Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AlVG §38Spruch
G308 2209384-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Barbara LEITNER und Mag.a Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 07.08.2018 wurde die Notstandshilfe von
XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gemäß § 38 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 für den Zeitraum vom 12.07.2018 bis 08.08.2018 eingestellt.
2. Mit Schreiben vom 10.08.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid, XXXX vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Dieser Bescheid wurde mittels RSb dem BF übermittelt, und wurde am 14.09.2018 von der Post eine Verständigung über eine Hinterlegung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 17.09.2018, da keine Abholung durch den BF erfolgte, wurde der Bescheid am 03.10.2018 an das AMS retourniert.
Am 10.10.2018 wurde im AMS eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen, in der dieser erklärte, dass er die Beschwerdevorentscheidung nicht abgeholt habe, da er keine Benachrichtigung über den Zustellversuch erhalten habe. Der Bescheid wurde ihm im Zuge dieser Vorsprache persönlich ausgehändigt.
Laut niederschriftlicher Ergänzung wurde am 11.10.2018 dem BF auch der Originalumschlag ausgefolgt und von diesem per Unterschrift bestätigt.
4. Mit Schreiben vom 17.10.2018 erhob der BF, vertreten durch den Verein XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2018. Handschriftlich und mit Unterschrift durch den BF bestätigt, ersuchte dieser um Behandlung als Vorlangeantrag und hole er hiermit seine Unterschrift am 29.10.2018 nach.
5. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 30.10.2018 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung vom 14.09.2018 der Beginn der Abholfrist mit 17.09.2018 mitgeteilt wurde, und der Bescheid daher mit diesem Datum als zugestellt gilt. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages war daher der 01.10.2018. Da der Vorlageantrag jedoch erst am 18.10.2018 eingebracht wurde, musste dieser als verspätet zurückgewiesen werden. Die erfolgte persönliche Aushändigung des Bescheides am 10.10.2018 führte zu keiner Änderung des angegebenen Fristenlaufes vom 17.09.2018.
6. Mit Schreiben, eingegangen beim AMS am 09.11.2018, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass er den Bescheid vom 10.09.2018 nicht bekommen habe.
7. Mit Schreiben vom 13.11.2018 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 14.11.2018 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 wurde nachweislich am 14.09 2018 zugestellt.
Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann daher am 17.09.2018 zu laufen und endete am 01.10.2018.
Der Beschwerdeführer übermittelte den gegenständlichen Vorlageantrag am 17.10.2018 an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 17.10.2018 eingebracht.
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu § 15 VwGVG).
Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 01.10.2018 geendet hat, war der Vorlageantrag vom 17.10.2018 verspätet.
Wie zuvor ausgeführt, hat die Behörde zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2209384.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019