TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 G311 2157571-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G311 2157571-1/10E

I. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu

Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 52 Abs. 5 FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot :

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 28.06.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2157571-1/7Z, dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) folgendermaßen zu lauten hat:

"Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsangehöriger sei, dem Beschwerdeführer beginnend ab 12.07.2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Zuletzt sei ihm am 02.11.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" ausgestellt worden. Basierend auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.04.2016 wurden seine Versicherungszeiten angeführt. Für seine Gattin sei von der österreichischen Botschaft in XXXX am 12.09.2013 ein Visum D ausgestellt worden. Derzeit verfüge sie über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019. Seine 2013 in XXXX geborene Tochter sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 04.12.2018. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm am 02.11.2010 ein Daueraufenthaltstitel ausgestellt wurde. Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels seien gemäß § 20 Abs. 3 NAG unbefristet niedergelassen. Es sei seitens der belangten Behörde § 52 Abs. 5 FPG nicht berücksichtigt worden. Er bedauere sein Fehlverhalten zutiefst und habe insbesondere aus seiner Zeit in Haft seine Lehren gezogen. Auch seine familiären Bindungen in Österreich würden Gewähr dafür leisten, dass er keine weiteren Straftaten in Österreich begehen werde. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot würden unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Er habe seine Schulausbildung in Österreich abgeschlossen und sei bestens integiert, das zeige auch die vorgelegte Einstellungszusage. Er habe keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hätte es jedenfalls eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht bedurft, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass jedenfalls ersucht werde - sollte das Beschwerdegericht der Meinung sein, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unumgänglich seien, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Sein Rechtsvertreter blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefast an, er habe im Kosovo die Schule bis zur siebten Klasse besucht und sei im August 2004 nach Österreich gekommen.

Die Vorsitzende Richterin hielt dazu fest, dass ab 03.08.2004 der Beschwerdeführer mit dem Nebenwohnsitz gemeldet war und ab 17.12.2004 mit seinem Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor der Verhaftung, auch am Tag der Straftat, sei er beschäftigt gewesen. Er sei allerdings nicht zur Arbeit gegangen, weil er krank gewesen. Das sei am 30.10.2014 gewesen.

Seine Gattin und sein Kind seien kosovarische Staatsangehörige, sein Kind sei in Österreich geboren. Beide hätten einen gültigen Aufenthaltstitel.

Die Vorsitzende Richterin verlas den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Der Beschwerdeführer setzte fort, dass sein Kind ist 4 1/2 Jahre alt sei und in den Kindergarten in XXXX gehe. Seine Gattin sei im sechsten Schwangerschaftsmonat, sie lebe seit 2013 in Österreich. Mit seiner jetzigen Frau sei er seit 2009 zusammen. Er habe sie aufgrund ihres Alters aber erst 2013 mit nach Österreich nehmen können. Seine Gattin habe er im Kosovo über gemeinsame Bekannte kennengelernt.

Bis zu seiner Inhaftierung seien sie gemeinsam im Kosovo auf Urlaub gewesen. Er habe keine Familienmitglieder im Kosovo, alle würden in Österreich leben. Auch seine Gattin habe keine Verwandten im Kosovo. Ihre Familie lebe in der Schweiz und in Italien.

Er habe bis eine Viertelstunde vor der Straftat nichts davon gewusst. Sein Bruder und sein Cousin seien auf ihn zugekommen, als er mit seiner Gattin und dem Kind unterwegs gewesen sei. Sie hätten gemeint, sie bräuchten einen Fahrer und es werde schon alles gut gehen. Er habe das leider gemacht.

Ihm sei noch wichtig Folgendes zu sagen: Er sei seit 2004 in Österreich. Er habe sich immer um seine Eltern gekümmert, da seine Geschwister das gemeinsame Zuhause bereits verlassen hätten. Er habe immer wieder gearbeitet, wollte selbstständig sein und habe daher früh eine Familie gegründet. Er habe Schulden und wolle diese zurückzahlen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er zwei Firmen, bei denen er zu arbeiten beginnen könne. Seine Straftat tue ihm wirklich leid. Wenn er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er das sehr gerne rückgängig machen. Ihm sei es in Österreich immer gut gegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Er zog im August 2004 zu seinem Vater nach Österreich und schloss hier die Hauptschule ab. Von 30.08.2004 bis 17.12.2004 war er mit seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ab 17.12.2004 ist er hier mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Er ging in Österreich beginnend ab 03.11.2009 verschiedenen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach. Zuletzt ging er von 03.09.2014 bis 30.11.2014 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Am 12.07.2004 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die am 24.06.2005 erstmals verlängert wurde. Ihm wurde am 02.11.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" erteilt.

2009 lernte der Beschwerdeführer im Kosovo seine nunmehrige Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, kennen. Sie zog 2013 zu ihrem Ehegatten nach Österreich. Ihr wurde am 04.09.2013 eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 03.09.2014 erteilt, welche zunächst jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Am 06.09.2016 wurde ihr ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019 erteilt. Die 2013 geborene gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verfügt über eine bis 04.12.2018 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Das Kind besucht in XXXX einen Kindergarten. Zum Entscheidungszeitpunkt war die Gattin des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger.

Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Kosovo liegen nicht vor, seine Familienangehörigen leben in Österreich. Die Familienangehörigen der Ehegattin des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und in Italien.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung verurteilt. Er montierte am XXXX2012 die beiden Kennzeichentafeln vom Personenkraftwagen seines Bruders ab und brachte es auf seinem eigenen, nicht zum Verkehr zugelassenen, Fahrzeug an.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014, XXXX, wurde er wegen des unbefugten, wenn auch nur fahrlässigen, Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich einer Stahlrute, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzten à Euro 15,-- verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (H.M.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"H. M., D. M., L. M. und A. C. sind schuldig,

es haben

I.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1.) D. M. und A. C. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stützte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruches schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;

2.) H. M., D. M. und L. M. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik H. Bargeld in Höhe von Euro 550,--, indem H. M. seine Mittäter mit seinem Pkw zur Trafik H. chauffierte, vor der Trafik auf sie wartete und Aufpasserdienste leistete, während D. M. und L. M. jeweils maskiert die Trafik betraten, D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen S. R. und D. H. richtete, S. R. mit gestrecktem Fuß gegen den Brustbereich trat, wodurch diese gegen eine Glasvitrine stürzte, zu Boden fiel und in Form von Prellungen im Bereich des Kopfes, des Bauches, des linken Unterarms und der Hüfte am Körper verletzt wurde, D. M. sodann die Waffe gegen D. H. richtete und Geld forderte, selbst die Kasse öffnete, daraus gemeinsam mit L. M. das Bargeld entnahm und schließlich zusammen mit

L. und H. M. mit der Beute in dessen PKW flüchtete."

Er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Satz 1 zweiter Fall und 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

In den Entscheidungsgründen führt das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin die Schwester des Beschwerdeführers nach Hause brachte. Im Zuge der Fahrt beschlossen der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin die genannte Trafik zu überfallen. Sie fuhren dann in die Wohnung der Eltern eines Freundes um sich eine Maske, einen Schal zur Maskierung, Handschuhe und eine Pistole zu besorgen. Der Beschwerdeführer sollte das Fluchtfahrzeug lenken und draußen auf seine Mittäter warten. In Umsetzung des Tatplanes begaben sich die drei zum Tatort, der Bruder und der Cousin maskierten sich im Auto. Die Tatörtlichkeit wurde durch mehrfaches Vorbeifahren ausgekundschaftet, der Beschwerdeführer wurde angewiesen, westlich von der Trafik mit dem Auto zu warten, um die beiden anderen nach dem Raub wegzubringen. Dies sei dann auch genau so geschehen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers waren keine Umstände als erschwerend oder mildernd zu werten. Das Strafgericht hielt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass sein Beitrag zum Raub vom XXXX2014 nicht als untergeordnet anzusehen ist, da er als der einzige über ein Kraftfahrzeug verfügende Beteiligte wesentlich dafür war, überhaupt am gegebenen Ort das Raubgeschehen am helllichten Tag durchzuführen.

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, zumal im Kosovo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie eine soziale und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge, Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines 2013 geborenen Kindes ein. Ebenso wurden bezüglich des Beschwerdeführers Auszüge aus dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten eingeholt.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Erstniederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Verlängerung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kosovo ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I.A):

§ 52 FPG lautet:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindliche § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautete:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindliche § 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindliche § 20 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern."

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich der erteilten Aufenthaltstitel war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt.

In Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zunächst eine allfällige Aufenthaltsverfestigung gemäß 9 Abs. 4 BFA-VG zu prüfen.

Bezüglich der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG kommt es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände an. Hinsichtlich einer Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist also darauf abzustellen, wie sich die Verhältnisse vor dem ersten der von der Behörde zulässigerweise für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen könnten, dargestellt haben. Wenn das Aufenthaltsverbot auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt werden soll, ist mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Aufenthaltsverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren (siehe dazu VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088 zu den Vorgängerbestimmungen 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 und § 64 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 idF 2011/I/038)

§ 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz lautet:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde."

Der Beschwerdeführer zog im August 2004 nach Österreich und verfügte seither über einen Aufenthaltstitel, er hatte hier in Österreich ununterbrochen einen Wohnsitz. Seine erste vorsätzlich begangene und mit einer bedingten Freiheitsstrafe geahndete Straftat setzte er am XXXX2012, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und er über einen Daueraufenthalt - EU verfügte, kann daher nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG in Betracht kommen.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den genannten strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nach den Entscheidungsgründen fassten die drei Mittäter gemeinsam den Beschluss eine Trafik zu überfallen, sie fuhren gemeinsam in die Wohnung eines Freundes und besorgten sich dort Masken, Handschuhe und eine Pistole. Den Überfall selbst verübten der Bruder des Beschwerdeführers und sein Cousin. Der Beschwerdeführer hat mit ihnen gemeinsam den Tatort ausgekundschaftet und das Fluchtfahrzeug gelenkt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und Delikten gegen Leib und Leben.

Zu berücksichtigen waren weiters die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die zwar lediglich eine bedingt verhängte Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach sich zogen, ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gegeben. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG , in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer hat wesentliche familiäre und private Bindungen in Österreich. Seine Gattin und sein 2013 geborenes Kind verfügen über einen Aufenthaltstitel in Österreich, die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin leben ebenfalls im EU-Raum. Der Beschwerdeführer hat die Hauptschule in Österreich abgeschlossen und ging hier verschiedenen Beschäftigungen nach.

Die gegen den Beschwerdeführer erlassenen - schengenweit geltenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen daher einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung - nach den Ausführungen des Strafgerichtes war sein Beitrag zum Raub nicht nur als untergeordnet anzusehen - und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen familiären und privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Die privaten und familiären Bezugspunkte haben durch die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Seine Gattin lebt erst seit 2013 in Österreich, daher kann sie nicht als in Österreich stark verwurzelt angesehen werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich lebt und keine familiären Beziehungen mehr im Kosovo hat, hat er dennoch mehr als fünfzehn Jahre seines Lebens dort verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig, sodass er sich auch im Kosovo eine Existenz aufbauen kann.

Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vom Strafgericht nicht ausgeschöpft wurde und insbesondere aufgrund der maßgeglichen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit zehn Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV. und V.).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei war zu berücksichtigen, dass weder die familiäre Verankerung in Österreich noch die strafgerichtlichen Vorverurteilungen ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil I.B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Zu Spruchteil II.A): Begründung hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch irrtümlich in Verbindung mit § 52 Abs. 5 FPG auf ein Aufenthaltsverbot Bezug genommen. Der in der ursprünglichen Entscheidung intendierte Wille des Bundesverwaltungsgerichts ist im Spruch unrichtig wiedergegeben worden. Die zu berichtigende Entscheidung entspricht im Hinblick auf den Verweis auf § 52 Abs. 5 FPG offensichtlich nicht dem Willen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl zum behördlichen Verfahren VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; 25.05.2004, 2002/11/0026) und hat sich deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen (VwSlg 10.749 A/1982; VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136). Es liegt sohin ein berichtigungsfähiger, einem Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltender Fehler im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht wollte klar erkennbar ein Erkenntnis des Inhalts treffen, dass bloß die Norm auf die die Rückkehrentscheidung gestützt werden soll, auszutauschen ist. Der dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene, einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltende Fehler ist angesichts der Anführung des § 52 Abs. 5 FPG offenkundig und auch einer mit dem eigenen Fall vertrauten durchschnittlichen Verfahrenspartei ersichtlich (vgl VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Aus der Begründung des Erkenntnisses und dem Akteninhalt ist die Unrichtigkeit klar erkennbar und beruht auf einem bloßen Versehen.

Die Unrichtigkeiten sind auch im Hinblick auf die Nichtanführung des FPG hinsichtlich des § 53 FPG offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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