TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 G311 2209155-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G311 2209155-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018,

Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf dreißig (30) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem, sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 09.10.2018 festgenommen worden sei, nachdem er versucht habe, mit gefälschten italienischen Dokumenten auf dem Luftweg nach Irland auszureisen. Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich mehrfach ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei de-facto mittellos und liege bereits ein aus Frankreich stammendes Einreiseverbot vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Albanien; in Österreich habe er keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei ausreichend schwer gewesen, sodass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben.

Mit dem am 07.11.2018 bei der belangten Behörde per E-Mail rechtzeitig eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, dass er beabsichtigt hätte, am 09.10.2018 mit einem gefälschten "bulgarischen" Dokument über den Flughafen XXXX nach Irland auszureisen. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufgehalten habe und seine Identität durch die Verwendung eines gefälschten italienischen Dokumentes bei seiner versuchten Ausreise nach Irland habe verschleiern wollen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstoßen und sei mittellos. Das Bundesamt habe jedoch die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme nicht berücksichtigt, wo er seine wahre Identität angegeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich einer Rückreise oder Abschiebung nach Albanien nicht widersetzen würde. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden - somit der höchstzulässigen Dauer - obwohl die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch über EUR 120,00 an Bargeld sowie eine Bankomatkarte mit Maestro-Funktion bei sich gehabt. Es wäre daher leicht möglich gewesen, seinen kurzen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Es habe daher tatsächlich keine Mittellosigkeit vorgelegen. Die verhängte Dauer erweise sich in Anbetracht der (zitierten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.11.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers reiste er am 08.10.2018 in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2018 am Flughafen XXXX bei dem Versuch, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis, den er sich um EUR 200,00 zur Verschleierung seiner wahren Identität und Ermöglichung einer Ausreise nach Irland gekauft hatte, nach Dublin/Irland auszureisen, festgenommen wurde (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 17 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel in Höhe von EUR 120,00 und eine Bankomatkarte vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt). Ob der Beschwerdeführer sonst über Vermögen oder Ersparnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

Bereits zuvor versuchte der Beschwerdeführer von Frankreich aus auf dem Luftweg nach England auszureisen, wurde jedoch ebenfalls festgenommen und abgeschoben. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein zur Zahl XXXX von Frankreich erlassenes Einreise-/Aufenthaltsverbot verhängt, welches auch zum Entscheidungszeitpunkt noch gültig ist (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 21 Verwaltungsakt; Auszug Fremdeninformation und SIS vom 09.11.2018).

Aufgrund des französischen Einreise-/Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer nach einer Reise von Albanien über Mazedonien in den Kosovo bei seinem Versuch, vom Kosovo auf dem Luftweg nach Deutschland einzureisen, in der Zurückweisungszone des Flughafens XXXX angehalten. Er flüchtete jedoch in der Folge durch eine offene Fluchttüre im Transitbereich. Er hielt sich daraufhin noch etwa zwei Wochen in Deutschland (XXXX) auf und reiste dann von XXXX über XXXX mit dem Bus nach XXXX. Sein in Deutschland zurückgelassener echter Reisepass wurde daraufhin am 10.10.2018 von der deutschen Polizei dem Bundesamt auf dem Luftweg übermittelt (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 15 & 21 Verwaltungsakt).

Über den Beschwerdeführer wurde am 10.10.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl Mandatsbescheid vom 10.10.2018, AS 27 ff Verwaltungsakt) und der Beschwerdeführer am 12.10.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 12.10.2018, AS 113 Verwaltungsakt).

Über die zur Zahl W112 2207653-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Schubhaftbeschwerde wurde bis dato nicht entschieden (vgl Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.11.2018).

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang in Albanien. Er ist ledig und ohne Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Albanien. Ein Bruder und die Schwester sind bereits verheiratet. Im Schengen-Raum hat der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder, der in Deutschland lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in Albanien zuletzt in einer Autowaschanlage berufstätig und verdiente dort rund EUR 140,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Tage in Österreich auf, verfügte über keinen Aufenthaltstitel, ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte - ausgenommen während seiner Anhaltung und der Schubhaft von 09.10.2018 bis 12.10.2018 - über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und verfügt über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 20f Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 09.11.2018).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft ist aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.

Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Betretung über Barmittel in Höhe von EUR 120,00 und gab zudem an, auch über eine Bankomatkarte zu verfügen, hat jedoch weder substanziiertes Vorbringen zur Finanzierung seines weiteren Aufenthalts im Schengen-Raum bzw. innerhalb der Europäischen Union noch dazu allenfalls vorhandene Vermögenswerte oder Ersparnisse erstattet. Bei einem monatlichen Verdienst in Höhe von EUR 140,00 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Ersparnisse verfügt. Ob der Beschwerdeführer daher über die vorhandenen Barmittel hinausgehende Unterhaltsmittel verfügt, konnte daher nicht festgestellt werden. Ein diesbezüglich konkretisiertes Vorbringen samt entsprechender Nachweise wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde. Es wurde zu keiner Zeit ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Deutschland lebenden Bruder oder sonstigen Verwandten vorgebracht oder hat sich sonst ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer hat sich am Flughafen XXXX mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach Dublin zu reisen. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten und auch ausdrücklich bestätigt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Irland reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, sich den gefälschten Personalausweis extra zur Ausreise nach Irland gekauft zu haben, da er bereits zuvor in Frankreich bei einer versuchten Ausreise nach England betreten und abgeschoben wurde und in weiterer Folge in Deutschland wegen eines gegen den Beschwerdeführer von Frankreich erlassenen Einreise-/Aufenthaltsverbotes betreten worden ist. Der Beschwerdeführer flüchtete in Deutschland jedoch aus dem Transitbereich, hielt sich weitere zwei Wochen in Deutschland auf und reiste dann von XXXX über XXXX mit dem Bus nach XXXX, von wo aus er die verfahrensgegenständliche Ausreise mit dem gefälschten italienischen Personalausweis versuchte. Das Vorbringen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass in Frankreich gegen den Beschwerdeführer ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er sich zwar der Rechtswidrigkeit des Reisens und Ausweisens mit einem gefälschten Personaldokument, nicht aber der Strafbarkeit dieses Handelns, bewusst gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Sein Verhalten zeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers in Albanien von rund EUR 140,00 - zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch eigenen Angaben nach familiäre Bindungen in Deutschland, wo einer seiner Brüder lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht hervorgekommen. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot stellt daher einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine familiären Beziehungen in Deutschland dar.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich voll geständig war, strafrechtlich unbescholten ist, über familiäre Bindungen im Schengen-Raum verfügt und sich einer Abschiebung nicht widersetzt hat, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit der spruchgemäßen Befristung das Auslangen gefunden werden.

Im Hinblick auf die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zu seiner Information auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Dauer, Einreiseverbot, Herabsetzung, Privat- und Familienleben,
Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2209155.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten