TE Bvwg Beschluss 2018/11/23 G311 2174482-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AuslBG §18 Abs12
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2174486-1/4E

G311 2174484-1/4E

G311 2174481-1/6E

G311 2174482-1/4E

G311 2174487-1/4E

G311 2174483-1/4E

G311 2174488-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina HABERNIK und Thomas WIEDNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX betreffend die Abweisung von Anträgen auf Erteilung von EU-Entsendebestätigungen hinsichtlich des Auftraggebers XXXX, XXXX vom 20.07.2017 und 25.07.2017 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1

VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Beschwerdevorlage vom 24.10.2017 legte das Arbeitsmarktservice XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers XXXX folgende Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vor:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 21.06.2017 auf Bestätigung der Entsendung für XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 04.07.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 21.06.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 21.06.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 04.07.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 21.06.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.07.2017, GZ: XXXXGF:XXXX, ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 04.07.2017 auf

Bestätigung der Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.

Dazu wurde jeweils die Beschwerde, eingebracht durch die XXXX GmbH, vom 08.08.2017 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Sehr geehrte Frau XXXX, mit Bescheiden vom 20.07.2017 hat das Arbeitsmarktservice XXXX die Entsendung der in der ZKOXXXXXXXX gemeldeten Arbeitnehmer XXXX, XXXX, XXXX, XXXX gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt, da die vom AMS geforderten Unterlagen nicht vollständig übermittelt worden seien.

In offener Frist wird wie folgt Beschwerde gegen die auf die ZK0XXXX bezogenen Bescheide erhoben:

Da zu der ursprünglichen Meldung vom 21.06.2017 (ZK0XXXX) am 04.07.2017 eine Verlängerung gemacht wurde, bei der lediglich die Arbeitnehmer XXXX, XXXX, XXXX gemeldet wurden, wurden am 04.07.2017 um 08:22 Uhr für diese Arbeitnehmer die geforderten Unterlagen übermittelt. Da somit die Unterlagen fristgerecht an das AMS übermittelt wurden, wird höflichst ersucht, den Arbeitnehmern eine EU-Entsendebestätitgung auszustellen."

Mit Schreiben vom 25.09.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung der Beschwerde auf:

Zunächst wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerden von der XXXX GmbH, XXXX unterfertigt und eingebracht wurden und es sich bei dieser GmbH nicht um einen berufsmäßigen Parteienvertreter, wie etwa eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, handelt. Die genannte GmbH sei auch nicht der Liste der Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater eingetragen, eine Vertretung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz liege daher auch nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jeweils den angefochtenen Bescheid durch Angabe des Bescheiddatums, des Namen des Arbeitsnehmers und des Datums des Antrages über den im Bescheid abgesprochen wurde, konkret zu bezeichnen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.

Mit Schreiben vom 15.10.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe, unterfertigt von der XXXX Steuerberatungsges.m.b.H., ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Vertretung der genannten Steuerberatungsges.m.b.H. bekannt gegeben werde, es sei bedauerlicherweise der falsche Briefkopf und damit auch die falsche firmenmäßige Zeichnung verwendet worden.

Darüberhinausgehend wurde keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der konkreten Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Bescheide nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).

Gemäß der - insoweit weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden. Die Behörde ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (VwGH 02.05.2018, Ra 2017/02/0254 mwN).

Im vorliegenden Fall war für das erkennende Gericht keineswegs klar, welche Bescheide konkret mit der Beschwerde vom 08.08.2017 bekämpft werden sollen, zumal hinsichtlich der Geschäftszahlen "GZ: XXXX/GF:

XXXX ABB-Nr. XXXX ff." angeführt wurde. Hinsichtlich dieser konkret angeführten Geschäftszahl liegt ein Bescheid vor, mit dem bezüglich des Arbeitnehmers XXXX der Antrag vom 21.06.2017 abgewiesen wurde. Jedoch liegt bezüglich des Arbeitnehmers XXXX ein weiterer Bescheid vom 25.07.2017, mit welchem auf den Antrag vom 04.07.2017 Bezug genommen wird. Auf diesen wird auch in der spärlichen ausgeführten Bescheidbegründung verwiesen und lässt sich daraus ebensowenig ergründen, welcher dieser Bescheide bzw. ob beide angefochten wurden.

Auch hinsichtlich des Arbeitnehmers XXXX liegen zwei Bescheide, jeweils vom 20.07.2017 vor. Es ist - auch unter Heranziehung der Beschwerdebegründung - nicht ersichtlich, welcher Bescheid angefochten wird bzw. ob beide Bescheide angefochten werden.

Hinsichtlich der Arbeitnehmer XXXX, XXXX und XXXX liegt jeweils ein Bescheid vom 20.07.2017, wobei auch hier in Hinblick auf die unklaren Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht klar, welcher dieser Bescheide tatsächlich angefochten wurde.

Dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der angefochtenen Bescheide durch Anführung der Angabe des Bescheiddatums, des Namen des Arbeitsnehmers und des Datums des Antrages über den im Bescheid abgesprochen wurde, wurde innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht entsprochen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2174482.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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