TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 G305 2143030-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2143030-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, ZlXXXX erhobene Beschwerde der Firma XXXX GmbH, XXXX vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 06.10.2016, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gegenüber der Firma XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und 6 Abs. 1 BMSVG aus, dass letztere wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.03.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 86.056,69 (davon EUR 85.310,89 an anteiligen Beiträgen und EUR 745,80 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 22.03.2016 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.

In der Bescheidbegründung heißt es (soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen für Krankentransporte und Rettungsdienste betreibe und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung mit Personenkraftwagen sei. Hauptsächlich führe sie - mit und ohne Sanitäter - hauptsächlich Krankentransporte durch und sei seit dem 01.01.2011 für den Bereich Krankentransporte und Rettungsdienste der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden. Im Zuge der GPLA (dieser umfasste den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014) sei festgestellt worden, dass den Beschäftigten der BF der Lohn in Höhe des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab dem 01.03.2011 zustehe. Es seien daher für den Dienstnehmer XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für das Kalenderjahr 2011 nachverrechnet worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG sei, die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge bilde. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte.

§ 6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regle, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. des monatlichen Entgelts, sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauere. In der Folge ging die belangte Behörde auf den Umstand ein, dass das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 2013/2010, Teil II, mit Verordnung den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes mit Wirksamkeit 01.11.2011 zur Satzung erklärt hätte. Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230 habe der Verwaltungsgerichtshof dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Österreichische Rote Kreuz nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit besessen hätte und der von dieser Organisation abgeschlossene Kollektivvertrag nie zur Satzung hätte erklärt werden dürfen. Auf Grund des Umstandes, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung als Verordnung anzusehen sei, sei die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes somit geheilt gewesen. Diese Entscheidung verlange nach einem Aberkennungsbescheid, der bis dato nicht ausgestellt worden sei. Solange die Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes mit Bescheid des Bundeseinigungsamtes nicht aufgehoben sei, stehe der vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Kollektivvertrag weiterhin in Geltung und erlösche auch die Satzung des Kollektivvertrages bis dahin nicht, weshalb die von der Satzung erfassten Arbeitgeber den gesatzten Kollektivvertrag weiterhin anzuwenden hätten. Nach der (aufrechten) Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei diese ab dem 01.03.2011 auch für die BF anzuwenden gewesen. Die BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung für Personenkraftwagen. In der Hauptsache führe sie Krankentransporte - mit und ohne Sanitäter - durch. Nach der Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei dieser Kollektivvertrag ab dem 01.03.2011 auf die BF anzuwenden gewesen. Es hätten daher die in der Beitragsabrechnung ersichtlichen Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 86.056,69 nachverrechnet werden müssen. Der Beitrags- und Regressausschuss habe mit Entscheidung vom 17.06.2016 auf die Verzugszinsen für die allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen (exklusive der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge) in Höhe von EUR 23.974,30 verzichtet, weshalb nur mehr EUR 745,80 als anteilige Verzugszinsen zu entrichten seien.

2. Gegen diesen, der BF am 10.10.2016 zugestellten Bescheid erhob diese durch ihre außen ausgewiesene Rechtsvertretung die zum 04.11.2016 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf die Beschwerdegründe "mangelnder Bescheidcharakter", "inhaltliche Rechtswidrigkeit" sowie "Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 aufheben, in eventu diesen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Inhaltlich führte die BF Zum Beschwerdegrund "mangelnder Bescheidcharakter" im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ungeachtet der Ausführungen im Bescheid, wonach die Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 22.03.2016 einen integrierenden Bestandteil bilden würden, diese Unterlagen dem Bescheid nicht beigelegt gewesen seien. Es sei daher nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen. Dem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück mangle es am Bescheidcharakter. Darüber hinaus rügte die BF die "mangelnde Bestimmtheit des Spruchs", da der angefochtene Bescheid in dessen Spruch auf die Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und den dazugehörigen Prüfbericht vom 22.03.2016 verweise und diese Schriftstücke zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erkläre. Eine nähere Individualisierung der genannten Schriftstücke sei unterlassen worden. Demnach fehle es an der Bezeichnung des Ausstellers und des Prüfzeitraumes und finde sich kein Hinweis darauf, welchen Umfang diese Schriftstücke hätten. Insbesondere mangle es an der mechanischen Verbindung mit dem Bescheid, sodass eine Zuordenbarkeit der Schriftstücke von vornherein nicht gegeben sei. Sollte der angefochtene Bescheid seinen Bescheidcharakter nicht verloren haben, leide dieser jedenfalls an der Rechtswidrigkeit seines Inhalts, dies umso mehr, als ohne Einsicht in die Beitragsabrechnung und den dazugehörigen Prüfbericht völlig unklar sei, über welchen Zeitraum abgesprochen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nicht entsprochen worden. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er eine Leistungsfrist völlig vermissen lasse. Überdies wurde die im Bescheid getroffene Feststellung, dass die BF hauptsächlich Krankentransporte - mit und ohne Sanitäter - durchführe, als falsch gerügt, zumal ein Krankentransport ohne Sanitäter undenkbar sei. Sei ein Transport durch einen Sanitäter nicht erforderlich, handle es sich nicht um einen Krankentransport, sondern um eine schlichte Personenbeförderung. Tatsächlich führe die BF entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hauptsächlich einfache Personenbeförderungen mit einem gewöhnlichen Personenkraftwagen durch, dies im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes. Rettungsdienste würden nicht angeboten. Unter dem Beschwerdepunkt der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" rügte sie die von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schlussfolgerung, wonach ihren Beschäftigten ab dem 01.03.2011 der Lohn in Höhe des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: so oder kurz: ÖRK) zustehe. Demnach führe die BF im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit einerseits Personenbeförderungen mit gewöhnlichen PKW ohne Sanitäter und Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen mit Sanitäter durch. Die für die Personenbeförderung mit PKW eingesetzten Fahrzeuge bedürften keiner besonderen Ausstattung und beschränke sich die Aufgabe des Fahrzeuglenkers darauf, den Fahrgast von A nach B zu bringen. Für diese Art der Personenbeförderung sei die Gehfähigkeit des Fahrgasts Voraussetzung und dass dieser sonst keiner medizinischen Betreuung bedürfe. Die Personenbeförderung mit Krankentransportwagen erfordere besonders ausgestattete Fahrzeuge und die Anwesenheit eines Sanitäters. Bei dieser Art der Personenbeförderung handle es sich um einen klassischen Krankentransport, der von Personen in Anspruch genommen werde, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes einer qualifizierten Begleitung und/oder medizinischen Betreuung bedürfen. Der gesatzte Kollektivvertrag des ÖRK könne allenfalls für die von der BF verrichtete Personenbeförderung mit Krankentransportwagen zur Anwendung gelangen. Eine Ausdehnung auf die Personenbeförderung mit PKW sei allein auf Grund des Satzungswortlauts ausgeschlossen. Auch spreche der Geltungsbereich des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK gegen diese Art der Personenbeförderung. Die Satzung komme auch deshalb nicht zur Anwendung, da die BF als Mitglied des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe das Mietwagen-Gewerbe ausübe. Sie unterstehe dem Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs auf die Beförderung "gesunder" Personen bestehe nicht. Beim Transport einer Person gehe es um die Beistellung eines Lenkers und eines Kraftfahrzeuges, gleich ob die zu transportierende Person krank oder gesund ist. Im Gegensatz zum qualifizierten Krankentransport gebe es nicht um die spezifische, auf gesundheitliche Maßnahmen abgestellte Ausrichtung der erbrachten Leistung. Gemäß § 19 Abs. 2 ArbVG würden Kollektivverträge für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft setzen. Der Kollektivvertrag genieße Vorrang und sei eine Kollision von Satzung und Kollektivvertrag im selben fachlichen Geltungsbereich ausgeschlossen. Weiter heißt es in der Begründung der Bescheidbeschwerde, dass das Bundeseinigungsamt auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230 dem ÖRK die Kollektivvertragsfähigkeit aberkennen hätte müssen. Demnach sei ein amtswegiges Vorgehen des Bundeseinigungsamtes bereits dann angezeigt, wenn diesem Umstände bekannt werden, die auf den Entfall der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 hindeuten würden. Es könne wohl kein Zweifel daran bestehen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs einen solchen Umstand darstelle. Die rückwirkende Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des ÖRK wäre auch über Antrag möglich, doch habe die BF, die weder eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung, noch eine gesetzliche Interessenvertretung sei, keine Möglichkeit, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aus Eigenem zu begehren. Hätte das Bundeseinigungsamt dem ÖRK die Kollektivvertragsfähigkeit aberkennt, wären sämtliche Kollektivverträge gemäß § 17 Abs. 3 ArbVG mit dem Tag der Kundmachung der Aberkennung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und wäre der jeweiligen Satzung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 fehle es an einer Rechtsgrundlage. In der Beschwerdeschrift erhob die BF weiter die Forderung nach einem Verzicht auf Verzugszinsen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde. Mit Schreiben vom 20.06.2016 habe die belangte Behörde verlautbart, dass der Beitrags- und Regressausschuss auf die Einhebung der in Folge einer Beitragsnachforderung angelasteten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 2 ASVG zur Gänze verzichtet hätte. Ein Verzicht habe zur Folge, dass keine weiteren Verzugszinsen mehr anfallen könnten. Weiter rügte die BF eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da Mietwagenunternehmen, die (auch) kranke Personen befördern, die selbst gehfähig sind und keiner medizinischen Beförderung bedürfen, in den Genuss des (günstigeren) Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW kämen, wohingegen die BF, die auch noch qualifizierte Krankentransporte anbietet und durchführt, bei gleicher Tätigkeit mit einem ungünstigeren Kollektivvertrag Vorlieb nehmen müsse. Weiter wurde die Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsfreiheit gerügt, da bei Anwendung des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK die BF auch Arbeitnehmern ohne entsprechende Verwendung ein höheres Mindestentgelt bezahlen müsste, während reine Mietwagenunternehmen ihre Arbeitnehmer weiterhin nach dem günstigeren Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW entlohnen könnten, was wiederum zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die BF in ihrem Recht auf freie Erwerbstätigkeit im Sinne des Art 6 StGG einschränken würde, da die Personenbeförderung mit PKW nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden könnte.

3. Am 23.12.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.10.2016 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 erklärte die BF, dass sie die Beschwerde in Ansehung der Beschwerdegründe "mangelnder Bescheidcharakter", "mangelnde Bestimmtheit des Spruchs", "Fehlen einer Leistungsfrist", "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", "unrichtige rechtliche Beurteilung (betreffend Mischbetrieb)", "Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs", "Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit" und "Begründungsmängel" zurückziehe und die Beschwerde nur noch hinsichtlich der Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit der Satzung(en)", "Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Jahre 2012 und 2013", "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2014", "Verzicht auf Verzugszinsen", "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes" und "Verletzung der Erwerbsfreiheit" aufrechthalte.

Die Teilzurückziehung der Beschwerde begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob die Nachverrechnung zu Recht erfolgt sei, in erster Linie vom rechtlichen Schicksal der im Zeitraum 2010 bis 2013 gesatzten Kollektivverträge des ÖRK abhänge. In Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230, sei von der Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Satzungen auszugehen.

4. Am 17.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der BF, ihres (handelsrechtlichen) Geschäftsführers und eines Behördenvertreters durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im hier relevanten Prüfzeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2014) firmierte die Beschwerdeführerin vorerst noch unter der Bezeichnung "XXXX" und führt sie seit dem 23.02.2013 (bis laufend) die Firmenbezeichnung "XXXX".

Sie ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert und in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführte Firmenbuch zur FN XXXX eingetragen.

Der Sitz der Gesellschaft befand sich bis zum 31.01.2013 in der Gemeinde XXXX und liegt seit diesem Zeitpunkt bis laufend in der Gemeinde XXXX.

Die Gesellschaft wird seit dem 06.04.2007 bis laufend von XXXX, geb. XXXX als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer selbständig vertreten. Seit der Gründung bis einschließlich 23.09.2016 verfügte die Gesellschaft mit dem zuvor genannten XXXX und dem am 08.01.1947 geborenen XXXX über zwei Gesellschafter und ist seit dem 23.09.2016 XXXX (auf Grund des Ausscheidens von XXXX) alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.02.2007 umfasst der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft der Beschwerdeführerin 1.) das Miet- und Taxigewerbe, 2.) den Handel mit Waren aller Art, 3.) die Vermittlung von Geschäften aller Art und 4.) die Beteiligung an und die Geschäftsführung für andere Unternehmungen im In- und Ausland (Punkt 3. des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus enthält Punkt 3. (Gegenstand des Gesellschaftsvertrages) eine Generalklausel, die die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks förderlich sind.

1.2. Tatsächlich erstreckte sich das Geschäftsfeld der BF im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 auf den Personentransport mit Fahrzeugen mit Sanitäterbegleitung (Krankentransportwagen, in der Folge kurz: KTW) und mit Fahrzeugen ohne Sanitäterbegleitung (Personenkraftwagen, in der Folge kurz: PKW).

Der überwiegende Teil der durchgeführten Transporte umfasste den Transport einer nicht gehfähigen Person ins Krankenhaus, zu Operationen, zu Chemo- und Strahlenbehandlungen, sowie zu CT- und MRT-Untersuchungen und anschließend wieder in den häuslichen Bereich (Krankentransport). Diese Transporte wurden von Fachärzten, praktischen Ärzten, Krankenhäusern und Patienten in Auftrag gegeben [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 3f].

Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Personentransporte entfielen im Ausmaß von 60% auf Fahrzeuge ohne Sanitäterbegleitung (Taxifahrzeuge) und im Ausmaß von 40% auf Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung (KTW) [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 4].

Im oben angeführten Zeitraum waren die Fahrzeuge ohne Sanitäterbegleitung wie ein Taxifahrzeug ausgestattet; die Karosserie dieser Fahrzeuge war überwiegend weiß lackiert, drei Fahrzeuge waren jedoch mit einer dunklen Farbe versehen. Sonst wiesen diese Fahrzeuge keine Kennzeichnung (grünes Kreuz, Schriftzug mit dem Hinweis auf die Beschwerdeführerin) auf.

Die Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung (KTW) wiesen im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 eine gelbe Lackierung mit roten oder grünen Streifen, sowie an den Seitenteilen des Fahrzeuges ein grünes Kreuz mit einem auf die Beschwerdeführerin verweisenden Schriftzug auf [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 5] und waren mit einer Signaleinrichtung (Drehleuchte und Folgetonhorn) ausgestattet. Darüber hinaus waren sie mit einem medizinischen Equipment ausgestattet, bestehend aus

* einer Krankentrage inklusive Fahrgestell im Fahrzeug, auf das der auf der Krankentrage liegende Patient gelegt und (fixiert) ins Krankenhaus transportiert werden konnte,

* einem Tragestuhl,

* einem Erste-Hilfe-Koffer,

* einem Defibrillator,

* einer Vakuumschiene,

* einem Absauger und

* einem Beatmungsgerät [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 15].

1.3. Wie schon oben ausgeführt, führte die Beschwerdeführerin mit den in ihrem Fuhrpark befindlichen Kraftfahrzeugen (PKW und KTW) primär Personen- und Krankentransporte durch.

Zwar hat die sie (aktiv) keine Rettungsdienste angeboten, doch kam es immer wieder vor, dass sie vom Österreichischen Roten Kreuz um die Durchführung eines solchen ersucht wurde, wenn diese Organisation bei einem medizinischen Notfall über keine eigenen freien Transportkapazitäten verfügte. In diesen Anlassfällen führte auch die Beschwerdeführerin mit ihren KTW eine Notfallrettung durch, anlässlich der eine verunfallte bzw. einen medizinischen Notfall erlitten habende Person erstversorgt und zu einem mit dem ÖRK vereinbarten Treffpunkt geliefert wurden, von wo aus sie vom Notarztwagen oder von einem Rettungswagen des ÖRK übernommen und ins Krankenhaus weitertransportiert wurde. Die ärztliche Begleitung dieser Notfallrettung wurde idR. von einem praktischen Arzt der näheren Umgebung durchgeführt, der von der Beschwerdeführerin beigezogen wurde.

War ein Arzt nicht erreichbar, forderte die Beschwerdeführerin den ÖAMTC-Rettungshubschrauber an, auf dem ein Arzt anwesend war. In diesen Anlassfällen wurde der Patient direkt vom Rettungshubschrauber übernommen und ins Krankenhaus transportiert [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 14].

Wurde die Fahrt von einem Arzt angefordert, stellte dieser einen Transportschein aus, auf dem vermerkt war, wohin der Patient zu transportieren ist und ob der Transport mit Sanitäterbegleitung oder ohne eine solche zu erfolgen hat.

Die Abrechnung der Fahrt erfolgt zu einem eigens für die jeweilige Fahrzeugart (PKW oder KTW) festgesetzten Tarif, wobei das Entgelt für die durchgeführte Fahrt vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger zur Auszahlung gelangte [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 11 unten]. Dies galt auch für Transportleistungen, die über Anforderung einer Privatperson erbracht wurden, es sei denn es hätte sich etwa um eine Überstellung in ein Pflegeheim gehandelt [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 11 mittig].

1.4. Die Beschwerdeführerin verwendete auf den Fahrzeugen ohne Sanitäterbegleitung (PKW) lediglich einen Fahrer, der einen Führerschein der Klasse "B" besitzen musste, aber keine Sanitäterausbildung nachweisen musste [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 6].

Auf den Fahrzeugen mit Sanitäterbegleitung (KTW) kamen ein Fahrer und ein Beifahrer zum Einsatz. Für die Anstellung als Beifahrer eines KTW setzte die Beschwerdeführerin zwingend einen Nachweis über eine abgelegte Prüfung zum Rettungssanitäter, nicht jedoch einen Führerschein der Klasse "B", voraus. Dagegen musste der Fahrer des KTW mindestens seit 4 Jahren einen Führerschein der Klasse "B" besitzen und ebenfalls eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nachweisen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 6]. Auch mussten die angeführten Personen ihre Ausbildung zum Rettungssanitäter in Zweijahresabständen entweder beim ÖRK oder beim XXXX rezertifizieren lassen. Die Kosten der Rezertifizierung wurden von der Beschwerdeführerin zur Gänze getragen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 9].

Darüber hinaus waren vor allen die Fahrer/innen der Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung (KTW) verhalten, Fahrsicherheitstrainings zu absolvieren. Die dabei anfallenden Kosten wurden ebenfalls zur Gänze von der BF getragen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 9].

Zumindest die Fahrer/innen der Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung und der Fahrzeuge ohne Sanitäterbegleitung mussten ständig über ein Mobiltelefon, das ihnen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde, erreichbar sein. Über dieses Kommunikationsmittel mussten sie der Beschwerdeführerin die durchzuführenden Fahrten bekannt geben. Die Anschaffungskosten der Mobiltelefone, wie auch die Mobilfunkrechnungen, wurden zur Gänze von der Beschwerdeführerin gezahlt [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 7 unten].

Mit den Fahrern der Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung bzw. der Fahrzeuge ohne Sanitäterbegleitung hatte die Beschwerdeführerin schriftliche Dienstverträge abgeschlossen, nicht jedoch mit den Sanitätern [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 7 oben].

Die Beschwerdeführerin hatte Wechseldienste eingerichtet, die über Dienstpläne in der Weise geregelt wurden, dass ein Dienstnehmer, der am Montag von 06.00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet hatte, am Dienstag von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, am Mittwoch von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr Dienst hatte. Nach Dienstende ging der betreffende Mitarbeiter nach Hause. Die Dienstpläne wurden auf der Dienststelle der Beschwerdeführerin ein Monat im Voraus erstellt und auf der Dienststelle am Kundmachungsbrett durch Anschlag bekanntgegeben [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 7 mittig].

Die Diensteinteilung der Dienstnehmer berücksichtigte auch deren Erholungsurlaubsanspruch im Ausmaß von 5 Wochen. Wollte ein Beschäftigter den Erholungsurlaub konsumieren, war er gehalten, dies mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abzustimmen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 7]. Die Möglichkeit einer gleitenden Arbeitszeitregelung bestand nicht [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 8].

War ein Dienstnehmer an der Verrichtung des Dienstes erkrankungsbedingt verhindert, musste dies der Beschwerdeführerin telefonisch bekannt geben werden [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 7].

Ein allfällig unentschuldigtes Nichterscheinen eines Dienstnehmers hätte zur unverzüglichen Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger geführt. Dieselbe Sanktion wäre verhängt worden, wenn ein Mitarbeiter erkennbar durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss beeinträchtigt den Dienst angetreten hätte [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 8 unten].

Die für die Verrichtung des Dienstes erforderlichen Betriebsmittel (PKW, KTW, medizinisches Equipment, Mobiltelefone, Uniform, Schaltzentrale bzw. Büro) wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und die dafür anfallenden Kosten zur Gänze von ihr getragen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 8 oben].

Die Fahrer der Fahrzeuge ohne Sanitäterbegleitung, die Fahrer der Fahrzeuge mit Sanitäterbegleitung (KTW), sowie die Sanitäter wurden auf der Grundlage des von der WKO herausgegebenen Kollektivvertrages für Mietwagenfahrer entlohnt und das (als Fixgehalt zur Auszahlung gelangte) Monatsgehalt vierzehnmal an die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ausgezahlt [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 8].

1.5. Beschwerdeführerin vs. Österreichisches Rotes Kreuz

1.5.1. Die Schaltzentrale der Beschwerdeführerin konnte lediglich über eine eigene Festnetznummer angewählt werden, nicht jedoch über die Notrufnummer "144" oder "112". Bei Anwahl einer dieser Notrufnummern wurde und wird der Anrufer ausnahmslos und immer an die Leitstelle des ÖRK weitergeleitet [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 14].

1.5.2. Während das ÖRK mit den Gemeinden Verträge abgeschlossen hat, auf deren Grundlage sich diese Organisation verpflichtete, für allfällig notwendige Rettungsdienste von Montag bis einschließlich Sonntag (auch an Feiertagen) rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen, war der Betrieb der Beschwerdeführerin lediglich von Montag bis Samstag von ca. 06:00 Uhr bis maximal 20:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiträume konnten weder Krankentransporte angefordert werden, noch wurden solche durchgeführt [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 3 und 9].

1.5.3. Während das ÖRK auf Grund der mit den Gemeinden eingegangenen Verpflichtung verhalten ist, an allen Wochentagen rund um die Uhr Krankentransporte und Rettungsdienste durchzuführen, hatte bzw. hat die Beschwerdeführerin eine solche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit nicht zu tragen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 9].

Dies äußert sich darin, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum ÖRK - die Durchführung von Personentransporten (mit und ohne Sanitäterbegleitung) auch ablehnen durfte und darf [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 13 unten].

Für die im Dienste der Allgemeinheit übernommenen Verpflichtungen erhält das ÖRK - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - den "Rettungseuro". Dabei handelt es sich um einen Fixbetrag je Einwohner und Jahr, der von den Gemeinden an das ÖRK abzuliefern ist [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 9].

Im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 bestand für die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu jenen des ÖRK - keine Mautbefreiung, weshalb sie für sämtliche Fahrzeuge (ob mit oder ohne Sanitäterbegleitung) eine Jahresvignette lösen musste, um die Autobahnen bzw. Schnellstraßen benützen zu dürfen [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 10].

Die Verwendung des Drehlichts und des Folgetonhorns war an eine (auf drei Jahre befristet erteilte) Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gebunden. Erst nach Vorliegen der Bewilligung, durften die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin mit Drehlicht und Folgetonhorn ausgestattet werden. Nach Ablauf von drei Jahren musste ein neuerliches Ansuchen gestellt werden [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 10].

Der Beschwerdeführerin war und ist es - im Gegensatz zum ÖRK - nicht gestattet, Spenden zu sammeln, um daraus Investitionen zu finanzieren (Ebda, S. 10 unten). Die erforderliche Neuanschaffung von Fahrzeugen erfolgte im Rahmen einer Leasingfinanzierung, die wiederum aus den Einnahmen der BF aufgebracht wurde. Einem ständigen Investitionsbedarf unterliegt auch das mit einem Ablaufdatum versehene medizinische Equipment [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 12 unten].

Im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 war das von der Beschwerdeführerin betriebene Unternehmen auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Es hatte nicht den Charakter eines gemeinnützigen Unternehmens [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 17.12.2018, S. 11 oben].

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus dem von ihr und der belangten Behörde vorgelegten Urkundenkonvolut (darunter insbesondere den Prüfbericht über die den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 betreffende GPLA-Prüfung, die für diesen Zeitraum zur Beitragskontonummer der BF vorgelegten Beitragsabrechnungen, die historischen Firmenbuchauszüge und den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschaft betreffend, sowie die vorliegenden Generalversammlungsprotokolle), das Vorbringen in der Beschwerdeschrift bzw. im Schriftsatz vom 20.02.2017, womit eine Teilzurückziehung ihrer Beschwerde vorgenommen wurde, im Vorlagebericht und auf dem Ergebnis der am 17.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Auf den angeführten Grundlagen wurden auch die Konstatierungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.

2.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauteten in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum wörtlich auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des

Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und die Anerkennungsprämie;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

[...]"

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

[...]"

Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 ASVG lautete in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"Sonderbeiträge

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.

2.2. Die für die Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes zur Satzung maßgeblichen Bestimmungen lauteten wie folgt:

In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung legte § 8 Abs. 1 ArbVG fest, dass - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglied der im Kollektivvertrag beteiligten Parteien gewesen seien oder später geworden wären, innerhalb eines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs kollektivvertragsangehörig seien.

Die zur Kollektivvertragsfähigkeit maßgebliche Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"Kollektivvertragsfähigkeit

§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.

(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche

1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;

2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden;

3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;

4. in der Vertretung der Arbeitsgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.

(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfangs ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören."

Die mit Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit bezeichnete Bestimmung des § 5 ArbVG hat folgenden Wortlaut:

§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmung des § 18 ArbVG, die das mit "Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung" betitelte 2. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes einleitet, weist in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut auf:

"Begriff und Voraussetzungen

§ 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrags ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen bilden die Satzung.

(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang gelöst werden.

(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn

1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;

2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;

3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind;

4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind.

(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.

(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen.

(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen werden, können nicht zur Satzung erklärt werden."

Mit den hier maßgeblichen Verordnungen BGBl. II Nr. 203/2010, BGBl. II Nr. 98/2011, BGBl. II Nr. 254/2012 und BGBl. II Nr. 120/2013 erklärte das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt die für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 erlassenen Kollektivvertrag des ÖRK zur Satzung.

Gemäß § 1 der angeführten Verordnungen gilt die Satzung des ÖRK

* fachlich für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel (lit. a),

* räumlich für das Gebiet der Republik Österreich (lit. b) und

* persönlich für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich, sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

3. Den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.10.2016 und die darin zur Vorschreibung gebrachten Beitragsnachforderungen gründete die belangte Behörde im Kern darauf, dass den Beschäftigten der Beschwerdeführerin der Lohn in der Höhe des gesatzten Kollektivvertrages für das Österreichische Rote Kreuz ab 01.03.2011 zugestanden hätte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich im Kern darauf, dass auf sämtliche Beschäftigten der Beschwerdeführerin der von der WKO erlassene Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW anzuwenden gewesen wäre und dieser (wegen der Mischbetriebseigenschaft des Unternehmens der Beschwerdeführerin) gegenüber dem gesatzten Kollektivvertrag des ÖRK vorziehen hätte müssen, nicht zuletzt deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230, aussprach, dass beim ÖRK nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG vorgelegen hätten.

4. Beschwerdegegenständlich geht es daher um die Frage der Anwendbarkeit des mit den Verordnungen des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundeseinigungsamtes zu BGBl. II Nr. 203/2010, BGBl. II Nr. 98/2011, BGBl. II Nr. 254/2012 und BGBl. II Nr. 120/2013 gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes und der darin enthaltenen entlohnungsrechtlichen Bestimmungen auf die Dienstverhältnisse der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer (darunter der Fahrer der PKW bzw. der Fahrer der KTW und der Sanitäter).

4.1. Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundeseinigungsamtes gilt die Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel. Räumlich erstreckt sich der Geltungsbereich der Verordnung auf das Bundesgebiet (§ 1 Z 2).

4.2. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten anzusehen ist und demgemäß die Verordnung auf sie zur Anwendung gelangt. In Bezug auf den angeführten Zeitraum steht unstrittig fest, dass sie Krankentransportdienste mit Fahrzeugen ohne Sanitäterbegleitung (sohin mit PKW) und Krankentransportdienste mit Fahrzeugen mit Sanitäterbegleitung (mit KTW) durchgeführt hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der einvernommene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Rettungsdienste angeboten hätte, es dennoch immer wieder vorgekommen wäre, dass sie vom Österreichischen Roten Kreuz (in der Folge: so oder kurz: ÖRK) um die Durchführung eines Rettungsdienstes ersucht wurde, wenn diese Organisation im Notfall über keine eigenen freien Transportkapazitäten verfügte.

Diesfalls führte auch die Beschwerdeführerin mit ihren KTW eine Notfallrettung durch, anlässlich der eine verunfallte bzw. einen medizinischen Notfall erlitten habende Person erstversorgt und zu einem mit dem ÖRK vereinbarten Treffpunkt geliefert wurde, von wo aus sie vom Notarztwagen oder von einem Rettungswagen des ÖRK übernommen und ins Krankenhaus weitertransportiert wurde. Die ärztliche Begleitung dieser Notfallrettung wurde idR. von einem praktischen Arzt der näheren Umgebung durchgeführt, der von der Beschwerdeführerin hinzugezogen wurde. Auch wenn diese Form der Dienstleistung der hinter die Erbringung der Krankentransportdienst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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