TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W192 2199392-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2199392-1/16E

W192 2199782-1/12E

W192 2199778-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zlen.: 1.) 1182790200-180201370, 2.) 1182790309-180201353 und 3.) 1182789907-180201337, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.02.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Georgier an, bekenne sich zum Christentum östlich-orthodoxer Ausrichtung, habe im Herkunftsstaat die Grundschule und eine Universität absolviert und den Beruf eines Verkaufsleiters ausgeübt. Seine Eltern und ein Bruder würden sich in Georgien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide einem Nierenschaden, sei Dialysepatient und habe Österreich aufgrund der hier guten medizinischen Behandlung als sein Zielland gewählt. Er habe seinen Herkunftsstaat am 25.02.2018 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn unter Mitführung ihrer georgischen Reisepässe auf dem Luftweg verlassen. Zum Grund seiner Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung geben würde und er im Herkunftsland zuletzt wegen seiner schlechten finanziellen Lage keine ausreichende Behandlung erhalten habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung an, ebenfalls der Volksgruppe der Georgier sowie dem orthodoxen Christentum anzugehören. Sie habe in Georgien die Grundschule sowie ein Universitätsstudium absolviert und zuletzt als Zahnärztin in einer privaten Klinik gearbeitet. Im Herkunftsstaat hielten sich die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin auf. Ihre Reisebewegung und den Grund der Einreise nach Österreich beschrieb sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann in Georgien keine ausreichende Behandlung bekommen würde. Er würde neue Nieren benötigen, in Georgien sei eine Organverpflanzung gesetzlich verboten und die Beschwerdeführer hätten ihre finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie habe keine persönlichen Fluchtgründe.

Am 16.04.2018 erfolgten die niederschriftliche Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Erstbeschwerdeführer leide am Goodpasture-Syndrom (Autoimmunerkrankung). Die Anzahl seiner Antikörper sei rasant gestiegen und es hätten seine Nieren zu funktionieren aufgehört. Er sei Dialysepatient und er brauche eine Nierentransplantation, es gebe in Georgien kein Spenderprogramm und seine Eltern würden als Spender nicht in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer hätte Kosten für Ernährung, Transport und Medikamente im Zusammenhang mit seiner Behandlung getragen und entgegen seinen Erwartungen nicht vom georgischen Staat refundiert bekommen.

Er sei in Georgien ursprünglich gegen Lungenentzündung behandelt worden. Nach drei Wochen sei er nach Tiflis gefahren. Seine Antikörper seien ausgewertet worden und zwei Wochen später sei das Goodpasture-Syndrom diagnostiziert worden. Aus einer Bescheinigung einer georgischen Universität Klinik vom 15.11.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort am 07.11.2017 aufgenommen wurde und am 15.11.2017 das Goodpasture-Syndrom festgestellt und eine Plasmapherese-Therapie mit immunsuppressiver Therapie empfohlen worden ist. Laut der ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bescheinigung einer georgischen Klinik für Nephrologie vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer dort durch Dialyse, immunsuppressive, antianämische, antihypertensive und antibakterische Therapie behandelt. Zufolge dem vorgelegten Patientenbrief einer österreichischen Krankenanstalt wurde der Erstbeschwerdeführer dort in der Zeit von 07.03.2018 bis 13.03.2018 nach epileptischen Anfällen (Verdacht auf PRES) und nach Hämodialyse bei Grunderkrankung Goodpasture-Syndrom behandelt.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Georgien Dialyse und Plasmapherese-Therapie erhalten habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Nierentransplantation durchgeführt werden müsse. In Georgien sei er am 28.11.2017 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Nachdem er durch einen zerbrochenen Katheter während einer Dialyse eine Lungenembolie erlitten habe, sei er von 10.12.2017 bis 18.12.2017 neuerlich im Krankenhaus gewesen.

Er sei danach zur Therapie gefahren worden und habe seinen Beruf nicht mehr ausgeübt. Eine Nierenspende seitens der nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Georgien sei nicht möglich, bei entfernteren Verwandten habe er nicht nachgefragt. In Österreich stehe der Beschwerdeführer nicht auf einer Warteliste für eine Organspende. In Österreich erhalte der Beschwerdeführer dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung und eine medikamentöse Therapie. Er erhalte keine Plasmapherese-Therapie in Österreich, da seine Blutwerte sich stabilisiert hätten. Schon vor der Ausreise habe er nur mehr die Dialyse und Medikamente benötigt. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, weil man ihm dies empfohlen habe und sich aus seinen Recherchen ergeben habe, dass Österreich im EU-Raum die beste medizinische Versorgung biete. Außerdem sei er arbeitsunfähig gewesen und habe die Behandlungskosten nicht mehr aufbringen können. Damit meine er nicht die Kosten der Dialyse selbst, aber die Medikamente und den Transport. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht der Staatendokumentation vorgehalten, wonach in seinem Herkunftsstaat die Durchführung von Dialysen und von Nierentransplantationen sowie die Bereitstellung von erforderlichen Medikamenten vollständig gedeckt seien. Dazu brachte er vor, dass dies nur teilweise korrekt sei. Die Kosten für Vorbereitung zur Operation und Nachbereitung sei vom Patienten zu tragen. Der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Georgien die Kosten für benötigte Medikamente angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit und der begrenzten Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau nicht aufbringen.

Abgesehen von der gesundheitlichen Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer keine sonstigen Probleme im Herkunftsstaat. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, nehme Leistungen der Grundversorgung in Anspruch und habe außer seiner Kernfamilie keine Verwandten. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Verlauf ihrer Einvernahme am 16.04.2018, dass der Grund für die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat bis zur Karenz anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes drei Jahre lang in einer Zahnklinik gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin und Ihr Sohn seien gesund. Im Falle einer Rückkehr würden sie selbst keine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat befürchten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass den Erstbeschwerdeführer der Tod erwartet.

Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen über ihre im Herkunftsstaat erfolgte medizinische Behandlung sowie Belege über die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin vor.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG verfügt, dass keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier kostenfrei und besser als in ihrer Heimat wäre. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer leide an Niereninsuffizienz, Epilepsie und Bluthochdruck. Dies stelle eine schwere Krankheit dar, welche auch nach einer Rückkehr nach Georgien behandelbar sei. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, zumal sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, Zugang zum sozialen Sicherungssystem hätten und arbeitsfähig seien. Die beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder seien in Georgien behandelbar und die medizinische Behandlung für eine rückkehrende Person sofort zugänglich. Die benötigten Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Präparate seien in Georgien verfügbar. Bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates sei, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährleistung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären Bindungen, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.

3. Gegen diese Bescheide wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit gleichlautendem Schriftsatz vom 20.06.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz dialysepflichtig sei und dreimal wöchentlich eine Nierenersatztherapie durchführen lassen müsse, deren Beendigung innerhalb weniger Wochen zum Tode führen würde. In Georgien würden für den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung Kosten entstehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Familie übersteigen, weshalb seine Behandlung und somit sein Leben gefährdet seien.

In der Hauptstadt und gewissen Regionen Georgiens seien Dialysebehandlungen zwar verfügbar, allerdings mit Wartezeiten zu rechnen und es würden oft unzureichende Hygienestandards herrschen, wie sich aus einem zitierten Abschnitt eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass Dialyse-Behandlungen zwar in der Regel kostenlos seien, allerdings Kosten für gewisse Medikamente nicht gedeckt seien, weshalb eine Dialysebehandlung für Betroffene eine substantielle finanzielle Belastung darstelle. Daher würden die Beschwerdeführer in eine prekäre Situation wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gelangen und eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Es wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2018 vorgelegt. Die damals zuständige Gerichtsabteilung hat am 09.07.2018 entschieden, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, denen zufolge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, da der Erstbeschwerdeführer in Georgien Zugang zu lebenserhaltender Medikation habe.

Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 11.07.2018 wurden die Beschwerdeführer darüber Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, den Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Georgien vom 07.06.2018 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführer haben dazu keine Stellungnahme abgegeben und in weiterer Folge mit Eingabe vom 27.08.2018 die Kopie eines Schreibens der Transplantationsvereinigung von Georgien samt Übersetzung vorgelegt, wonach es in diesem Stadium noch keinen Transplantationskörper vom Spender gebe.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Eingaben vom 12.11.2018 und vom 20.11.2018 beantragten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Sache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und haben am 27.02.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt in einer Stadt in Zentralgeorgien gelebt. Es halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf.

1.1.2. Beim Erstbeschwerdeführer ist im November 2017 eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Goodpasture-Syndrom eingetreten, die im Herkunftsstaat durch Plasamapherese und immunsupressive Therapie behandelt wurde. Es bestehen seither weiters eine chronische Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht und Hypertonie. Der Erstbeschwerdeführer befand sich in Österreich vom 07.03.2018 bis 13.03.2018 nach epileptischem Anfall in einer Krankenanstalt in Behandlung und wurde unter Empfehlung weterer medikamentöser Behandlung, Hämodialyse und regelmäßiger Blutdruckkontrollen entlassen.

Der Erstbeschwerdeführer, welcher sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet, hat nicht dargetan, dass er zum Entscheidungszeitpunkt eine Form der Nierentransplantation benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für ihn nicht individuell zugänglich ist. Die vom Erstbeschwerdeführer derzeit benötigten Medikamente sind in Georgien erhältlich.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer kostenfreien und qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung für den Erstbeschwerdeführer verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Furcht vor individueller Verfolgung behauptet.

Es kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

1.1.3. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie - auch unter Berücksichtigung allenfalls künftig für den Erstbeschwerdeführer notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche im Herkunftsstaat enge familiäre Anknüpfungspunkte haben, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig; es wäre den beschwerdeführenden Parteien zudem möglich, wieder in ihrer früheren Wohnregion Wohnsitz zu nehmen, wo sie durch ihre dort lebenden Angehörigen auch auf Unterstützung im Alltag zurückgreifen könnten.

Im Falle des Drittbeschwerdeführers ergibt sich keine aus seiner Minderjährigkeit resultierende erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu werden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.1.4. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sie haben Kontakte zu Bekannten geknüpft, darüber hinaus verfügen sie über keine sozialen Bezugspersonen in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. Der etwa einjährige Drittbeschwerdeführer verfügt über keine Bindungen im Bundesgebiet.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Quellen:

-

Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017

-

Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017

-

Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities VoteIn Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017

KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).

Quellen:

-

EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017

-

PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017

KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).

Quellen:

-

Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017

-

DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,

http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017

-

GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,

http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017

-

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

-

CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

-

Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

-

EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

-

GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):

population,

http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

-

IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):

Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

-

OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round

-

Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):

Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

-

TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016):

Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017

-

Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

-

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

-

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

-

UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,

http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

-

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingericht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten