keine weitere Auskunft.

F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet?

A: In den letzten Jahren habe ich als Putzfrau gearbeitet.

F: Haben Sie Familie in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Bekannte in Österreich oder Geschäftspartner?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Armenien verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist und

wie ist Ihre Reiseroute gewesen?

A: Ich habe Armenien am 04.09.2015 verlassen. Ich bin illegal nach Österreich am

07.09.2015 eingereist.

F: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?

A: Ja.

F: Wie viel haben Sie für den Schlepper und die Reise bezahlt?

A: Von Moskau bis nach Österreich 500 Euro. Befragt gebe ich an, dass ich soviel für

den Bus und den Schlepper bezahlt habe. Es waren mehrere Leute in dem Bus, ca.

25 Personen. Ich weiß nicht, ob die anderen Personen einen Reisepass hatten, keine

Ahnung.

F: Wurde Ihnen der Reisepass abgenommen?

A: Nein, meine Dokumente waren im Bus und ich habe meine Tasche im Bus

vergessen.

F: Wieso haben Sie den Busfahrer oder die Firma nicht im Anschluss kontaktiert?

A: Ich habe diese Leute nicht gekannt.

F: Wie heißt die Firma?

A: Ich kenne die Firma nicht.

V: Sie reisen aus Moskau illegal in Österreich ein und können überhaupt keine

Angaben über die Reisefirma bzw. den Schlepper machen. Das ist sehr

unglaubwürdig.

A: Es ist eine Schlepperorganisation.

F: Wie haben Sie den Kontakt mit dem Schlepper organisiert?

A: Ich bin am abend in Moskau angekommen, meine Bekannte sagte zu mir, wenn du

ins Ausland fahren willst, dort stehen die Busse und du musst Ihnen sagen wo du hin

willst, und sie bringen dich hin.

F: Wieso haben Sie am Flughafen nicht angerufen und sich erkundigt wer die Fahrten

nach Österreich organisiert. Es geht schließlich um Ihre persönlichen Dokumente.

A: Ich habe nicht daran gedacht, dass ich den armenischen Reisepass noch

brauchen werde.

F: Waren Sie seit Ihrer Einreise in Österreich noch einmal in Armenien?

A: Nein.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer

Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich bekomme von Caritas 200 Euro monatlich und ich bekomme Unterstützung

von der Ute Bock.

F: Wo sind Sie derzeit wohnhaft?

A: XXXX .

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft in Armenien?

A: Stadt: Jerewan, Bezirk: XXXX .

FLUCHTGRUND

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe.

A: Vor sieben Jahren ist mein Mann gestorben. Er hat als XXXX für den

XXXX namens XXXX gearbeitet. Mein Mann hat eine Vorliebe

für das Casino, ich habe später erfahren, dass er hohe Summen als Kredit

aufgenommen hat und im Casino gespielt hat. Nach seinem Tod sind einige Typen zu

mir gekommen und haben behauptet, dass mein Mann 80000 US Dollar diesen

Leuten schuldig ist. Sie haben von mir das Geld verlangt. Zweimal sind Sie in unser

Haus gekommen, sie haben mich bedroht und haben Waffen auf mich gerichtet, ich

habe sehr große Angst vor Ihnen. Ich konnte diese Summe nicht begleichen, ich

habe nachts in Kaffeehäusern gearbeitet, ich habe bezahlt, wie viel ich konnte,

einmal dann, bin ich zur Polizei gegangen und habe der Polizei gesagt, dass Typen

die ich nicht kenne mir drohen, diese Leute hatten große Autos. Die Polizei hat mir

nicht geholfen, mein Leben war in Gefahr, ich konnte das nicht lösen und bin

geflüchtet. Ich ersuche, dass man mir die Gelegenheit gibt, hier zu bleiben. Ich kann

nicht nach Armenien zurück.

V: In der Erstbefragung vom 25.09.2015 gaben Sie lediglich gesundheitliche

Probleme als Ihren Fluchtgrund vor. Wie kommt es, dass Sie nun einen völlig neuen

Fluchtgrund nennen, den Fluchtgrund aus der Erstbefragung jedoch völlig unerwähnt

lassen.

A: Ich habe doch gesagt, dass ich an diesem Tag nicht in einer guten Verfassung

war, ich stand unter Druck und Stress. Ich habe nicht daran gedacht, dass mein

Grund, warum ich eigentlich hergekommen bin, überhaupt wichtig sein kann. Die

gesundheitlichen Probleme sind immer noch vorhanden. Am Tag der Erstbefragung

wurde der Arzt gerufen, mir war schlecht.

F: Sie sagten in der Erstbefragung noch, dass Sie Herzprobleme hätten, können Sie

Befunde vorlegen, die dies bestätigen?

A: Ja, ich nehme Medikamente. Der Hauptgrund ist der hohe Blutdruck, dadurch

habe ich Herzschmerzen. Befunde habe ich zu den Problemen mit meinem Rücken

und ich habe panische Zustände.

F: Warum lassen Sie sich nicht in Armenien behandeln? Ihre Behandlung wird im

Bundesgebiet durch die Grundversorgung abgedeckt. Wie ist das in Armenien

gewesen?

A: Ich habe dort keine Krankenversicherung, ich kann mir die Behandlung nicht

leisten. In Armenien werden junge Leute aufgenommen in die Arbeit und diese haben

eine Versicherung, in meinem Alter muss ich mich mit den niedrigsten Berufen

zufriedengeben.

F: Sie können sich die Behandlung in Armenien nicht leisten. Ist das richtig?

A: Ja, das stimmt.

F: Welche Medikamente nehmen Sie genau?

A: Pregabalin Accord 25mg. Amlodipin Accord 5 mg, Atorvadivid 10 mg, Diclofenac

(für die Wirbelsäule, gegen Gelenkschmerzen).

F: Wie lange waren Sie mit Ihrem Mann verheiratet?

A: Ich habe ihn 1978 geheiratet, ca. 30 Jahre waren wir verheiratet.

F: Das ist eine sehr lange Zeit. Beschreiben Sie bitte genau, in welchen Casinos sich

Ihr Mann aufgehalten hat.

A: Er hat mir nicht viel erzählt. Zwei kenne ich, Davitashen und Abovyan, dort war er.

F: Wo befinden sich diese Casinos?

A: Also Davitashen ist ein Bezirk in Jerevan, und dort befindet sich das Casino, die

genaue Adresse kenne ich nicht.

F: Wie heißen die Casinos mit Namen?

A: Ich weiß es eigentlich nicht, ich glaube Parvon, ich bin mir nicht ganz sicher.

F: Wo befindet sich das Parvon genau?

A: Ich war nicht dort, ich kenne das nicht.

F: Seit wann spielt Ihr Mann in Casinos?

A: Seit seinem ersten Tag nach der Hochzeit.

V: Ihr Mann hat also dreißig Jahre während Ihrer Ehe im Casino gespielt und Sie

wissen nicht einmal wo das gewesen sein soll.

A: Die AW bricht in Tränen aus und antwortet, er hat mich angelogen und war so oft

im Casino.

F: Wann wurden Sie das letzte Mal bedroht?

A: Am 15.08.2015, kurz vor der Ausreise.

F: Machen Sie bitte genaue Angaben über Ihre Bedroher, um wen handelt es sich da

genau?

A: Die Personen kenne ich nicht. Die Autos habe ich gesehen, das Kennzeichen ist

0066, das sind staatlich angemeldete Autos. Sie haben mich auf einen Stuhl gesetzt,

gefesselt und bedroht, dass ich das Geld zurückzahlen soll.

F: Beschreiben Sie diesen Tag, sowie die Situation so genau wie möglich. Schildern

Sie bitte Details!

A: Das war am 15.08.2015, zwischen 21 bis 22 Uhr, es hat an meiner Tür geklopft,

ich bin hinausgegangen, da unten war ein Auto, ich konnte die Gesichter der Leute

nicht sehen, sie sind einfach hineingestürmt, sie haben meinem Hund einen Fußtritt

gegeben, sie haben mich im Vorraum auf einen Stuhl gesetzt und Hände und Füße

gebunden. Das waren drei Personen. Einer saß mit gegenüber und hat mich

andauern bedroht und das Geld verlangt. Die anderen zwei haben die anderen

Zimmer durchsucht.

F: Wie oft wurden Sie insgesamt bedroht und über welchen Zeitraum?

A: Insgesamt vier Mal waren sie bei mir zuhause, das hat 2012 angefangen, sie

waren jedes Jahr da bis 2015.

F: Wie viel Geld müssen Sie insgesamt zurückzahlen?

A: 80000 US Dollar.

F: Haben Sie einen Schuldschein?

A: Nein, mein Mann hat mir nichts von seinen Schulden erzählt.

F: Sie werden seit über drei Jahren bedroht, und Sie sagten, Sie kennen die

Kennzeichen der Autos, haben Sie sich bereits darüber informiert, wissen Sie, um

welche Personen es sich da handeln könnte?

A: Ich kenne diese Personen nicht.

F: Ihr Vorbringen ist sehr unglaubwürdig. Sie werden seit über drei Jahren bedroht

und wissen nicht einmal von wem?

A: Ich weiß nicht mit wem mein Mann Kontakt hatte. Er hat mir seine finanzielle Lage

nicht erzählt. Seinen Lohn hat er nicht nach Hause gebracht.

F: Sie haben zu Ihrem Fluchtgrund befragt, angegeben, dass Ihr Mann hohe

Geldsummen als Kredit aufgenommen hat. Bei welcher Bank war das und können

Sie Kreditunterlagen vorlegen.

A: Er hat das nicht von der Bank, er bräuchte für die Bank Sicherheiten, er hatte das

Geld von den Privatleuten.

F: Wie oft waren diese Personen bei Ihnen zuhause?

A: Viermal.

F: Wissen Sie was zu Ihrem Fluchtgrund befragt, angegeben haben, über die

Häufigkeit der Besuche dieser Personen bei Ihnen zuhause?

A: Ich sagte, dass mein Leben in Gefahr ist.

V: Sie haben angegeben, dass diese Personen zweimal bei Ihnen zuhause waren!

A: Zweimal waren sie im letzten Jahr bei mir zuhause.

F: Bei welcher Polizeistelle haben Sie die Anzeige gemacht?

A: In Erebuni.

F: Wie lautet der Name der Polizeistelle und wie ist die genaue Adresse?

A: Die AW fängt an, heftig zu schreien und zu diskutieren. Der Dolmetscher

antwortet, dass die AW die Adresse nicht kennt.

F: Kennen Sie den Namen der Polizeistelle?

A: Einen Namen kenne ich nicht, es ist die zentrale Polizeistelle.

F: Haben Sie eine Bestätigung der Anzeige?

A: Ich habe die Bestätigung der Anzeige den Bedrohern in der Wohnung gezeigt, sie

haben diese genommen und zerrissen.

F: Das ist kein Problem. Sie können jederzeit bei der Polizei in Jerevan eine Kopie

dieser Anzeige verlangen, Sie müssen sich nur schriftlich an die jeweilige Polizeistelle

wenden.

A: Ich werde versuchen, die Bestätigung zu bekommen.

Anm.: Die AW bekommt eine Frist von 10 Tagen für die Vorlage der Anzeige (Kopie).

F: Haben Sie weitere Fluchtgründe.

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien?

A: Mein Leben ist in Gefahr.

F: Können Sie in einem anderen Ort in Armenien Unterkunft beziehen?

A: Nein, das geht nicht.

F: Wieso nicht?

A: Es ist doch egal, wo ich in Armenien mich befinde, die finden mich überall.

F: Wer genau findet Sie denn überall?

A: Diese Leute, die mich bedroht haben.

F: Woher wissen Sie denn genau, dass Sie diese Leute überall finden werden? Sie

wissen ja nicht einmal um wen es sich bei diesen Leuten handeln soll. Das passt

nicht zusammen.

A: Ich bin diesen Leuten Geld schuldig. 80000 US Dollar ist viel Geld, die finden mich.

F: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

A: In der Stadt Jerewan. Ich bin zu Ihnen gegangen und habe Geld verlangt, damit

ich einen Teil der Schulden zurückzahlen kann.

F: Ihre Schwester ist Hausfrau und Ihr Bruder ist doch arbeitslos. Woher hatten Sie

das Geld denn?

A: Der Mann meiner Schwester arbeitet, von ihm habe ich das Geld.

F: Haben Sie weitere Fluchtgründe.

A: Nein.

F: Waren Sie in der Lage sich zu konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher

verstanden?

A: Ja.

Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA

zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden

Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, danke.

F: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift haben?

A: Ja, für den Anwalt.

(...)"

Ihnen wurde am 23.03.2018 nochmals die Möglichkeit gegeben, zur Anfragebeantwortung

des BFA/Staatendokumentation in Zusammenhang mit den inhaltlichen Anführungen

betreffend Ihre Erkrankungen, Stellung zu nehmen. Hierzu gaben Sie folgendes an:

"(...)

F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Armenisch

bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser

Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich

behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden des Herkunftsstaates

weitergeleitet werden. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

A: Ja, durch Hrn. Mag. Embacher.

F: Sind Sie damit einverstanden heute ohne Ihre rechtliche Vertretung einvernommen

zu werden? Sie erhalten eine Kopie der Niederschrift im Anschluss an die heutige

Einvernahme.

A: Ja, ich bin damit einverstanden und werde mit einer Kopie der Einvernahme zu

meinem rechtlichen Beistand gehen.

F: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar?

A: Es geht mir gesundheitlich so viel besser, dass ich bereits meine Großmutter

selber pflege. Ich habe Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen, es

ist derzeit alles unter Kontrolle.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen

wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Möchten Sie weitere Beweismittel vorlegen?

A: Ärztliches Attest vom 14.03.2018

Schreiben von 18.03.2018

F: Hat sich an Ihrem Privat- und Familienleben seit der Einvernahme vom 27.01.2017

etwas verändert?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige in Armenien?

A: Ja, meine Eltern leben in Jerewan, ich habe auch zwei Geschwister, einen Bruder

und eine Schwester, diese leben auch in Jerewan.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern?

A: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis und wir stehen derzeit via Internet/Viber in

Kontakt.

F: Sind Ihre Geschwister arbeitstätig?

A: Nein, sie arbeiten nicht. Befragt gebe ich an, dass meine Geschwister von der

Pension der Eltern leben und von Gelegenheitsjobs. Weiters befragt gebe ich an,

dass meine Eltern mit der Familie des Bruders zusammen leben, meine Eltern

besitzen eine Eigentumswohnung mit drei Zimmern.

F: Eine Anfragebeantwortung vom 26.07.2017 des BFA/Staatendokumentation hat

ergeben, dass Ihre Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar sind.

Die

Anfragebeantwortung wird Ihnen nunmehr persönlich überreicht und durch den

anwesenden Dolmetscher vorgelesen und übersetzt. Nehmen Sie bitte Stellung dazu!

A: Ja natürlich ist das in Armenien behandelbar, sollte ich die finanziellen

Möglichkeiten haben, diese besitze ich aber nicht. Abgesehen davon, war mein

Grund weshalb ich Armenien verlassen habe, nicht meine Krankheit, sondern wurde

ich von ominösen Männern verfolgt, sie verlangten Geld von mir welches mein Mann

in den Casinos ohne mein Wissen verspielt haben dürfte.

F: Ein polizeichefärztlicher Befund vom 06.07.2017 hat ergeben, dass eine

Weiterbehandlung auch in Armenien möglich wäre. Eine Abschiebung in Ihr

Heimatland ist aus chefärztlicher Sicht möglich. Nehmen Sie bitte Stellung dazu!

A: Ich kann mir die Behandlung in Armenien nicht leisten.

F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein. Ich pflege die Mutter von der Frau Professor namens XXXX .

F: Wie ist das Verhältnis zu Frau Dr. XXXX ?

A: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. Frau Dr. XXXX ist angestellt im XXXX und

hat eine XXXX , ihr Mann ist auch Arzt. Sie verfügen über regelmäßiges

Einkommen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Die Männer, denen mein Mann 70.000 Dollar schuldet, haben mir immer gedroht

und haben am letzten meiner Ausreise kamen sie zu mir, fesselten mich und drohten

mir mit dem Tod, sollte ich diese Summe nicht auftreiben. Das ist mein Hauptgrund

weshalb ich Armenien verließ.

F: Wie oft wurden Sie von diesen Personen bedroht?

A: Drei bis viermal seit 2012.

F: Machen Sie konkrete Angaben zu diesen Personen!

A: Das weiß ich nicht, sind für mich unbekannt Männer. Mein Mann dürfte sich von

ihnen Geld geliehen haben, mein Mann verstarb 2010.

F: Haben Sie Ihre Bedrohung staatlichen Behörden in Armenien geschildert?

A: Nach dem dritten Mal schon, ja. Ich konnte die Einvernahme bei der Polizei nicht

auftreiben, weil das eine alte Geschichte ist und die Polizei die Einvernahme nicht

mehr im System gespeichert hatte.

F: Mit wem hatten Sie bei der Polizei gesprochen?

A: Beim höchsten Beamten, mit dem Polizeichef von Erebuni. Befragt gebe ich an,

dass ich den Namen nicht kenne.

F: In welcher Polizeidienststelle haben Sie die Anzeige erstattet? Machen Sie bitte

konkrete Angaben!

A: Zentrale Polizeistelle in Erebuni, das ist ein Stadtviertel in Jerewan.

F: Kennen Sie die genaue Adresse oder den Namen der Polizeidienststelle?

A: Ich kann mir das kurz überlegen, ich weiß es nicht.

Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA

zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden

Ihnen vom Dolmetscher vorgelesen!

A: Ich nehme die Informationen zur Kenntnis.

F: Hatten Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit Ihr Anbringen vorzutragen?

A: Ja.

F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, als auch von der

Sprache?

A: Ja, gut, danke.

F: Möchten Sie noch etwas angeben? Haben Sie noch Fragen zu Ihrem

Asylverfahren?

A: Gesundheitlich geht es mir besser, ich wünsche mir hier zu bleiben, ich arbeite und

möchte auch weiterhin arbeiten, ich bin fähig auf mich alleine aufzupassen.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift übernehmen?

A: Ja.

(...)"

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

Hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens wurden Ihnen konkrete Fragen zu mehreren Themenschwerpunkten gestellt. Sie wurden zum Personenkreis, den Verfolgungszeitpunkten, dem Motiv, sowie weiterer, näherer Umstände der Verfolgung konkret befragt. In einer Gesamtbeurteilung war Ihr behauptetes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, da Sie in der Einvernahme zu wesentlichen Punkten lückenhafte und unplausible Angaben machten. Diese Überlegungen stützen sich auf vage, unsubstantiierte, oberflächliche und detailarme Schilderungen Ihrerseits. Im Fokus Ihres Vorbringens steht eine Verfolgungssituation, die auf (Spiel-)Schulden Ihres bereits verstorbenen Ehemannes fußen soll. Diesbezüglich wurden Ihnen konkrete Fragen zur Spielsucht des Ehemannes gestellt und wurden Sie aufgefordert Ihr Vorbringen detailliert und nachvollziehbar zu schildern. Dieser Aufforderung konnten Sie keinesfalls fundiert entgegentreten, behaupteten bloß, dass Sie von Unbekannten bedroht und verfolgt werden, nähere Angaben zur Spielsucht Ihres Ehemannes konnten Sie jedoch nicht benennen. Ihre Angaben waren äußerst spärlich, vage und unkonkret. Diese Überlegungen stützen sich auf

Ihre mangelhaften Angaben aus der Einvernahme:

F: Wie lange waren Sie mit Ihrem Mann verheiratet?

A: Ich habe ihn 1978 geheiratet, ca. 30 Jahre waren wir verheiratet.

F: Das ist eine sehr lange Zeit. Beschreiben Sie bitte genau, in welchen Casinos sich Ihr Mann aufgehalten hat.

A: Er hat mir nicht viel erzählt. Zwei kenne ich, Davitashen und Abovyan, dort war er.

F: Wo befinden sich diese Casinos?

A: Also Davitashen ist ein Bezirk in Jerevan, und dort befindet sich das Casino, die genaue Adresse kenne ich nicht.

F: Wie heißen die Casinos mit Namen?

A: Ich weiß es eigentlich nicht, ich glaube Parvon, ich bin mir nicht ganz sicher.

F: Wo befindet sich das Parvon genau?

A: Ich war nicht dort, ich kenne das nicht.

F: Seit wann spielt Ihr Mann in Casinos?

A: Seit seinem ersten Tag nach der Hochzeit.

V: Ihr Mann hat also dreißig Jahre während Ihrer Ehe im Casino gespielt und Sie wissen nicht einmal wo das gewesen sein soll.

A: Die AW bricht in Tränen aus und antwortet, er hat mich angelogen und war so oft im Casino.

Aus Ihren Aussagen kann abgeleitet werden, dass Ihr verstorbener Ehemann offenbar seit mehreren Jahrzehnten spielsüchtig gewesen sein soll. Daher erscheint es auch wenig nachvollziehbar, dass Sie nur sehr spärliche bis gar keine konkreten Details- und Merkmale zur Spielsucht benennen können. Die Spielsucht Ihres Ehemannes ist daher nicht glaubhaft.

Des Weiteren wurden Sie zu den Verfolgungszeitpunkten und dem Personenkreis näher befragt, vor allem um genauer abschätzen zu können, vom wem die Verfolgung ausgehen soll und ob eine gegenwärtige Gefahr für Sie bestehen würde. Allerdings konnten Sie diesbezüglich überhaupt keine Angaben machen, erscheint dies noch weniger nachvollziehbar. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt waren, das Motiv (Schulden des Mannes) kennen würden, aber dann überhaupt keine Aussagen zum Personenkreis benennen können. Diese Überlegungen stützen sich erneut auf Ihren vagen und unkonkreten Angaben aus der Einvernahme:

F: Wann wurden Sie das letzte Mal bedroht?

A: Am 15.08.2015, kurz vor der Ausreise.

F: Machen Sie bitte genaue Angaben über Ihre Bedroher, um wen handelt es sich da genau?

A: Die Personen kenne ich nicht. Die Autos habe ich gesehen, das Kennzeichen ist 0066, das sind staatlich angemeldete Autos. Sie haben mich auf einen Stuhl gesetzt, gefesselt und bedroht, dass ich das Geld zurückzahlen soll.

F: Sie werden seit über drei Jahren bedroht, und Sie sagten, Sie kennen die Kennzeichen der Autos, haben Sie sich bereits darüber informiert, wissen Sie, um welche Personen es sich da handeln könnte?

A: Ich kenne diese Personen nicht.

F: Ihr Vorbringen ist sehr unglaubwürdig. Sie werden seit über drei Jahren bedroht und wissen nicht einmal von wem?

A: Ich weiß nicht mit wem mein Mann Kontakt hatte. Er hat mir seine finanzielle Lage nicht erzählt. Seinen Lohn hat er nicht nach Hause gebracht.

Auf Grund des als eklatant zu bezeichnenden Wissensmangels über die Personen, die Sie über Jahre hinweg bedroht hätten, erscheint eine reale Bedrohung als nicht glaubhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie in der Erstbefragung zum Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation überhaupt keine, der Einvernahme entsprechenden Angaben machten, und Ihre Erkrankungen (Herzprobleme, Bluthochdruck) als ausreiserelevanten Grund benannten! Nunmehr schilderten Sie ein neues Fluchtvorbringen in der Einvernahme, welches jedoch auf Grund Ihrer mangelhaften Aussagen lediglich als Fluchtsteigerungsgrund gewertet werden kann!

Hinsichtlich der beiden Einvernahmen vor dem BFA kam es auch zu widersprüchlichen Angaben Ihrerseits. In der ersten Einvernahme behaupteten Sie noch, dass es sich um Schulden in Höhe von 80.000 Euro handeln würde. In der zweiten Einvernahme behaupteten Sie nunmehr eine Gesamtverschuldung von 70.000 Euro. Ihre Angaben sind unterschiedlich und nicht nachvollziehbar:

Einvernahme vom 27.01.2017, Seite 9 und Seite 11:

F: Wie viel Geld müssen Sie insgesamt zurückzahlen?

A: 80000 US Dollar.

F: Woher wissen Sie denn genau, dass Sie diese Leute überall finden werden? Sie wissen ja nicht einmal um wen es sich bei diesen Leuten handeln soll. Das passt nicht zusammen.

A: Ich bin diesen Leuten Geld schuldig. 80000 US Dollar ist viel Geld, die finden mich.

Einvernahme vom 23.03.2018, Seite 4:

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Die Männer, denen mein Mann 70.000 Dollar schuldet, haben mir immer gedroht und haben am letzten meiner Ausreise kamen sie zu mir, fesselten mich und drohten mir mit dem Tod, sollte ich diese Summe nicht auftreiben. Das ist mein Hauptgrund weshalb ich Armenien verließ.

In einer Gesamtbeurteilung waren Ihre Angaben nicht glaubhaft, da Sie mangelhafte, unverständliche, sowie widersprüchliche Aussagen machten. Zudem konnten Sie wesentliche Geschehnisse, wie die Bedrohungsereignisse, sowie den Personenkreis nicht näher schildern und erscheint daher eine reale Bedrohung als nicht glaubhaft.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihren Erkrankungen ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln (medizinische Befunde), der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 06. Juli 2017, sowie Ihren glaubhaften Angaben in der Einvernahme.

Die Feststellungen zur Behandelbarkeit Ihrer Erkrankungen ergeben sich teilweise aus den aktuellen Länderberichten, und grundlegend aus einer Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 26. Juli 2017. Ihnen wurde am 23.03.2018 nochmals die Möglichkeit gegeben, zu den Erkenntnissen aus der Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen, konnten Sie den inhaltlichen Anführungen im Rahmen einer weiteren Einvernahme hinsichtlich der Behandelbarkeit Ihrer Erkrankungen nicht fundiert entgegentreten.

Sie können im Fall einer Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk in der Gestalt Ihrer Eltern, sowie Ihrer Geschwister zugreifen. Es besteht derzeit Kontakt zu Ihren Familienangehörigen. Ihre Eltern besitzen eine Eigentumswohnung in Jerewan und ist daher davon auszugehen, dass Sie zumindest in der Lage sein werden Grundbedürfnisse zu decken, und somit auch nicht in eine aussichtslose Lage iSd. Art. 3 EMRK gelangen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen Ihre Eltern Unterstützung verwehren würden, zumal Sie ohnehin behaupteten, ein gutes Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen zu führen.

Des Weiteren besteht ein sehr gutes Verhältnis zu Frau Prof. Dr. XXXX im Bundesgebiet. Die Familie XXXX verfügt über regelmäßiges Einkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Unterstützung bei einer Rückkehr nach Armenien auch aus Österreich erhalten können.

Es sind sohin keine Umstände hervorgekommen, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

0. Gibt es in Armenien Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck?

1. Gibt es in Armenien niedergelassene Orthopäden bzw. realisierbare Behandlungen für Rückenbeschwerden, Gelenkschmerzen?

2. Gibt es nachfolgende Medikamente in Armenien bzw. gleichwertige Medikamente:

Pregabalin Accord 25mg, Amlodipin Accord 5mg, Atorvadivid 10mg, Diclofenac

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen konnten die nötigen Informationen auf der Datenbank von MedCOI recherchiert werden. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Aus den beigelegten Berichten aus der MedCOI-Datenbank geht hervor, dass Bluthochdruck ebenso behandelbar ist wie orthopädische Leiden. Die in den angeführten Medikamenten enthaltenen Wirkstoffe sind in Armenien laut MedCOI-Datenbank verfügbar.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als

Anlage übermittelt:

Ad Bluthochdruck:

-

Local Doctor via MedCOI (14.9.2016): BMA-8651, Zugriff 26.7.2017

-

Local Doctor via MedCOI (12.6.2017): BMA-9719, Zugriff 26.7.2017

Ad Skoliose (Wirbelsäulenfehlstellung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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