TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W256 2182338-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W256 2182317-2/3E

W256 2182338-2/2E

W256 2182322-2/3E

W256 2182314-2/3E

W256 2182330-2/3E

W256 2182319-2/3E

W256 2182325-2/4E

W256 2182334-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am

XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , 6.

XXXX , geboren am XXXX , 7. XXXX , geboren am XXXX und 8. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. November 2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , 5. Zl. XXXX , 6.

Zl. XXXX , 7. Zl. XXXX und 8. Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am 7. Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin am 11. April 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer.

Im Zuge der am 8. Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte u.a. die Viertbeschwerdeführerin aus, dass sie immer gerne die Schule besucht und auch gelernt habe, es aber in Afghanistan, insbesondere in ihrem Heimatdorf, nicht die Möglichkeit gegeben habe, regelmäßig in die Schule zu gehen bzw. habe sie ihr Vater zur Schule begleiten müssen.

Vor der belangten Behörde führte die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Zukunftswünschen befragt am 11. November 2017 aus, dass sie später studieren und Apothekerin werden wolle. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gekommen, weil es dort u.a. die Meinungsfreiheit gebe.

Mit den Bescheiden vom 4. Dezember 2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden wurden diese Bescheide mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2018 (auch) mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin und einer damit allfällig verbundenen asylrelevanten Verfolgung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Daraufhin wurden die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 26. September 2018 neuerlich durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.

Insbesondere habe u.a. in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin eine "besonders westliche Lebensweise" nicht festgestellt werden können, weil diese "weder besonders westlich gekleidet war, noch eine besonders westliche Lebensweise in Österreich im Verfahren vorbrachte". Die Viertbeschwerdeführerin spreche zwar schon gut Deutsch und besuche diese auch die Schule. Ihre Freunde treffe sie aber außerhalb der Schule nur 1 bis 2 Mal im Monat und äußere sie auch nur zu Hause ihre eigene Meinung.

Laut den auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018 (LIB) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18. September 2017 (Anfragebeantwortung) festgestellten Länderinformationen habe sich die Lage für Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban Herrschaft im Allgemeinen, insbesondere aber in urbanen Gebieten, erheblich verbessert. Dass "überhaupt kein durchsetzbarer staatlicher Schutz der Grundrechte von Frauen bestehen würde" könne nicht angenommen werden, wenngleich nicht verkannt werde, dass die Umsetzung nur zögerlich erfolge. So könne die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e-Sharif ohne Verfolgungsgefahr "durchaus alleine (d.h. ohne ständige Begleitung durch ihren Vater oder Bruder) - und zwar aufgrund einer eigenständigen Entscheidung - einkaufen gehen" und auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dabei müsste die Beschwerdeführerin zwar ihren Kleidungsstil anpassen. Es sei aber festzuhalten, dass der Kleidungsstil der Paschtunen im Vergleich zu jenem der Tadschiken als strenger anzusehen sei.

Im Ergebnis sei daher - auch bei Gesamtschau der dennoch verbleibenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Benachteiligungen - fallbezogen nicht davon auszugehen, dass die Viertbeschwerdeführerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte erleiden würde. Jene Aspekte ihrer Lebensweise, welche sie in einem gewissen Umfang in Mazar-e-Sharif ändern müsste bzw. nicht im selben Umfang gelebt werden könnten wie in Österreich - im Wesentlichen der gepflogene Kleidungsstil - seien nach Ansicht der belangten Behörde noch kein "wesentlicher Bestandteil" ihrer Gesamtidentität geworden. Den größten Teil ihrer gepflegten Lebensweise könne sie in Mazar-e-Sharif "im Rahmen ihres Familienlebens nachgehen". Ihre vorzunehmende Anpassung lasse aus Sicht der Behörde noch auf keine Verfolgung schließen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Dabei wird u.a. auf die westlich ausgeprägte Lebenseinstellung der Beschwerdeführer, insbesondere aber jene der Kinder hingewiesen. Die Beschwerdeführer seien westlich gekleidet und "gestylt". Die weiblichen Familienmitglieder würden kein Kopftuch tragen und würden sich diese auch ohne männliche Aufsicht frei bewegen. Die belangte Behörde habe auf diese Umstände zu wenig Rücksicht genommen bzw. diese sogar negiert. Gerade die Kinder seien aufgrund ihrer Ausbildung und dem Kontakt zu Österreichern bestens integriert. Diese könnten sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter auch ein handgeschriebenes Schreiben der Viertbeschwerdeführerin, in welchem diese erneut auf ihren Wunsch auf ein freies und selbstbestimmtes Leben hinweist, vorgelegt.

Die belangte Behörde hat die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zu den Beschwerdeführern

Die - im Spruch genannten - Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Muslime in sunnitischer Glaubensausrichtung und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des am 1. Jänner 1999 geborenen ledigen Drittbeschwerdeführers, der am 1. Jänner 2001 geborenen ledigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19 ff).

Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Parwan (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19), aus welcher sie im Jahr 2015 nach Europa ausgereist sind (AS 1).

Sie befinden sich seit ihrer Antragsstellung am 7. Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt am XXXX in Österreich (AS 3).

Die Viertbeschwerdeführerin spricht bereits sehr gut Deutsch (Protokoll der durch ein Organ der belangten Behörde durchgeführten Befragung der Viertbeschwerdeführerin am 26. September 2018, Seite 5 sowie angefochtener Bescheid Seite 166).

Sie hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht beendet (vorgelegte Schulbesuchsbestätigung AS 33 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21) und auch den Lehrgang Übergangsstufe an der BMHS bereits abgeschlossen (AS 35 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Derzeit besucht sie ein Oberstufenrealgymnasium in XXXX (AS 343 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Darüber hinaus hat sie auch an diversen Kursen, wie zB. einem Erste-Hilfekurs des Roten Kreuzes sowie einem Ferienschwimmkurs in Österreich teilgenommen (angefochtener Bescheid Seite 21 sowie vorgelegte Bestätigungen AS 37 ff).

Die Viertbeschwerdeführerin hat in Österreich Freunde, welche sie auch außerhalb der Schule zB. zum gemeinsamen Einkaufen, Pizza essen oder Kaffee trinken trifft (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 12, Seite 17 und Seite 166).

Sie kleidet sich nicht entsprechend der in Afghanistan (unten näher dargestellten) vorherrschenden Kleidervorschriften (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 16, 160 und Seite 167; siehe auch die Beweiswürdigung).

Auch äußert sie ihre persönliche Meinung im Zuge von Gesprächen (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 16 und Seite 166).

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 25. Jänner 2019).

zur allgemeinen Lage der Frauen in Afghanistan:

Die Lage der afghanischen Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet. In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist. Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsgemäße Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Art. 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligungen oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Auch kann sich die konkrete Situation von Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (LIB, angefochtener Bescheid Seite 99).

Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierungen auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigungen und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 133).

zur Bildung und Berufstätigkeit:

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt. Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Dem afghanischen Statistikbüro zufolge gab es im Zeitraum 2016/17 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich (LIB, angefochtener Bescheid Seite 100).

Die Akzeptanz der Berufstätigkeit variiert je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2011 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19 % (LIB, angefochtener Bescheid Seite 101).

Frauen sind in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Sie arbeiten sowohl im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen usw.. (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 141).

Dennoch sind sie einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie zB. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Auch sind Frauen oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen (LIB, angefochtener Bescheid Seite 101).

Überdies ist vielen Frauen aus kulturellen Gründen das Arbeiten außerhalb des Hauses nach wie vor untersagt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war, eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel-und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohngleichheit. Dazu müssen Frauen oft unbezahlte Arbeit leisten. Zudem sahen die letzten Jahre einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Aus einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes geht im Übrigen hervor, dass es aufgrund kultureller Vorwände oft sehr schwierig ist, Frauen als Polizistin zu rekrutieren bspw. zu halten. Davon abgesehen sind Frauen im öffentlichen Dienst oft Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Auch die Tätigkeit von Frauen in der Medienbranche wird durch die schlechte Sicherheitslage, mangelhafte Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen eingeschränkt. Sexuelle Belästigungen gegenüber Journalistinnen sind weit verbreitet. Außerdem üben Familien von Journalistinnen Druck auf sie aus, ihren Beruf zu verlassen oder zumindest nicht ihr Gesicht im Fernsehen zu zeigen (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Die politische Partizipation hat sich rechtlich verankert und deutlich verbessert. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Leben außerhalb des Hauses weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (LIB, angefochtener Bescheid Seite 102).

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung:

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es aber oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in diesem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, angefochtener Bescheid Seite 102 ff).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor ein Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie zB. Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen bekommen. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten, indem Ehen für die arrangiert werden (LIB, angefochtener Bescheid Seite 103).

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen. Es definiert 5 schwere Straftaten gegen Frauen wie zB. Vergewaltigung und Zwangsprostitution. Dem EVAW Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch wenn die Frauen keine Beschwerde einreichen. Das EVAW Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (LIB, angefochtener Bescheid Seite 103).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familien angewiesen, da die Familie oft für die häusliche Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal in einem Frauenhaus untergekommen, ist es für sie schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien, noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Generell ist in Afghanistan das Prinzip des individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb der Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (LIB; angefochtener Bescheid Seite 104).

Gewalt gegen Frauen:

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu 90 % in der Familie statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung, über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien ausgetaucht werden) bzw. des baad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB, angefochtener Bescheid Seite 104).

Reisefreiheit, Bewegungsfreiheit und Kleidungsvorschriften:

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen und NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in Distrikte reisen sollten und es daher besser sei, einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten und lokalen Kleidungsvorschriften hält. (zB. das Tragen einer Burka) (LIB, angefochtener Bescheid Seite 105).

Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (LIB, angefochtener Bescheid Seite 112).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen eines Chador bzw. Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e-Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e-Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (LIB, angefochtener Bescheid Seite 105).

Frauen tragen in urbanen Gegenden, wie Mazar-e-Sharif, Kabul und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar", dh. Hose, Mantel und ein Kopftuch, das streng unter dem Kinn zusammengebunden wird. Konservativere Arten der Verschleierung wie Burka oder Chador sind aber dennoch auch dort vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen. Die Vorstellung, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit darstellen sollen, unterscheiden sich oft erheblich je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstandard. Auch in Städten haben Frauen mit traditionellen Erwartungen bezüglich ihrer Kleidung zu kämpfen. Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2016 fanden nur 1,1 % der befragten AfghanInnen es zu für angemessen, dass sich eine Frau unverschleiert in der Öffentlichkeit zeigt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 132 ff).

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet (LIB, angefochtener Bescheid Seite 105 ff).

2. Beweiswürdigung:

zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern in Bezug auf ihren Familienstand, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Herkunft, ihre Religion, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und ihre Ausreise nach Europa ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und den insofern getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln und wurde diesbezüglich von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus den (auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahme-Protokolle) getroffenen Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid (angefochtener Bescheid Seite 5: "F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? A: Ich stehe um 06 Uhr auf und frühstücke. Danach gehe ich gemeinsam mit meinen 2 Brüdern zum Bahnhof. Dann fahre ich alleine zur Schule. Dann haben wir eine halbe Stunde frei. Dann rede ich mit meinen Freundinnen in der Schule. Dann haben wir bis halb 1 oder 2 Schule. Dann fahre ich nachhause und esse Mittagessen. Am Nachmittag schreibe ich meine Hausaufgaben und lerne. Anm. AW spricht sehr gut Deutsch." sowie Seite 166). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe an dieser - im Übrigen unbestrittenen - Feststellung zu zweifeln.

Die Feststellungen zum schulischen Werdegang der Viertbeschwerdeführerin und ihrer darüber hinaus absolvierten Kurse ergeben sich aus den in Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen erstatteten Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin im Verfahren und den insofern im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen (angefochtener Bescheid Seite 21). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe an diesen - im Übrigen unbestrittenen - Feststellungen zu zweifeln.

Dass die Viertbeschwerdeführerin Schulfreunde hat und auch außerschulischen Kontakt mit diesen pflegt, ergibt sich aus den eigenen (in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen) Feststellungen der belangten Behörde und entspricht dies auch den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahme-Protokollen der Viertbeschwerdeführerin (angefochtener Bescheid Seite 13: "Haben Sie soziale Kontakte in Österreich? A: Ja. In der Schule habe ich sehr viele Freundinnen gefunden. F: Haben Sie sozialen Kontakt zu Männern bzw. Jungen in Österreich? A: Ja, wir sind in derselben Gruppe in der Schule und müssen gemeinsame Aufgaben erledigen. F: Können Sie Jungs oder Männer außerhalb der Schule auch treffen? A: Ja, kein Problem. Ich gehe mit anderen Buben auch manchmal Pizza essen oder

Kaffee trinken. F: Was sagt Ihr Vater dazu? A: Er hat nichts dagegen." sowie Seite 18: "F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw.

Bekannte ... ? A: Nein. Nachgefragt: Doch in der Schule habe ich

Freunde. F: Was unternehmen Sie mit diesen Freunden/Bekannten. A:

Telefonieren, Einkaufen. F: Wie oft besuchen sie sich gegenseitig?

A: 1 bis 2 Mal im Monat."). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe an dieser - im Übrigen unbestrittenen - Feststellung der belangten Behörde zu zweifeln. Lediglich der Ordnung halber ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde zusätzlich (in der rechtlichen Beurteilung) vorgenommene Bezifferung dieses außerschulischen Kontaktes mit "lediglich" 1 bis 2 Mal im Monat dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Jedenfalls hat sich diese von der Viertbeschwerdeführerin genannte Zeitangabe - in Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten (oben wiedergegebenen) Frage - auf gegenseitige (Haus)Besuche und damit nicht auf sämtliche Kontakte außerhalb der Schule bezogen.

Auch die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin ihre Meinung äußert, ergibt sich aus den eigenen (in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen) Feststellungen der belangten Behörde und entspricht dies im Übrigen den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahme-Protokollen der Viertbeschwerdeführerin (angefochtener Bescheid Seite 16: "F: Äußern Sie Ihre persönliche Meinung im Zuge von Gesprächen. A: Ja. F: Können Sie mir hierzu ein Beispiel nennen, wo Sie Ihre Meinung geäußert haben? A: Ich darf meine Meinung zuhause sagen. Wenn ich etwas kaufen will, dann kann ich meine Meinung äußern und damit hat niemand ein Problem."). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe an dieser - im Übrigen unbestrittenen - Feststellung der belangten Behörde zu zweifeln. Lediglich der Ordnung halber ist auch hier anzumerken, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beschränkung der freien Meinungsäußerung der Viertbeschwerdeführerin auf zu Hause dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Vielmehr hat es sich bei der in Rede stehenden Äußerung der Viertbeschwerdeführerin - in Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten (oben wiedergegebenen) Frage - lediglich um ein Beispiel und nicht um eine abschließende Aufzählung jener Situationen gehandelt, in denen die Viertbeschwerdeführerin ihre Meinung frei äußert.

zum Kleidungsstil der Viertbeschwerdeführerin

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass der Kleidungsstil der Viertbeschwerdeführerin nicht "besonders" westlich sei. In der rechtlichen Beurteilung führte sie demgegenüber aber aus, dass die Viertbeschwerdeführerin ihren derzeitigen Kleidungsstil in Afghanistan anpassen müsste. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass der derzeitige zwar nicht besonders, aber (offensichtlich) doch westliche Kleidungsstil der Viertbeschwerdeführerin (auch nach Ansicht der belangten Behörde) nicht den in Afghanistan vorherrschenden Kleidungsvorschriften entspricht.

Feststellungen dazu, wie die Beschwerdeführerin konkret gekleidet ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Lediglich dem (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Einvernahme-Protokoll der belangten Behörde vom 11. November 2017 kann entnommen werden, dass die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit Jeans, Jeansjacke und Kopftuch gekleidet war. Dieser Kleidungsstil entspricht auch den im Akt einliegenden Fotos, welche die Viertbeschwerdeführerin bei diversen Aktivitäten und Kursen mit ihren Freunden zeigt (AS 39 ff). Auch in der Beschwerde führen die Beschwerdeführer dementsprechend aus, dass u.a. die Viertbeschwerdeführerin westlich und im Übrigen mittlerweile ohne Kopftuch gekleidet sei.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen, wonach die Bekleidung von Frauen in Afghanistan nach wie vor streng vorgegeben und selbst in Mazar-e-Sharif das Tragen einer Hose, eines Mantels und eines streng gebundenen Kopftuches ("Manteau Shalwar") oder aber auch einer Burka oder eines Chadors üblich ist, begegnen die Angaben der belangten Behörde, die Viertbeschwerdeführerin müsse in Afghanistan ihren Kleidungsstil anpassen, daher keinen Bedenken.

zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen, konkret dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018 (LIB) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18. September 2017 zu Frauen in urbanen Zentren (Anfragebeantwortung).

Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Parteien diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

zur Viertbeschwerdeführerin

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (siehe dazu VwGH 28. Juni 2018, Ra 2017/19/0579).

Die Viertbeschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren immer wieder ihren Wunsch nach Bildung und weiterem Fortkommen in ihrem Leben vorgetragen (Erstbefragung; Befragung vor der belangten Behörde am 11. November 2017, angefochtener Bescheid Seite 12: "F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich will zuerst die Sprache sehr gut lernen, die Schule beenden und studieren. Dann werde ich als Apothekerin arbeiten."; Einvernahme vor der belangten Behörde am 26. September 2018, angefochtener Bescheid Seite "F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt mit Ihrer neuen Lebensweise in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Alleine darüber nachzudenken macht mich traurig. Ich kann darüber nicht nachdenken. F: Was würde sich für Sie jetzt ändern wenn Sie jetzt sofort nach Afghanistan zurückkehren müssten? A: Alles wird sich ändern. Von der Schulbildung bis hin zur Freiheit.").

Dementsprechend hat sie auch - wie (den in Einklang mit den von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - in Österreich in kürzester Zeit einen Pflichtschulabschluss und eine Übergangsstufe abgeschlossen, um aktuell ein weiterführendes Oberstufenrealgymnasium besuchen zu können. Zusätzlich hat sie sich nebenbei - wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde - sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet sowie auch ansonsten Kursangebote in Österreich wahrgenommen. Angesichts dieser aufgezeigten und von ihr auch bereits unbestritten gelebten Zielstrebigkeit in Bezug auf ihr weiteres Fortkommen überrascht es daher auch nicht, dass sie - wie von ihr im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 11. November 2017 vorgebracht wurde - später studieren und als Apothekerin arbeiten möchte.

Allein das dokumentierte zielgerichtete Streben der Viertbeschwerdeführerin nach Bildung und weiterem Fortkommen zeigt aber eindrücklich, wie wichtig und vor allem selbstverständlich ihr ein eigenständiges Leben bereits ist. Hinzu kommt, dass die Viertbeschwerdeführerin auch ansonsten - und zwar unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters - eigenständig agiert. Wie den (in Einklang mit den von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen nämlich zu entnehmen ist, nutzt die Viertbeschwerdeführerin ihre in Österreich eingeräumte Bewegungsfreiheit, um Freunde auch außerhalb der Schule zu treffen und ist sie sich ihrer Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur bewusst, sondern vertritt sie diese auch. Dass sie dabei in Bezug auf ihre Kleidung auch äußerlich eher einem "westlichen" Erscheinungsbild entspricht, ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken.

Dieser anhand der dargestellten Lebensweise gewonnene Eindruck einer sich ihrer Rechte und Pflichten als Frau durchaus bewussten jungen Frau wird im Übrigen auch durch zahlreiche sonstige im angefochtenen Bescheid wiedergegebene (von der belangten Behörde jedoch nicht aufgegriffene) Äußerungen der Viertbeschwerdeführerin bestätigt (z.B. angefochtener Bescheid Seite 13: "F: Was glauben Sie, dürften Sie Ihren zukünftigen Mann alleine aussuchen? F: Ja, meine Eltern werde dazu nicht nein sagen."; Seite 14: "F: Wer hat Ihre Kleidung für den heutigen Tag ausgesucht? A: Ich selbst (AW antwortet auf Deutsch) F: Wurde Ihnen die Kleidung von jemandem empfohlen? A:

Nein. F: Wo und mit wem haben Sie die Kleidung gekauft? A: Mit meinen Freundinnen. F: Kennen Sie Ihre Kleidergröße? A: Ja (AW antwortet alle Fragen ohne Übersetzung auf Deutsch."; "F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt mit Ihrer neuen Lebensweite in Ihr Herkunftsland zurückkehren müssten? A: Alleine darüber nachzudenken, macht mich traurig. Ich kann darüber nicht nachdenken.

F: Was würde sich für Sie jetzt ändern, wenn Sie jetzt sofort nach Afghanistan zurückkehren müssten? A: Alles wird sich ändern. Von der Schulbildung bis hin zur Freiheit.").

Die belangte Behörde bestreitet diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverkennbar auf Selbständigkeit ausgerichtete - Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin aber auch gar nicht. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, die Viertbeschwerdeführerin könne diese - bis auf ihren Kleidungsstil - auch in Afghanistan ausleben.

Dabei verkennt sie allerdings, dass nach ihren eigenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Teilnahme am öffentlichen Leben für Frauen nach wie vor in rechtlicher, beruflicher, politischer oder sozialer Hinsicht mit Diskriminierungen, (sexuellen) Belästigungen, Gewalt und Drohungen verbunden ist. Hinzu kommt, dass kulturelle und gesellschaftliche Sitten sowie auch strenge Kleidervorschriften nach wie vor die Bewegungsfreiheit von Frauen und zwar auch in den Städten einschränken und überdies gerade für Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich bzw. gemeinhin unvorstellbar ist.

Diese mit einer selbstbestimmten Lebensweise einer Frau - wie von der Viertbeschwerdeführerin praktiziert - verbundene ständige Bedrohung ist in ihrer Gesamtheit zweifellos als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom 20. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht). Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebensweise kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung - wie oben ausgeführt - ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994).

Angesichts dieser (auch im angefochtenen Bescheid enthaltenen) Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan kann daher die darauf gestützte Beurteilung der belangten Behörde, die Viertbeschwerdeführerin könne ihrer nunmehrigen Lebensweise ohne weiteres, insbesondere ohne Verfolgung auch in Afghanistan nachkommen, nicht gefolgt werden.

Dabei wird nicht verkannt, dass die oben beschriebenen drohenden Übergriffe keinen Eingriff von staatlicher Seite darstellen. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls staatliche Akteure aller drei Gewalten - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ausgehend von den die Viertbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Viertbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 aus diesem Grund den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

zur Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eltern der mittlerweile volljährigen, aber im Zeitpunkt der gemeinsamen Antragsstellung minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 in einer hier vergleichsweisen Konstellation ausführlich dargelegt, dass es für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 hinreichend ist, dass zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 hingegen nicht entnommen werden.

Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, dass aufgrund der Asylgewährung der im Zeitpunkt der gemeinsamen Antragsstellung noch minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und damit - im Verhältnis zu ihren Eltern - Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auch den Eltern, nämlich der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eine Auseinandersetzung mit den eigenen Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers war daher nicht erforderlich (siehe dazu ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0418).

zum Drittbeschwerdeführer und den Fünft-bis Achtbeschwerdeführern:

Bei den Fünft- bis Achtbeschwerdeführen handelt es sich um die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, welchen - wie oben dargelegt - der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Da die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im Falle von minderjährigen Familienangehörigen nicht zur Anwendung gelangt, war insofern auch den Fünft- bis Achtbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, der Status von Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen.

Gleiches gilt aber auch für den Drittbeschwerdeführer, welcher derzeit zwar volljähriges lediges Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist, im Zeitpunkt der (gemeinsamen) Antragsstellung jedoch minderjährig war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0355, m.w.N sowie ausführlich das Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040).

Daraus folgt aber, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Familienangehörigen im Sinne des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 - der oben wiedergegebenen Legaldefinition folgend - auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen ist.

Dementsprechend war auch dem im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführer, bei dem keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eine Auseinandersetzung mit den eigenen Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers sowie der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer war daher nicht erforderlich (siehe dazu ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0418).

zur mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unstrittig und damit geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist (insb. hinsichtlich der westlichen Orientiertheit der Viertbeschwerdeführerin) von Tatsachen ausgegangen, die bereits im Bescheid auf unbedenkliche Weise festgestellt, und von den Beschwerdeführern bestätigt bzw. nicht bestritten worden sind. Allein diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018).

Bei der Beurteilung, ob die Viertbeschwerdeführerin angesichts ihrer (festgestellten) Lebensweise derart "besonders westlich" bzw. selbstbestimmt orientiert ist, dass ihr nach der (festgestellten) Lage in Afghanistan Verfolgung droht, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Tatsachenelement, sondern allein um eine aus diesen Feststellungen gezogene Schlussfolgerung und damit um eine reine Rechtsfrage.

Dem Bundesverwaltungsgericht lag sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, zumal ohnedies im Sinne der Beschwerdeführer entschieden wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Asylgewährung, Asylverfahren, Familienangehöriger,
Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2182338.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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