TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 G313 2179900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G313 2179900-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkte II. - IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. lautet:

"Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/0205 (FPG) idgF, erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, durch persönliche Übergabe dem BF zugestellt am 16.11.2017, wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

2. Gegen Spruchpunkte II. - IV. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, am 29.10.2017 in den Schengener-Raum eingereist, hält sich seit 30.10.2017 in Österreich auf, und hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

1.2. Am 16.11.2017 wurde der BF im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei bei Fassadenarbeiten beim Haus seines Cousins ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung dafür betreten, und zwar zusammen mit weiteren zwei bosnischen Staatsangehörigen, die zusammen mit dem BF auch in Bosnien bei einer Firma Fassadenarbeiten leisten. Diese Arbeiten im Bundesgebiet übte der BF von Anfang November 2017 bis zu seiner Betretung am 16.11.2017 aus und ist zur Ausübung dieser am 29.10.2017 in den Schengen-Raum eingereist.

Nach Betretung des BF am 16.11.2017 erstattete die Finanzpolizei gegen den Arbeitgeber des BF Strafanzeige.

1.3. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 16.11.2017 hatte der BF ungefähr EUR 30,-

bei sich.

1.4. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch Gelegenheitsarbeiten.

1.5. Während der BF in Österreich eine Tante und einen Cousin hat, hält sich der Kern seiner Familie - Mutter, Frau, drei Kinder und zwei Geschwister - in seinem Heimatland auf.

1.6. Der BF wurde am 16.11.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei ihm vorgehalten wurde, er sei nicht berechtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es sei wegen erkannter Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt dreijähriges Einreiseverbot zu erlassen.

1.7. Der BF wurde folglich in Schubhaft genommen und am 18.11.2017 auf dem Luftweg in sein Herkunftsland abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2.2. Die Identität des BF war aufgrund vorgelegten Reisepasses feststellbar. Dass der BF am 29.10.2017 in den Schengen-Raum eingereist ist, beruht auf der dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Reisepasskopie. Dass er sich ab 30.10.2017 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hat der BF zudem selbst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben (AS 18).

2.3. Die Feststellungen zur Betretung des BF in Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein (AS 1ff), und zur darauffolgenden Strafanzeige der Finanzpolizei gegen seinen Arbeitgeber wegen illegaler Beschäftigung (AS 91ff) beruhen auf vorliegendem Akteninhalt. Dass der BF bereits ab Anfang November 2017 - bis zu seiner Betretung am 16.11.2017 - illegal im Bundesgebiet beschäftigt war, beruht auf der Angabe der Lebensgefährtin des Arbeitgebers des BF am 16.11.2017 vor der Finanzpolizei, der BF sei zusammen mit zwei weiteren bosnischen Staatsbürgern am 30.10.2017 bei ihnen zuhause erschienen und habe am 02.11.2017 zu arbeiten begonnen.

Dass der BF zur Durchführung von Fassadenarbeiten in das Bundesgebiet eingereist ist, hat er selbst in seiner Beschwerde angegeben (AS 167). Der laut Beschwerdevorbringen bei Einreise ebenso beabsichtigte Besuch seiner Verwandten ist demgegenüber eindeutig in den Hintergrund getreten.

2.4. Dass der BF in seinem Herkunftsland von Gelegenheitsarbeiten als Fassadenarbeiter lebt, hat der BF ebenfalls bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bekannt gegeben (AS 18).

2.5. Dass dem BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2017 vorgehalten wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt befristetes Einreiseverbot zu erlassen, beruht auf der diesbezüglichen Vorhaltestelle in der Niederschrift über die behördliche Einvernahme des BF (AS 19).

2.6. Dass der BF am 18.11.2017 auf dem Luftweg in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, beruht auf einem dies bestätigenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion (AS 71).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.1.2. Mit Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen.

3.1.2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im gegenständlichen Fall reiste der BF einer Reisepasseintragung zufolge zuletzt am 29.10.2017 in das Schengen-Gebiet ein und war demnach ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von drei Monaten - bis 29.01.2018 - grundsätzlich sichtvermerkbefreit im Schengen-Raum aufenthaltsberechtigt. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde und am Tag seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2017 im Besitz von EUR 30,- war, verfügte er jedoch offensichtlich nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie für die Rückreise in seinen Herkunftsstaat, weshalb sich der BF mangels Erfüllung der in Art. 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex angeführten Voraussetzungen nicht rechtmäßig im Schengen-Raum und damit auch nicht rechtmäßig iSv § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die belangte Behörde hat nach § 52 Abs. 1 Z. 1. FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Da der BF jedoch bereits am 18.11.2017 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde und sich daher nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kommt im gegenständlichen Fall angesichts seines vergangenen unrechtmäßigen Aufenthalts § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG zur Anwendung.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private oder familiäre Interessen des BF waren aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, hat der BF seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 16.11.2017 zufolge doch nur eine Tante und einen Cousin und dessen Lebensgefährtin als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seine restliche Familie - Mutter, Frau, drei Kinder und zwei Geschwister - hingegen in seinem Herkunftsland, und in seiner Beschwerde außerdem selbst angegeben, keinen "dauerhaften" Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beabsichtigt zu haben.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war somit gerechtfertigt.

Da der BF nach Schubhaft bereits am 18.11.2017 auf dem Luftweg in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Abänderung der Rückkehrentscheidung von § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG in § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) (...)."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde nach als gerechtfertigt:

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen.

Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer "Beschäftigung" betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist zudem keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert außerdem, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.5.2018, Zl. Ra 2017/19/0311).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 16.11.2017 von Organen der Finanzpolizei in Ausübung einer Beschäftigung auf einer Baustelle seines Cousins im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung dafür betreten, dies zusammen mit zwei weiteren bosnischen Staatsbürgern, die allesamt in Bosnien bei einer Firma beschäftigt sind und dort Fassadenarbeiten durchführen.

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des AuslbG durch eine, wie in der Beschwerde vorgebracht, unentgeltliche Hilfe bei Bauarbeiten seines Cousins liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sind die Bestimmungen des AuslbG in Hinblick auf Familienangehörige nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslbG doch nur auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind, nicht anzuwenden.

Der BF, der zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 nur EUR 30,- Bargeld bei sich hatte und seinen Angaben vor dem BFA zufolge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch in seinem Herkunftsland Gelegenheitsjobs als Fassadenarbeiter nachgeht, ging seine von Anfang November 2017 bis zu seiner Betretung am 16.11.2017 zusammen mit zwei weiteren bosnischen Staatsbürgern ausgeübte illegale Beschäftigung offensichtlich nicht unentgeltlich, sondern erwerbsmäßig nach.

Der BF konnte sich in seiner Beschwerde auch nicht darauf stützen, auf die Angaben seines Cousins und dessen Lebensgefährtin vertraut zu haben, "dass seine Mithilfe bei der Haussanierung problemlos und legal sei", muss doch vorhin angeführter VwGH-Judikatur zufolge von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen, wobei es nicht genügt, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen.

Da die Annahme einer "nicht nur geringfügigen" Gefährdung beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt ist, der BF in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 seinen eigenen Angaben zufolge im Besitz von ungefähr EUR 30,- Bargeld war, und der BF vor dem BFA angab, sich in seinem Herkunftsstaat durch Gelegenheitsjobs als Fassadenarbeiter seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen illegalen Beschäftigung und damit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. In Gesamtbetrachtung war jedenfalls von einer tatsächlichen, aktuellen, "nicht nur geringfügigen" Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auszugehen.

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Der BF hat einen Cousin, dessen Lebensgefährtin und eine Tante als familiäre Bezugspersonen im Bundesgebiet. Seinem Beschwerdevorbringen zufolge wollte er während seines Aufenthaltes in Österreich seine Fassadenarbeiten mit dem Besuch seiner Verwandten verbinden. Eine nähere Beziehung zu diesen Verwandten kann jedoch nicht erkannt werden, befinden sich doch seine näheren Familienangehörigen - Mutter, zwei Geschwister und Frau und drei Kinder - alle in seinem Herkunftsland und gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA selbst an, nunmehr das erste Mal in Österreich zu sein, womit auch frühere (regelmäßige) Besuche seiner Verwandten in Österreich ausschließbar sind. Einem Einreiseverbot entgegenstehende berücksichtigungswürdige private Interessen des BF, der bereits am 18.11.2017 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde und dem außerdem für die restliche Dauer seines Einreiseverbotes zugemutet werden kann, in Österreich auch von seinem Herkunftsland aus über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich aufrecht zu halten, waren jedenfalls nicht erkennbar. Das vom BFA gegen den BF verhängte Einreiseverbot von drei Jahren wird nunmehr auf insgesamt 18 Monate herabgesetzt, wird dieser Bemessungsdauer doch genügend Strafcharakter zugeschrieben, um den BF nach Ablauf dieses Einreiseverbotes zukünftig von illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet abhalten zu können.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Die in der Beschwerde beantragte Einvernehmung der Tante, des Cousins und dessen Lebensgefährtin des BF als Zeugen in einer mündlichen Verhandlung könnte zu keinem anderslautenden Ergebnis führen, gilt der entscheidungsrelevante Sachverhalt - Nachgehen einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung dafür und keine hinreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich und für die Rückreise in das Herkunftsland, wo der BF seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs als Fassadenarbeiter bestreitet - doch bereits aufgrund der behördlichen Ermittlungen als geklärt.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dauer, Einreiseverbot, Herabsetzung, Privat- und Familienleben,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2179900.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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