TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W136 2136365-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §18
WaffG §2
WaffG §44
WaffG §5

Spruch

W136 2136365-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt DI Mag. Andreas RIPPEL, Maxingstraße 34, 1130 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 06.07.2016, GZ S90931/132-Recht/2016, betreffend Bestimmung einer Schusswaffe als Kriegsmaterial, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland, wandte sich mit E-Mail vom 17.11.2014 an das Bundesministerium für Inneres (BMI) und teilte mit, dass sie beabsichtige, das halbautomatische Gewehr "SAN SAPR 751 Sport, XXXX Austria Sport", nach Österreich einzuführen. Es handle sich hierbei um eine halbautomatische Sportwaffe im Kaliber .308 Win., eine Neufertigung der Firma Swiss Arms AG mit ziviler Neufertigung des Laufes und Verschlusses. Ein Umbau dieser Waffe zu einer "vollautomatischen Version" sei auch unter Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht möglich. Beigelegt wurde ein Feststellungsbescheid des Bundekriminalamtes Wiesbaden, Deutschland, wonach es sich bei der gegenständlichen Waffe (mit unterschiedlichen Lauflängen) um keine Kriegswaffe sondern um eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nach dem deutschen Waffengesetz handle, die nicht verboten sei. Nach dem Bescheid des Bundekriminalamtes Wiesbaden sind die Varianten 1 bis 5 dieser Schusswaffe vom Verbot der schießsportlichen Verwendung der (deutschen) Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst, die Varianten 6 bis 8 von diesem Verbot nicht erfasst.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass es sich ihrer Rechtsauffassung nach bei der gegenständlichen Schusswaffe auch nach dem österreichischen Waffengesetz um eine "zivile" Schusswaffe der Kategorie B handle und werde das BMI ersucht mitzuteilen, ob es diese Rechtsauffassung teile.

2. Vorgenanntes Schreiben übermittelte das BMI umgehend "zuständigkeitshalber" dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) mit dem Ersuchen um Mitteilung des Sachausganges. Das BMLVS ersuchte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge um Mitteilung, ob gegenständliches Schreiben als Antrag gemäß § 44 WaffG zu werten sei, was von dieser bejaht wurde.

3. Nach einem Ermittlungsverfahren samt Einholung eines Gutachtens des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik erließ die belangte Behörde am 06.07.2016 den hg. verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das antragsgegenständliche Gewehr SAN SAPR 751 Sport, Kaliber 7,62 x 51mm gemäß § 44 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22.November 1997 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, der Kategorie A zuzuordnen ist bzw. als Kriegsmaterial anzusehen ist.

Begründend wurde nach Ausführungen zu den technischen Daten der Waffe auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handle, das konstruktiv vom Schweizer Armeegewehr Stgw90 (SG550) abgeleitet sei, allerdings in einem anderen Kaliber, wobei weder die Abgabe von Dauerfeuer noch ein Umbau dazu möglich sei. Die Waffe sei nicht als Jagdgewehr konzipiert, weshalb die Ausnahmebestimmung für jagdliche Halbautomaten nicht anwendbar sei. Die Ausnahmebestimmung als Sportwaffe sei ebenfalls nicht anwendbar, da die Waffe als halbautomatische Büchse in den Schießsparten nicht abgebildet sei. Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe anhand rein objektiver Kriterien, wie Konstruktion, technische Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben wesensfremd verwenden oder Vereine Wettbewerbe mit halbautomatischen Gewehren veranstalten, könne noch nicht geschlossen werden, dass die dabei benutzen Waffen zu Sportwaffen würden. Es gäbe ein vollautomatisches Gewehr SG 751 SAPR, bei dem es sich um Kriegsmaterial handle und auf dem die antragsgegenständliche Waffe technisch basiere, weshalb das antragsgegenständliche Gewehr keine Jagd- oder Sportwaffe sei. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die halbautomatische Version eines Sturmgewehrs 77 Kriegsmaterial sei (VwGH Zlen. 2003/11/0307 und 2004/11/0103). Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 03.04.2014 die halbautomatische Schusswaffe Schmeisser M4-Austria Kaliber .223 Rem. und das BMI am 07.07.2005 das halbautomatische Gewehr SG 550 Zivil-Match-Kempf im Kaliber .223 Rem. mit seitlichem Klappschaft jeweils als Schusswaffen der Kategorie B eingestuft habe, sei dies insofern irrelevant, als sich diese Feststellungen auf Schusswaffen anderer Typen bezögen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe unstrittig um ein halbautomatisches Gewehr handle, jedoch entscheidungswesentlich sei, ob es sich bei dieser Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr im Sinne des § 1 Z 1 lit. a der Kriegsmaterialverordnung handle, das demnach nicht als Kriegsmaterial anzusehen sei. Richtig sei auch, dass die Abgrenzung von halbautomatischen Sport- und Jagdgewehren zu als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hätte, unrichtig sei jedoch, dass diese Abgrenzung auch - wie von der Behörde angezogen - aufgrund des optischen Erscheinungsbildes zu erfolgen hätte. Eine derartige Bestimmung habe es in der Vergangenheit in Deutschland gegeben und sei mittlerweile abgeschafft worden, in Österreich habe ein derartiger "Anscheinswaffenparagraph" nie existiert und sei daher das optische Erscheinungsbild für die Einstufung irrelevant.

Die Beschwerdeführerin habe der Behörde die Regelwerke der Österreichischen und der Oberösterreichischen Meisterschaft für habautomatische Gewehre der Klassen HAG 1, 2 und 3 vorgelegt und sei ersichtlich, dass das antragsgegenständliche Gewehr nach dem Regelwerk des Oberösterreichischen Landesschützenverbandes in der Schießsportart HAG 1 abgebildet sei. Die antragsgegenständliche Waffe sei idealtypisch als Sportwaffe konzipiert und sei auch in ausländischen Sportarten abgebildet. Zu prüfen sei daher, ob der Einsatz der Waffe wesensfremd sei. Es sei darauf zu verweisen, dass es sich bei antragsgegenständlichen Waffe um eine Neuanfertigung der Firma SAN Swiss Arms AG aus waffenrechtlich freien Teilen der Modellreihe SIG 551 handle, beim Lauf und Verschluss jedoch handle es sich um zivile Neufertigungen, ein funktionsfähiger Austausch von Teilen der antragsgegenständlichen Waffe und dem Modell SIG 551 sei auch unter Zuhilfenahme von gebräuchlichen Werkzeug nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich warum die Firma SAN Swiss Arms AG unter erheblichem Aufwand einen Umbau aus der halb- und vollautomatischen Waffe in eine rein halbautomatische vornehmen sollte, wenn dies nicht zu dem Zweck diene, eine Waffe für sportliche Zwecke zu konzipieren. Nochmals verwiesen wurde auf die Einstufung vergleichbarer halbautomatischer Waffen durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie das BMI als Schusswaffen der Kategorie B nach dem Waffengesetz 1996. Verfehlt seien die Hinweise der belangten Behörde auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, da es in den angezogenen Verfahren nicht um die Einstufung einer Schusswaffe, sondern um ein Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Kriegsmaterial gehandelt habe, somit die Frage, ob es sich bei der Waffe um Kriegsmaterial handle, gar nicht strittig gewesen sei. Insgesamt ergäbe sich, dass die antragsgegenständliche Waffe als solche der Kategorie B und nicht als Kriegsmaterial anzusehen sei.

5. Die belangte Behörde legte mit Note vom 05.10.2016 die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 02.03.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 44 zweiter Satz WaffG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2017, Zl. G 242/2017, G 46/2017 G 47/2017 wurde dieser Antrag abgewiesen.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018 wurde ein Gerichtssachverständiger aus dem Gebiet des Schießsportes mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Eignung der Verwendung der antragsgegenständlichen Waffe im Schießsport beauftragt. Die belangte Behörde hat sich zuvor gegen die Bestellung dieses Sachverständigen ausgesprochen, da dieser als Schießsportsachverständiger kein Sachverständiger für als Kriegsmaterial anzusehende Schusswaffen sei.

8. Mit Note vom 11.09.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das erstellte Gutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt.

Die Beschwerdeführerin trat den gutachterlichen Ausführungen bei und betonte nochmals, dass die Optik einer Waffe allein diese nicht zu Kriegsmaterial mache.

Die belangte Behörde führte aus, dass das Gutachten des Sachverständigen weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, weil dieser offenbar aus dem Umstand, dass mit der antragsgegenständlichen Waffe nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich sei, den Schluss ziehe, dass es sich um ein Sportgewehr handle. Dabei übersehe der Sachverständige jedoch, dass halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich nach § 1 Z 1 lit. a Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial seien. Dabei sei zu betonen, dass es viele halbautomatische Gewehre gäbe, die als Kriegsmaterial eingestuft seien. Auch kenne die Rechtsordnung keine systemisierten Schießsportarten und käme den Richtlinien des IPSC keinerlei Normcharakter zu. Im Übrigen gäbe es zwischen dem voll- und dem halbautomatischen Gewehr SG 751 SAPR keine über die Dauerfeuerfunktion hinausgehende Änderungen. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist zur Äußerung bis zum 16.11.2018 ersucht, damit die belangte Behörde ihrerseits ein Gutachten einholen könne.

9. Mit Note vom 11.09.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das vorgenannte Gutachten dem Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) übermittelt und dieses ersucht, zur Ausführung des Sachverständigen, wonach es "praktisch" keine "Kriegsgewehre" gäbe, die nur über eine halbautomatische Systemfunktion verfügen, begründet Stellung zu nehmen.

10. Mit Note vom 05.10 2018 teilte das ARWT mit, dass eine vollautomatische Waffe, die durch Änderung der Abzugseinrichtung auf halbautomatische Funktion reduziert werde, dadurch ebenso wenig ihre Kriegsmaterialeigenschaft verliere wie ein halbautomatischer militärischer Karabiner, der zu Jagd- oder Sportzwecke eingesetzt werde. Im Übrigen gäbe es halbautomatische Gewehre, die ihrem Wesen nach für den Einsatz bei bewaffneten Streitkräften bestimmt seien, wie zB der amerikanische Karabiner KM1 und das amerikanische Gewehr GM1. Ein Beispiel für eine moderne halbautomatische Waffe, sei das im österreichischen Bundesheer eingeführte ISSG, H&K 417 im Kaliber 7,62x 51mm.

11. Mit Note vom 16.11.2018 ersuchte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2018 zu erstrecken.

12. Die unter I.10 erwähnte Stellungnahme des ARWT wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt, gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die antragsgegenständliche Waffe die gleichen technischen Merkmalswerte wie das Gewehr SG 751 SAPR aufweist.

13. Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit, dass nicht klar sei, ob das Amt für Rüstung und Wehrtechnik oder der Verfasser der Stellungnahme (siehe I.10) als Sachverständiger bestellt worden sei, ob es sich um die Privatmeinung eines Dritten oder aber um eine Stellungnahme der belangten Behörde handle. Es sei davon auszugehen, dass das ARWT als Kompetenzzentrum des Bundesheeres jedenfalls der belangten Behörde zuzurechnen sei, weshalb das Schreiben, sofern der Verfasser als hg. Gutachter bestellt worden sei, wegen Befangenheit abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Stellungnahme des ARWT nicht begründet und werde darauf verwiesen, dass in wesentlichen bedeutenden Streitkräften lediglich vollautomatische Waffen Verwendung finden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Bei der antragsgegenständlichen Waffe SAN SAPR (SWISS ARMS Precision Rifle) 751 Sport, Kaliber .308 handelt es sich um ein halbautomatisches Gewehr.

1.3. Die technischen Merkmalswerte der antragsgegenständlichen Waffe sind dieselben wie jene des halbautomatischen Gewehrs SG 751 SAPR - Präzisionsgewehr, nämlich Kaliber 7.62*51mm, Gasdrucklader mit Drehknopfverschluss, Gesamtlänge mit/ohne Klappschaft, Lauflänge (LB), Abzugsgewicht (35N), 4 Züge rechts. Das optische Erscheinungsbild der antragsgegenständlichen Waffe ist ident mit dem vorgenannten Präzisionsgewehr derselben Firma.

1.4. Beim vorgenannten Präzisionsgewehr SG 751 SAPR handelt es sich nicht um eine Sportwaffe.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum antragsgegenständlichen Gewehr gründen auf den dazu von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (zB. Feststellungsbescheid Bundeskriminalamt Wiesbaden), ergänzt durch die technische Beschreibung des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu technischen Merkmalen des Präzisionsgewehr SG 751 SAPR gründen auf den diesbezüglichen Herstellerangaben (http://www.swissarms.ch/de/). Die Feststellungen, dass das antragsgegenständliche Gewehr die gleichen technischen Merkmale aufweist wie das vorgenannte Gewehr, konnte durch einen entsprechenden Vergleich der Daten getroffen werden. Die Feststellung zum gleichen optischen Erscheinungsbild gründen auf einem Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder im Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes Wiesbaden mit Bildern des SG 751 SAPR.

Die Feststellung, dass es sich beim Präzisionsgewehr SG 751 SAPR nicht um ein Sportgewehr handelt gründen auf folgenden Überlegungen:

Das vorgenannte Gewehr wird auf der Home-Page des Herstellers dargestellt und in Wort und Bild beschrieben (http://www.swissarms.ch/media/files/prospekt-sg-751-de.pdf). Auf dieser Seite ist ein Soldat mit dem Präzisionsgewehr dargestellt, darunter findet sich neben entsprechenden Bildern und Daten zu der Waffe folgender Text:

"Taktische Überlegenheit

Das SG 751 SAPR Präzisionsgewehr im Kaliber 7.62 x 51 mm NATO garantiert höchste Effizienz auch unter widrigsten Verhältnissen.

Der indirekte Gasdrucklader ermöglicht Präzisionsschützen des Militärs, sowie der Polizei ihren Auftrag auch aus großer Distanz auszuführen.

Erfüllt den NATO Standard AC 225."

Aus der Art der Darstellung dieser Waffe durch den Hersteller und dessen ausdrückliche Bezugnahme auf Schützen des Militärs und der Polizei ergibt sich zweifelsfrei, dass der Hersteller diese Waffe als Militär- und Polizeiwaffe anbietet.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die technischen Merkmalswerte der antragsgegenständlichen Waffe lt. Aktenlage dieselben wie jene des halbautomatischen Gewehrs SG 751 SAPR - Präzisionsgewehr sind, dem ist sie nicht entgegengetreten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Hersteller darauf hinweist, dass eine vollautomatische Version des SG 751 SAPR auf Anfrage mit Sonderbewilligung erhältlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung nach dem WaffG das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A):

2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I. Nr. 12/1997, idF BGBl. I. Nr. 97/2018 lauten:

"Schußwaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

.....

Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

.....

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen."

§ 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 lautet:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre."

2.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.

Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, wonach es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial handelt, im Wesentlichen damit begründet, dass die Waffe konstruktiv vom (vollautomatischen) SIG 551 abgeleitet ist. Auf diesen Umstand kommt es jedoch im Sinne des vorerwähnten Judikats ebenso wenig an, wie der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass ein Umbau der halbautomatischen Waffe zu einer vollautomatischen nicht möglich ist. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass allein der Umstand, dass die Waffe über kein Dauerfeuer verfügt, verdeutliche, dass es sich um eine Sportwaffe (Arg. "Warum sollte sich das Militär um die Möglichkeit des Dauerfeuers beschneiden?") handle, geht insofern ins Leere, als es durchaus ausschließlich halbautomatischen Waffen gibt, die ohne Zweifel für die militärische oder polizeiliche Verwendung konzipiert sind und dort auch verwendet werden. Das oben genannte Präzisionsgewehr SG 751 ist ein Beispiel dafür. Im Übrigen gibt es diese Waffe, wie bereits erwähnt, auch in einer vollautomatischen Ausführung.

Der Umstand, dass die antragsgegenständliche Waffe die Zusatzbezeichnung "Sport" trägt weist zunächst, wie auch beschwerdegegenständlich ausgeführt, darauf hin, dass sie für sportliche Zwecke ausgelegt ist. Allerdings gibt es vom selben Hersteller eine namensgleiche halbautomatische Waffe, die zweifelsfrei für den militärischen/polizeilichen Einsatz konzipiert ist. Es stellt sich somit die Frage, ob bzw. welche Abänderungen das vom Hersteller als Sportwaffe ausgewiesene Modell vom Militär- bzw. Polizeigewehr unterscheidet, somit die Sportwaffe auszeichnet. Seitens der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich nichts näher ausgeführt bzw. keine diesbezüglichen Herstellerangaben vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde daher ein Schießsportsachverständiger zugezogen, um die Frage der Eignung der antragsgegenständlichen Waffe als Sportwaffe zu klären.

Der zugezogene Sachverständige für den Schießsport hat angegeben, dass die antragsgegenständliche Waffe jedenfalls für das sportlich dynamische Schießen im Rahmen von nationalen und internationalen IPSC-Wettkämpfen geeignet ist, weil sie die Vorgaben und Richtlinien des IPSC erfüllt. Die IPSC (International Practical Shooting Confederation) ist eine 1976 in den USA gegründete Organisation mit Sitz in Amsterdam, die sportlich-dynamische Schießwettbewerbe in verschiedenen Divisionen (Klassen), ua auch in der Klasse "Halbautomatische Gewehre" ausrichtet. Neben Vereinsbewerben richtet die IPSC auch Europa- und Weltmeisterschaften aus. Zur Frage der typischen Merkmale und Eigenschaften einer halbautomatischen Sportwaffe allgemein, insbesondere im Vergleich zu halbautomatischen Gebrauchswaffen, hat der Sachverständige angegeben, dass dieser nicht in der Systemfunktion sondern in der optischen Gesamtgestaltung zu sehen ist. Sportgewehre würden im Gegensatz zu Jagdgewehren (vollautomatischen) Kriegswaffen sehr ähnlich sehen, wären jedoch derart geändert, dass eine vollautomatische Systemfunktion nicht hergestellt werden kann. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass es praktisch keine "Kriegsgewehre" gäbe, die nur über eine halbautomatische Systemfunktion verfügen würden.

Nachdem die zuletzt genannte gutachterliche Aussage Kriegswaffen betrifft und daher nicht vom Fachgebiet des Gutachters, nämlich "Jagd- Sport- und Faustfeuerwaffen" bzw. "Schießsport", umfasst ist, wurde das Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) um begründete Stellungnahme dazu ersucht. Seitens des ARWT wurde ausgeführt, dass es entgegen der Angabe des Schießsportsachverständigen halbautomatische Waffen gibt, die vom Wesen her für den Einsatz bei bewaffneten Streitkräften bestimmt sind, und dass das beim Bundesheer eingeführte ISSG H&K 417P ein Beispiel dafür wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass unklar sei, was das Schreiben des ARWT verfahrensmäßig darstelle, ist dem entgegen zu halten, dass es sich hierbei ohne Zweifel um die Stellungnahme des Sachbearbeiters XXXX als Amtssachverständigen der belangten Behörde handelt, welche gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen sind. Nachdem selbst die Beschwerdeführerin zugesteht, dass das ARWT das technisches Kompetenzzentrum des BMLVS ua. im Bereich der Waffen- und Munitionstechnik ist, bestehen hg. keinerlei Zweifel an der Qualifikation des Amtssachverständigen und der Richtigkeit der angeführten Stellungnahme, weshalb auch eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht erkannt werden kann.

Nachdem der zugezogenen Schießsportsachverständige im Ergebnis die Ansicht vertritt, dass die ausschließlich halbautomatische Systemfunktion zumindest nach dem Regelwerk des IPSC das wesentliche Wesensmerkmal einer Sportwaffe ausmacht, waren im vorliegenden Fall seine Ausführungen nicht geeignet, zur Frage, ob die antragsgegenständliche Waffe ein Sportgewehr ist, etwas beizutragen, da es darauf, wie bereits oben ausgeführt, nicht ankommt.

Zusammengefasst ist die antragsgegenständliche Waffe waffentechnisch ident mit dem halbautomatischen Präzisionsgewehr SG 751 SAPR, dass entsprechend den Herstellerangaben für Präzisionsschützen des Militärs eine Auftragserfüllung auch aus großer Distanz gewährleisten soll (siehe Feststellungen). Auch im hg. Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, das die antragsgegenständliche Waffe - ungeachtet ihrer Bezeichnung "Sport" - bei einer Gesamtbetrachtung als Sportwaffe erscheinen lassen. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Waffe bei Schießwettbewerben des IPSC in der Division "Halbautomatische Gewehre" nach dem Regelwerk des IPSC zugelassen ist, ist nicht ausreichend, sie als Sportwaffe erscheinen zu lassen.

Im Ergebnis kann demnach der belangten Behörde, wenn sie, ungeachtet einer teilweise unzutreffenden rechtlichen Würdigung, zum Ergebnis kommt, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe mangels Anwendung der in § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung normierten Ausnahmebestimmung um Kriegsmaterial handelt, nicht entgegengetreten werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial, wozu die in Rede stehende Waffe nach dem Gesagten zu zählen ist, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG beantragt werden kann.

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf das unter A) angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

halbautomatisches Gewehr, Kriegsmaterial, Sachverständigengutachten,
Schusswaffe, Sportwaffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2136365.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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